13.05.2023, 12:52
(13.05.2023, 12:46)gastnrw12345 schrieb:(13.05.2023, 12:04)Gast-17 schrieb: Zulässigkeit der Revision (+), keine Probleme (Frist endet einen Tag später wegen Feiertag, habe ich auch)
Begründetheit der Revision (+):
Verfahrenshindernisse (-)
Verfahrensrüge (+):
§§ 338 Nr. 5, 230, 231 StPO, dabei bin ich auf § 231 II StPO eingegangen und iE dann Fehler (+)
§§ 338 Nr. 7, 275 StPO (-), da Frist eingehalten, Urteil ist am 04.05. zu den Akten gelangt
§§ 337, 250 StPO (+), da Protokollverlesung die Zeugenvernehmung vollständig ersetzte und nicht nur als Gedankenstütze diente
§§ 337, 245 StPO (+), da Beweisantrag zu unrecht abgelehnt
§§ 337, 244 II StPO (+), da Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da Zeuge nicht gehört
§§ 337, 229 StPO (-), da keine Unterbrechung von mehr als 3 Wochen
§§ 337, 136 StPO (-), da zwar keine erneute Belehrung des M in der zweiten Verhandlung vor der Vernehmung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (gilt als Vernehmung zur Sache), aber kein Beruhen, da nach Anklage und Schuldspruch nur Freiheitsstrafe in Betracht gekommen ist und keine Geldstrafe im Raum stand
§§ 337, 247 StPO habe ich leider nicht gesehen
Bzgl der „fehlenden“ Unterschriften der Richterin: Es lagen jeweils nur Ausfertigungen vor und keine Originale, also logischerweise keine Unterschrift, dies begründet aber keinen Revisionsgrund. Habe im Ref gelernt, dass das einer der häufigsten Fehler in Examensklausuren ist, dass Kandidaten die Unterschrift als fehlend ansehen. Habe es daher gar nicht angesprochen. Aber kann hier natürlich auch anders gewesen sein..
Sachrüge (+):
Ich habe auch nur §§ 263, 132 StGB geprüft und bin leider auf keine anderen Delikte gekommen. Hatte dann auch gar keine Zeit mehr. Habe bei § 263 StGB noch eine Gewahrsamslockerung thematisiert und die Vermögensverfügung diskutiert (bei mir stand im Fischer, dass bei vorgetäuschter Sicherstellung = Vermögensverfügung und Betrug). Habe den § 263 V StGB leider nicht gesehen / geprüft. Eine genaue Abgrenzung zu § 242 StGB auch nicht vorgenommen. Da ich unbedingt einen Fehler finden wollte, habe ich dann im zweiten TK das unmittelbare Ansetzen verneint (bin damit aber eig unzufrieden). Bzgl. § 132 StGB: bloßes als Polizei ausgeben am Telefon begründet noch keine Strafbarkeit, Mittäterschaft ist möglich (stand so im Fischer), also kein unmittelbares Ansetzen und keine Verwirklichung, da vor der Handlung bereits festgenommen. Bzgl. § 263 StGB: vor der Handlung und bevor das Opfer am Tatort war, erfolgte schon die Festnahme, also noch wesentliche Zwischenschritte, insb Handlung Dritter, erforderlich (das war aber natürlich falsch, mir ist nur nichts anderes eingefallen)
Zweckmäßigkeit: Hinweis auf § 358 II StPO und normaler Revisionsantrag
Bin kaum bzw eig gar nicht fertig geworden. Ich hoffe, dass auf dem materiellen Recht kein Schwerpunkt lag
Ich fand es halt auffällig, dass Unterschriften der Urkundsbeamten vorhanden waren, nicht aber von der Richtern, dont know, ohnehin habe ich die Fehler mangels Beruhen verneint
und ich meine 247 war hier nicht anwendbar, der Angeklagte wurde ja nicht extra wegen der Zeugenvernehmung rausgeschickt
Habe mir den 247 gar nicht durchgelesen, nur gesehen, dass den welche hier genommen habe. Aber das wäre gut für mich, habe den ja nicht.
So genau habe ich das gar nicht in Erinnerung. Habe auf die Unterschriften nicht so geachtet, weil uns das immer gesagt wurde, dass die eig nie fehlen und das immer nur wegen ner Kopie oder Ausfertigung so ist. Deswegen weiß ich es nicht. Habs jedenfalls nicht angesprochen
13.05.2023, 14:01
Die Unterschriften sind glaube ich kein Problem, weil im BV stand, dass Formalien richtig sind...
13.05.2023, 14:04
Warum eigentlich 337 und nicht 338 Nr.8 bzgl 244?
Das war doch ein Beschluss..
Das war doch ein Beschluss..
13.05.2023, 14:21
Glaube auch, dass die Unterschriften kein Problem waren.
Ich habe die Ablehnung des Beweisantrages für zulässig erachtet - habe aber jetzt gesehen, dass es unzulässig war laut Kommentar
Auch habe ich gesagt, dass kein Verstoß gegen 338 Nr 5 iVm 231 II gegeben, weil die Anwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise entbehrlich war… mal schauen
Ich habe die Ablehnung des Beweisantrages für zulässig erachtet - habe aber jetzt gesehen, dass es unzulässig war laut Kommentar
Auch habe ich gesagt, dass kein Verstoß gegen 338 Nr 5 iVm 231 II gegeben, weil die Anwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise entbehrlich war… mal schauen
13.05.2023, 14:26
Übrigens zu der Anwaltklausur, da hätte man sich die Mehrkosten nach 344 sparen können, wenn man statt einen Einspruch gegen das VU die Wiedereinsetzung beantragt hätte und hilfsweise Einspruch. Die fehlende Zustellung beim Bevollmächtigten ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Ist mir leider erst später eingefallen.
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
13.05.2023, 15:23
Bei der Zivilrechtsklausur hast du glaube ich das falsche Urteil rausgesucht - das hier ist genau der passende Sachverhalt :
VII ZR 104/14
Hier war sogar das LG Limburg ursprünglich für zuständig - der BGH dann als Revisionsinstanz
VII ZR 104/14
Hier war sogar das LG Limburg ursprünglich für zuständig - der BGH dann als Revisionsinstanz
13.05.2023, 15:36
Ach wie krass, dann war da auch der Ringtausch am Werk, weil ja Hessen auch grade schreibt
13.05.2023, 15:43
Jap glaube auch, die haben fast dieselbe Klausur dann genommen
13.05.2023, 19:22
(13.05.2023, 14:26)Refnrw23 schrieb: Übrigens zu der Anwaltklausur, da hätte man sich die Mehrkosten nach 344 sparen können, wenn man statt einen Einspruch gegen das VU die Wiedereinsetzung beantragt hätte und hilfsweise Einspruch. Die fehlende Zustellung beim Bevollmächtigten ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Ist mir leider erst später eingefallen.
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
im schriftlichen Verfahren entstehen doch sowieso keine Säumniskosten
13.05.2023, 19:52
Oh danke für den Hinweis :)