17.05.2023, 11:16
(17.05.2023, 09:12)gastnrw12345 schrieb:Bei FFK muss man aber beachten, dass die Klagenfrist dann doch relevant wird, wenn ursprünglich fristgemäß AFK hätte erhoben werden können, der Kläger das aber nicht gemacht hat. Dann kann aus einer ursprünglich unzulässigen AFK keine zulässige FFK werden, wenn der Kläger erst nach Ablauf der 1 Monatsfrist klage erhebt. Deswegen war es wohl wichtig zu erkennen dass die 1 Jahres Frist läuft wegen unrichtiger RBB.(17.05.2023, 01:35)JoshNRW schrieb: Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet.habe das überwiegend auch so, aber im Rahmen der FFK gibt es ja gar keine Klagefrist, habe das mit der RMB daher gar nicht mehr angesprochen und iwie auch verdrängt in dem Moment, die Schriftsätze waren so lang.
Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK.
Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen.
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz.
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind.
Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren.
Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
Ich habe nur die Verwirkung angesprochen, weil er ja keinen Eilrechtsschutz wahrgenommen hat während der Versammlung.
Beide Ziffern sind bei mir unrechtmäßig, weil beides mal schon keine Gefahr gegeben ist, hinsichtlich Ziff 4 habe ich nämlich auch gesagt, an sich würden Gehsteigberatungen eine Gefahr begründen, aber ist ja nicht gegeben gewesen beim Mandanten, also darf kein VA erlassen werden.
Inwiefern Vereine sich auf Grundrechte berufen können habe ich gar nicht großartig problematisiert, nur Art. 19 III zitiert und gesagt Art. 8, 5, 4 dem Wesen nach anwendbar, findet ihr das zu kurz / falsch?
Und in dem Urteil ist das APR ja als verletzt angesehen, ich dachte immer das ist eher ein "subsidiäres Grundrecht" (habe ich so nicht aufgeschrieben) aber für mich war klar, dass das hinter Art.8,5,4 zurücktritt.
Ich hatte immer gelernt dass Art 8 ein "überragendes" elementares GR ist, insofern wundert mich das Urteil doch sehr.
Bei mir waren beide Ziffern unrechtmäßig, hab viel beim milderen Mittel diskutiert und halt herangeführt, dass auch im letzten Jahr nach dem umziehen auf den hinteren Teil des Platzes alles reibungslos verlief. Ziffer 4 hab ich dann kurz vor Ende noch als unrechtmäßig thematisiert weil keine unmittelbare Gefahr. Der Verein hat ja nie Anlass dazu gegeben, das mit dieser Gefahr zu rechnen sein könnte.
Hatte am Ende wieder viel zu wenig Zeit bei der Abwägung und hab dann im Bezug auf Grundrechte begrifflich glaub ich viel durcheinander gebracht
17.05.2023, 11:37
Doch die Frist musste man prüfen, eingeschränkt, weil die FFK nur gegen einen nicht bestandskräftigen VA geht.
Bzgl. Ziffer 4 gab es wohl keine Gefahr, ist mir aber später eingefallen. Vllt hätt man da etwas mehr zur Scheingefahr/Gefahrenverdacht sagen müssen....
Ziffer 1 war ich bei der Angemessenheit raus, weil es ja anders als im Urteil doppelt entfernt war bis zur anderen Seite des Platzes
Man hätte auch 123 in der ZME absprechen können bzgl der künftigen Mahnwache, aber verneinen weil noch nicht geplant
Bzgl. Ziffer 4 gab es wohl keine Gefahr, ist mir aber später eingefallen. Vllt hätt man da etwas mehr zur Scheingefahr/Gefahrenverdacht sagen müssen....
Ziffer 1 war ich bei der Angemessenheit raus, weil es ja anders als im Urteil doppelt entfernt war bis zur anderen Seite des Platzes
Man hätte auch 123 in der ZME absprechen können bzgl der künftigen Mahnwache, aber verneinen weil noch nicht geplant
17.05.2023, 11:45
Ehrlich gesagt habe ich gesagt, dass hier weder vorgefahren noch Klagefrist Anwendung findet.
Bezüglich der begründetheit: Ziffer 1 und Ziffer 4 waren rechtswidrig.
Hinsichtlich Ziffer 1 habe ich ein milderes Mittel angenommen (das abhalten der Versammlung auf der Rückseite des Plateaus), dh VHMK (-)
Bezüglich der begründetheit: Ziffer 1 und Ziffer 4 waren rechtswidrig.
Hinsichtlich Ziffer 1 habe ich ein milderes Mittel angenommen (das abhalten der Versammlung auf der Rückseite des Plateaus), dh VHMK (-)
17.05.2023, 12:15
habe die Frist leider auch nicht problematisiert, glaubt ihr das ist ein Genickbruch?
17.05.2023, 18:18
Habt ihr in V2 auch einen 80 V-Antrag in der Zulässigkeit und dann beim RSB die Zulässigkeit der FFK geprüft? Ich fand das etwas komisch, da ein Eilrechtsantrag ja eigentlich keinen Sinn macht, wenn bereits Erledigung eingetreten ist. Aber der Bearbeitervermerk sprach ja davon, dass nur ein Antrag im Eilrechtsschutz anzufertigen ist, also muss es so sein oder?
17.05.2023, 20:37
(17.05.2023, 18:18)Law for Life schrieb: Habt ihr in V2 auch einen 80 V-Antrag in der Zulässigkeit und dann beim RSB die Zulässigkeit der FFK geprüft? Ich fand das etwas komisch, da ein Eilrechtsantrag ja eigentlich keinen Sinn macht, wenn bereits Erledigung eingetreten ist. Aber der Bearbeitervermerk sprach ja davon, dass nur ein Antrag im Eilrechtsschutz anzufertigen ist, also muss es so sein oder?War der nicht so formuliert, dass wenn man einen eilantrag für erforderlich hält nur der zu fertigen ist und daneben keinen Klageschriftsatz? Also quasi nur als Option…ich hab nen Schriftsatz ganz normal gemacht ohne eilantrag. Hätte m.E. nach auch keiner gepasst
17.05.2023, 21:25
(17.05.2023, 20:37)Verb23 schrieb:Ja da hast du Recht. Ich habe mich da glaube ich ins Boxhorn jagen lassen. Konnte aber trotzdem zu allen Problemen Stellung nehmen. Ich hoffe das wiegt nicht zu schwer.(17.05.2023, 18:18)Law for Life schrieb: Habt ihr in V2 auch einen 80 V-Antrag in der Zulässigkeit und dann beim RSB die Zulässigkeit der FFK geprüft? Ich fand das etwas komisch, da ein Eilrechtsantrag ja eigentlich keinen Sinn macht, wenn bereits Erledigung eingetreten ist. Aber der Bearbeitervermerk sprach ja davon, dass nur ein Antrag im Eilrechtsschutz anzufertigen ist, also muss es so sein oder?War der nicht so formuliert, dass wenn man einen eilantrag für erforderlich hält nur der zu fertigen ist und daneben keinen Klageschriftsatz? Also quasi nur als Option…ich hab nen Schriftsatz ganz normal gemacht ohne eilantrag. Hätte m.E. nach auch keiner gepasst
18.05.2023, 13:38
Was haben die Frankfurter denn dann als Ersatzklausur geschrieben? War diese "dankbarer" oder schwieriger als die ursprüngliche?
19.05.2023, 19:25
Hier nochmal ein anderes Urteil zur V2 mit anderem Ergebnis:
BeckRS 2022, 4932
VGH Kassel (2. Senat), Beschluss vom 18.03.2022 – 2 B 375/22
BeckRS 2022, 4932
VGH Kassel (2. Senat), Beschluss vom 18.03.2022 – 2 B 375/22
18.07.2023, 22:04
(18.05.2023, 13:38)DerHesseausHessen schrieb: Was haben die Frankfurter denn dann als Ersatzklausur geschrieben? War diese "dankbarer" oder schwieriger als die ursprüngliche?
Hole den Thread mal hoch. Kann mir jemand mitteilen, was in Hessen in den beiden öff.-rechtl. Klausuren lief? Waren es auch wieder dieselben Fälle wie in NRW?
Vielen Dank im Voraus.