15.05.2023, 15:55
(15.05.2023, 15:23)Verb23 schrieb:Nach 30 Minuten ca.. Man hat also gerade mal geschafft den Sachverhalt zu lesen...(15.05.2023, 15:17)law1305 schrieb:(15.05.2023, 15:00)jb_hessen schrieb: Hoffentlich wird für die betroffenen nur die eine Klausur wiederholt und nicht der ganze Durchgang.
Nene nicht der ganze Durchgang.. nur die Klausur.. Aber ist trotzdem mehr als schrecklich morgen nicht mit dem Examen "durch" zu sein
Um wieviel Uhr wurde denn abgebrochen? Also wie weit wart ihr?
15.05.2023, 19:55
Heute in NRW war ein Urteil zu schreiben. Es ging um einen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO iVm § 1 SpielV. Die Klägerin war ein Café, welches Spielautomaten ausgestellt hat und dafür auch eine Geeignetheitsbestätigung bekommen hat. Diese soll nun widerrufen werden, da die Schankwirtschaft nicht mehr im Vordergrund steht, sondern zunehmend nur noch der Spielbetrieb, und die Automaten sollen aus dem Café entfernt werden.
Problem in der Zulässigkeit der Klage war die Einhaltung der Klagefrist (wirksame Zustellung? Wiedereinsetzung?). Als EGL habe ich dann § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und § 14 OBG NRW (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) genommen. Probleme: sind nachträgliche Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigen, den VA jetzt nicht mehr zu erlassen, insb. Aufstellungsort noch geeignet? Gefährdung öffentlicher Interessen in Form von Jugendschutz, Schutz vor Spieltrieb, Schutz der Konkurrenz, Schutz der Rechtsordnung? Richtige Ermessenausübung bzw. Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin (Berufsfreiheit, wirtschaftliche Interessen) gegenüber den öffentlichen Interessen
Problem in der Zulässigkeit der Klage war die Einhaltung der Klagefrist (wirksame Zustellung? Wiedereinsetzung?). Als EGL habe ich dann § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und § 14 OBG NRW (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) genommen. Probleme: sind nachträgliche Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigen, den VA jetzt nicht mehr zu erlassen, insb. Aufstellungsort noch geeignet? Gefährdung öffentlicher Interessen in Form von Jugendschutz, Schutz vor Spieltrieb, Schutz der Konkurrenz, Schutz der Rechtsordnung? Richtige Ermessenausübung bzw. Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin (Berufsfreiheit, wirtschaftliche Interessen) gegenüber den öffentlichen Interessen
16.05.2023, 16:35
Urteil von heute:
https://openjur.de/u/2347392.html
https://openjur.de/u/2347392.html
16.05.2023, 23:47
(16.05.2023, 16:35)Gast-17 schrieb: Urteil von heute:
https://openjur.de/u/2347392.html
habe das Urteil jetzt nur überflogen, aber fandet ihr auch, dass unser Sachverhalt eher darauf angelegt war, die Gefahr zu verneinen? Bzw Ermessensfehler anzunehmen, sonst hätte man ja auch keinen Schriftsatz machen können.
17.05.2023, 01:35
Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet.
Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK.
Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen.
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz.
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind.
Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren.
Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK.
Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen.
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz.
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind.
Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren.
Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
17.05.2023, 07:31
Das hört sich doch insgesamt machbar an, auch wenn es viel ist.
Nimmt mir jedenfalls etwas Nervösität.
Nimmt mir jedenfalls etwas Nervösität.
17.05.2023, 07:35
Unser Durchgang war aber auch insgesamt sehr fair und dankbar. Keine wirklichen Exoten und auch zeitlich war es immer irgendwie machbar. Bedeutet dann aber wahrscheinlich auch, dass der Bewertungsmaßstab eher streng sein wird.
17.05.2023, 08:43
Kann jemand etwas zu dem Umfang der Aktenstücke sagen? Machbar oder schon mehr, als man es von den Übungsklausuren gewohnt ist?
17.05.2023, 09:12
(17.05.2023, 01:35)JoshNRW schrieb: Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet.habe das überwiegend auch so, aber im Rahmen der FFK gibt es ja gar keine Klagefrist, habe das mit der RMB daher gar nicht mehr angesprochen und iwie auch verdrängt in dem Moment, die Schriftsätze waren so lang.
Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK.
Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen.
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz.
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind.
Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren.
Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
Ich habe nur die Verwirkung angesprochen, weil er ja keinen Eilrechtsschutz wahrgenommen hat während der Versammlung.
Beide Ziffern sind bei mir unrechtmäßig, weil beides mal schon keine Gefahr gegeben ist, hinsichtlich Ziff 4 habe ich nämlich auch gesagt, an sich würden Gehsteigberatungen eine Gefahr begründen, aber ist ja nicht gegeben gewesen beim Mandanten, also darf kein VA erlassen werden.
Inwiefern Vereine sich auf Grundrechte berufen können habe ich gar nicht großartig problematisiert, nur Art. 19 III zitiert und gesagt Art. 8, 5, 4 dem Wesen nach anwendbar, findet ihr das zu kurz / falsch?
Und in dem Urteil ist das APR ja als verletzt angesehen, ich dachte immer das ist eher ein "subsidiäres Grundrecht" (habe ich so nicht aufgeschrieben) aber für mich war klar, dass das hinter Art.8,5,4 zurücktritt.
Ich hatte immer gelernt dass Art 8 ein "überragendes" elementares GR ist, insofern wundert mich das Urteil doch sehr.
17.05.2023, 09:14
(17.05.2023, 08:43)ReferendarAachen schrieb: Kann jemand etwas zu dem Umfang der Aktenstücke sagen? Machbar oder schon mehr, als man es von den Übungsklausuren gewohnt ist?
wir hatten immer so 13-15 Seiten, ich fand unsere Klausuren zeitlich alle katastrophal und die ganze Akte zu verwerten, war so gut wie unmöglich.
Thematisch waren die Klausuren aber fair. Ich bin echt gespannt, wie sie bewertet werden