08.05.2023, 18:04
(08.05.2023, 17:55)Examen2023 schrieb: Ich habe die Klage abgewiesen.
§ 123 I ging bei mir nicht durch, weil es bei der Drohung an der Widerrechtlichkeit fehlte; für die Täuschung habe ich argumentiert, dass diese dahinstehen kann, da sie jedenfalls nicht für die Abgabe der Willenserklärung kausal war. Im Kommentar stand dazu, dass bei der Kausalität für den Anspruchsteller ein Anscheinsbeweis spricht, der hier aufgrund der Zeugenaussagin der Notarin nach meiner Lösung erschüttert war.
Für die Wertung des § 138 I BGB und der Angehörigenrechtsprechung bin ich etwas kreativ geworden und habe auf die fiktiven Zinsen abgestellt, die nach § 288 BGB gelten dürften, um eine rechtliche Wertungseinheit zu ermöglichen. Der Bearbeitervermerk hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages hat mich in diese Richtung gestoßen, ob das wirklich richtig war, weiß ich nicht.
Letztendlich habe ich auch eine erfüllende Wirkung der Überweisung zur Einziehung verneint und mit dem Umkehrschluss aus § 835 II ZPO argumentiert.
Statthaft war bei mir die normale Vollstreckungsabwehrklage mit den entsprechenden Anpassungen wegen § 794 ZPO.
Ich hab sie auch abgewiesen, bei der Drohung weil da irgendwo im Kommentar stand dass es was anderes ist wenn der anfechtende Nutznießer war, Kriegs nicht mehr genau zusammen was ich gesagt hab.
Bei der Täuschung auch wegen Kausalität verneint, die Notarin hat ihn ja ganz eindeutig wohl aufgeklärt.
138 wollte ich erst bejahen hab’s dann aber doch nicht gemacht weil keine krasse Überforderung und auch kein ausnutzen der Zwangslage, weil sie ja letztlich berechtigter weise Anzeige hätte erstatten können und noch irgendwas mit dem Vertrauensverhältnis und dem Umstand dass sich ihm wohl doch hätte aufdrängen müssen dass da was nicht mit rechten Dingen zugeht, also quasi das sie jetzt nicht die dumme sein kann wenn beide von dem unterschlagenen Geld erheblich profitiert haben. Kann man aber bestimmt auch anders sehen.
Hab dann noch abstraktes SA bejaht = selbstständiger Anspruch und auch gesagt keine Befriedigung der B da ja auch in einem möglichen Prozess mit einziehungsklage der DS noch Einwendungen vorbringen kann.
Nach alldem 371 schon unzulässig weil kein RSB?!
08.05.2023, 18:11
Ich hab beim PfüB dann gar nicht mehr auf die Befriedigung abgestellt, weil es bei mir nicht darauf ankam wegen abstraktem Schuldanerkenntnis, quasi wie die Beklagte vorgetragen hat.
08.05.2023, 18:13
Die Erfüllung war doch aber wegen Ziffer 2 des Vertrages zwischen Beklagten und Kläger, den sie zusätzlich geschlossen haben, mit dem abstrakten Schuldanerkenntnis verknüpft.
Das konnte man hier sagen.
Habe aber Erfüllung abgelehnt, weil der Drittschuldner selber noch nicht gezahlt hatte.
Das konnte man hier sagen.
Habe aber Erfüllung abgelehnt, weil der Drittschuldner selber noch nicht gezahlt hatte.
08.05.2023, 18:15
(08.05.2023, 18:11)gastnrw12345 schrieb: Ich hab beim PfüB dann gar nicht mehr auf die Befriedigung abgestellt, weil es bei mir nicht darauf ankam wegen abstraktem Schuldanerkenntnis, quasi wie die Beklagte vorgetragen hat.
Ja war bei mir auch das Hauptargument, hab es allein schon wegen dem Wortlaut vom SA als selbständig gesehen aber wollte den Pfüb der Vollständigkeit halber nochmal kurz erwähnen :D so nach dem Motto hallo sehen sie ich weiß was bei einer EZK so alles passieren kann haha
08.05.2023, 18:15
(08.05.2023, 17:59)maximilianawf schrieb: Habe ich fast genauso wie du, außer 138 I BGB, der ging bei mir durch.
Bei der Anfechtung wegen Täuschung lag die Beweislast beim Kläger - er konnte nicht einmal beweisen, dass die Beklagte getäuscht hat. Die Zeugin konnte es auch nicht.
Die Drohung war nicht widerrechtlich, da der Kläger selbst vom Gewinn der Ehefrau profitieren konnte, er wusste es allerdings nicht, dass sie eine Straftat begangen hat - hier galt es wohl zu argumentieren.
Dee Erfüllungseinwand beim PfüB ging bei mir ebenfalls nicht durch.
Konnte man sicher so machen, fand es aber naheliegender, aufgrund der Aufklärung durch die Notarin auf den fehlenden Irrtum/fehlende Kausalität abzustellen. Im Kommentar stand auch irgendwas von Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr, da habe ich dann noch paar Sachen verortet. Aber um ehrlich zu sein erinner ich mich auch gar nicht mehr, was die Notarin genau hinsichtlich der Täuschung gesagt hat.
08.05.2023, 18:19
(08.05.2023, 18:13)maximilianawf schrieb: Die Erfüllung war doch aber wegen Ziffer 2 des Vertrages zwischen Beklagten und Kläger, den sie zusätzlich geschlossen haben, mit dem abstrakten Schuldanerkenntnis verknüpft.
Das konnte man hier sagen.
Habe aber Erfüllung abgelehnt, weil der Drittschuldner selber noch nicht gezahlt hatte.
Ja so ungefähr mein ich. Bei der Täuschung hab ich auch gesagt Beweislast Kläger, nicht bewiesen, aber halt eh auch Kausalität (-)
08.05.2023, 18:36
(08.05.2023, 18:19)Verb23 schrieb:(08.05.2023, 18:13)maximilianawf schrieb: Die Erfüllung war doch aber wegen Ziffer 2 des Vertrages zwischen Beklagten und Kläger, den sie zusätzlich geschlossen haben, mit dem abstrakten Schuldanerkenntnis verknüpft.
Das konnte man hier sagen.
Habe aber Erfüllung abgelehnt, weil der Drittschuldner selber noch nicht gezahlt hatte.
Ja so ungefähr mein ich. Bei der Täuschung hab ich auch gesagt Beweislast Kläger, nicht bewiesen, aber halt eh auch Kausalität (-)
die Erfüllung hab ich gar nicht mit Ziff 2 verknüpft, Ziff 2 hab ich quasi als Argument genommen für das abstrakte SA, weil ich darin die Vereinbarung eines Kondiktionsanspruches gesehen habe, falls Anspruch gg Ehefrau untergeht, im Kommentar stand mein ich dass das nur beim abstrakten geht, findet ihr das plausibel?
aber denke da wollten die nur Argumentation und alle Wege führen nach Rom
08.05.2023, 18:37
So ist es. Ziffer 2 war für mich der Grund dafür, dass man grds nach 821 BGB die Bereicherungseinrede erheben konnte.
Hier aber (-), da noch keine Erfüllung.
Hier aber (-), da noch keine Erfüllung.
09.05.2023, 15:09
Hat schon jemand Ideen zur ArbR, die er gerne vortragen möchte?
09.05.2023, 16:48
Heute in NRW:
OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 – 12 U 917/22
OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 – 12 U 917/22