06.05.2023, 23:56
aber Leute hat denn niemand wie ich die Heilung der unwirksamen Streitverkündung wegen Präklusion der Rüge angenommen? Dazu stand was im Putzo bei 295 , Heilung weil er sich bis zum Ende des Prozesses nicht auf die Formwidrigkeit berufen hat.
07.05.2023, 00:11
(06.05.2023, 23:56)gastnrw12345 schrieb: aber Leute hat denn niemand wie ich die Heilung der unwirksamen Streitverkündung wegen Präklusion der Rüge angenommen? Dazu stand was im Putzo bei 295 , Heilung weil er sich bis zum Ende des Prozesses nicht auf die Formwidrigkeit berufen hat.
Doch ich hab auch was zur Heilung geschrieben, da stand irgendwas bei 73 im Kommentar, dass es bei mdl verhandeln im folgeprozess geheilt werden kann. Hab dann aber nicht mehr bei 295 geguckt und es nochmal ausdrücklich gerügt im SS, weil ich dachte kann ich doch nicht unerwähnt lassen…keine Ahnung war wild alles
07.05.2023, 00:17
ich habe leider die Heilung einfach angenommen, obwohl man die Formwidrigkeit als Anwalt ja noch hätte rügen können im Folgeprozess oh man .. war wohl nix
07.05.2023, 00:21
(07.05.2023, 00:17)gastnrw12345 schrieb: ich habe leider die Heilung einfach angenommen, obwohl man die Formwidrigkeit als Anwalt ja noch hätte rügen können im Folgeprozess oh man .. war wohl nix
Kann auch sein dass ich das falsch verstanden habe, war so auf den letzten Metern in denen ich mich entscheiden musste ob und wie ich das verwende
Sicher bin ich mir bei der eigentlich bei gar nichts was ich gemacht habe
07.05.2023, 00:22
ich dachte mir halt iwie muss die Streitverkündung wirksam sein, damit die Bindungswirkung für das Urteil entsteht und man die Ansprüche gg die A dann nicht ausführlich prüfen muss, weil man ja auch gar keine Zeit dafür hatte
07.05.2023, 00:34
(07.05.2023, 00:22)gastnrw12345 schrieb: ich dachte mir halt iwie muss die Streitverkündung wirksam sein, damit die Bindungswirkung für das Urteil entsteht und man die Ansprüche gg die A dann nicht ausführlich prüfen muss, weil man ja auch gar keine Zeit dafür hatte
Ja verstehe ich, so nen wirklich graden weg hat die Klausur nicht vorgegeben. Andererseits hat der Sachverhalt ja auch nichts an Angaben hergehalten wegen denen man darauf hätte schließen können dass der BH keinen Anspruch gegen die Klägerin hatte. Und die StV war halt echt Lost so in ihrem ganzen Erscheinungsbild. Naja jetzt ist es eh zu spät, Harken besser hinter
07.05.2023, 00:38
ja hast Recht Habt ihr denn auch an eine kurze Abgrenzung zum 278 gedacht? Um die ganzen Ausführungen über die Wesentlichkeit seiner Arbeiten, und der Ausschreibung der Architektin etc einzubringen.
Dass der BauU kein Erfüllungsgehilfe der A war, war offensichtlich und als ich das gemacht habe dachte ich mir auch, das ist eigentlich fernliegend aber was sollten die ganzen Ausführungen und die Frage "haften wir BEIDE gegenüber dem B"
Dass der BauU kein Erfüllungsgehilfe der A war, war offensichtlich und als ich das gemacht habe dachte ich mir auch, das ist eigentlich fernliegend aber was sollten die ganzen Ausführungen und die Frage "haften wir BEIDE gegenüber dem B"
07.05.2023, 00:46
(07.05.2023, 00:38)gastnrw12345 schrieb: ja hast Recht Habt ihr denn auch an eine kurze Abgrenzung zum 278 gedacht? Um die ganzen Ausführungen über die Wesentlichkeit seiner Arbeiten, und der Ausschreibung der Architektin etc einzubringen.
Dass der BauU kein Erfüllungsgehilfe der A war, war offensichtlich und als ich das gemacht habe dachte ich mir auch, das ist eigentlich fernliegend aber was sollten die ganzen Ausführungen und die Frage "haften wir BEIDE gegenüber dem B"
Nein hab Ich nichts zu gesagt..im BAV stand ja auch dass die Verursachungsbeiträge gleich gewichtet werden sollen wenn man zu dem Ergebnis kommt dass der BH Ansprüche gegen beide hat. Hab irgendwie aber auch viele Aspekte aus dem Sachverhalt nicht mehr angesprochen wenn ich jetzt so drüber nachdenke da muss irgendwo noch der Clou versteckt gewesen sein
07.05.2023, 07:13
Servus, ich habe das BGH Urteil dazu gefunden - der BGH stellt - wie bereits schon gesagt - auf den Beginn der Verjährung 426 I BGB ab,also 3 Jahre.
Der Beginn der Verjährung des Anspruchs des Bauherren war hier egal, da die V AG doch diesen Anspruch klageweise gar nicht geltend machen wollte, sondern nur den Rückgriffsanspruch.
Der Beginn der Verjährung ist die Begründung der Gesamtschuld.
Der BGH geht davon aus, dass dies der Zeitpunkt der Mangelverursachung beider ist.
An die Kenntniss iSd 195,199 BGB stellt der BGH keine großen Anforderungen.
Damit war hier die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ich habe auch noch die Aktivlegitimation der V AG gerügt und Verwirkung gerügt - man soll ja so viel wie möglich rügen.
Habe also auch Klageerwiderung mitsamt kleinen Rubrum und allerlei Rügen.
Das Urteil: VII ZR 167/08
Der Beginn der Verjährung des Anspruchs des Bauherren war hier egal, da die V AG doch diesen Anspruch klageweise gar nicht geltend machen wollte, sondern nur den Rückgriffsanspruch.
Der Beginn der Verjährung ist die Begründung der Gesamtschuld.
Der BGH geht davon aus, dass dies der Zeitpunkt der Mangelverursachung beider ist.
An die Kenntniss iSd 195,199 BGB stellt der BGH keine großen Anforderungen.
Damit war hier die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ich habe auch noch die Aktivlegitimation der V AG gerügt und Verwirkung gerügt - man soll ja so viel wie möglich rügen.
Habe also auch Klageerwiderung mitsamt kleinen Rubrum und allerlei Rügen.
Das Urteil: VII ZR 167/08
07.05.2023, 10:33
Wie habt ihr das bei Z I gemacht? Habt ihr den Feststellungsantrag zu 2.) neben dem Leistungsantrag auf Vorschuss für zulässig erachtet? Was ist mit dem KLageantrag zu 3.) nach Erhebung der Widerklage?Wie habt ihr das gemacht?
Habt ihr ein über § 904 BGB geschütztes Rechtsgut angenommen?
Vielen Dank im Voraus
Habt ihr ein über § 904 BGB geschütztes Rechtsgut angenommen?
Vielen Dank im Voraus