11.04.2023, 22:08
(11.04.2023, 19:49)Ref.HH schrieb:(11.04.2023, 16:11)LeNRW schrieb: Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Fall ähnlich wie dieses Urteil: Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform – Rechtsverhältnis
Hat das Urteil ein Erstsemesterstudi geschrieben? Das liest sich ja grauenvoll
12.04.2023, 09:18
(11.04.2023, 19:09)ReferendarSH schrieb: Ich bin mir mit der ZR III Klausur sehr unsicher, aber habe folgendes geprüft: (grobe Angaben, soweit ich mich erinnere)
Teil 1:
Prozessual:
- § 263 analog bzgl. Parteiwechsel auf Antragsgegner/Beklagtenseite bzgl B und T, da ggü. B nach meiner Lösung kein Anspruch geltend zu machen war (ich war mir aber sehr unsicher mit diesem Vorgehen). Wie seht ihr das? das würde mich sehr stark interessieren, ob ihr es für vertretbar haltet hier die Abgrenzung zu bringen, ob § 263 analog oder eine Rücknahme verbunden mit neuer Klage richtig wäre. mE ist das praktisch kaum relevant, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
- Vor Klägerstation "Rechtsbehfelsstation" aufgebaut und kurz erwähnt, dass die Abgabe ins streitige Verfahren noch
- B war nicht der richtige Anspruchsgegner, weil er nach §§ 133,157 BGB nicht Vertragspartner werden sollte, sondern die T
- Rückzahlungsansprüche gegenüber T folgendes geprüft:
1. §§ 355,357 (-), da Widerrufsfrist definitiv abgelaufen (mehr als 12 Monate und 14 Tage)
2. §§ 346, 312 (-), da nicht die Geschäftsgrundlage betroffen war
3. §§ 346, 323, 326 V (+), da Unmöglichkeit gem. § 275 vorlag
4. § 812 I S. 1 Alt. 1, da mit Rücktritt der Rechtsgrund ex nunc entfallen ist. (Ich weiß war falsch, weil durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht und damit Rechtsgrund bestehen bleibt).
- Zweckmäßigkeit: Streitverkündung gegenüber B in die Klage integrieren
- Praktischer Teil: Zahlungsklage nebst Zinsen aus Verzug (Mahnbescheid = Mahnung gem. § 286 I S.2 BGB)
Teil 2:
- Prozessual: Habe ich schon verdrängt, kann keine Angaben dazu machen
- Materiell: Mangel nicht nachweisbar gewesen ( AGL war §§ 437, 346 I)
- Zweckmäßigkeit: Anschluss an 91a ZPO erklären mit gegenseitigen Kostenanträgen und Hinweis, dass wegen Beweisfälligkeit des Mandanten voraussichtlich er zu 2/3 die Kosten tragen wird und die Klägerin zu 1/3.
Mich würde mal interessieren wie ihr das sieht und geprüft habt ???
Wer dieses Urteil nicht kannte (inkl. meiner Wenigkeit) ist gestern mehr oder weniger "baden" gegangen, weil man viel zu lange für die Lösung gebraucht hat:
BGH Urt. v. 13.7.2022 – VIII ZR 317/21, BeckRS 2022, 20934
(Man nehme die Pandemieproblematik inkl. Gutscheinlösung raus und baue zusätzlich noch einen dritten Teil mit einer Sachmangelproblematik bzgl. optischer Mängel von Ausstellungsstücken ein und weil es nicht reichte, wurde die gesamte Klausur mit zahlreichen prozessualen Problemen angereichert = tata).
Danke liebes GPA!


12.04.2023, 14:09
(11.04.2023, 19:13)Referalda*Nds schrieb: Der Vollständigkeit halber heute in A1 Nds.:Hey auch aus Nds hier :). Mir geht es ähnlich wie dir. Eigentlich eine super faire Klausur aber irgendwie habe ich das alles nicht richtig zu Papier bringen können und leider auch einen Fehler bei der AGB Prüfung gemacht
Mdt./Klägerin ist GmbH und stellt Schloss Grafenstein für Feierlichkeiten zur Verfügung. Vertrag mit Gegenseite über Hochzeit im August 2020, Miete/ Pacht/ Dienstleistung + rückseitig abgedruckte AGB; dann kam Corona, Feier hätte von 120 geplanten Gästen auf max. 50 reduziert werden müssen; im Bearbv. abgedruckt war insofern Nds. Corona-VO und Art.240 §7 EGBGB; Feier fand nicht statt, Miete wurde nicht bezahlt; Mdt. begehrt Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage; Gegenseite macht Verschiedenes geltend, im Kern einen erklärten Rücktritt, Unwirksamkeit der AGB, Störung der GG
Unterm Strich typische A1 Klausur, prozessual sind mir keine Besonderheiten aufgefallen. Rspr. zu "Corona-Hochzeiten" dürfte bekannt sein.
Habe mich im Aufbau verhudelt und kam argumentativ nicht derart in die Tiefe, wie ich es gekonnt hätte, bin nun aber froh, dass die Hälfte und damit ZR geschafft ist.![]()
Von den anderen Nds. noch wer anwesend? Wie geht es euch?

Das war das Urteil auf dem die Klausur beruht: https://openjur.de/u/2463631.html
12.04.2023, 16:34
Zivilrecht 4 lief in Sachsen Anhalt wieder ähnlich wie in Niedersachsen, aber die AGB waren nicht abgedruckt. Außerdem war die praktische Aufgabe zum einen, den Antrag hinsichtlich des noch laufenden Mahnverfahrens zu formulieren, die Klage hinsichtlich des Veranstalters auszuformulieren und schließlich auch den Antrag betreffend des Klageverfahrens mit der einseitigen Erledigungserklärung zu formulieren. Es war so viel! Zeitlich war es grade so eine Punktlandung.
13.04.2023, 14:39
Heute in Nds:
10.02.23: ein Mann betritt einen Laden Rudis Resterampe in dem die Mitarbeiterin auf ihn aufmerksam wird. Kurz bevor sie ihn anspricht zieht dieser plötzlich eine Pistole und verlangt von ihr das Sie das gesamte Bargeld auf den gläsernen Verkuafstresen legt. Dem kommt Sie aus Schock zunächst nicht nach sodass der Mann mit der Pistole auf den Tresen schlägt und ein ca 5cm Großes Loch unter einem lauten Knall verursacht. Dankest die Mitarbeiterin das Geld auf den Tresen der Mann nimmt es an sich. Danach steckt der Mann das Geld (4.500€) in eine mitgebrachte Sporttasche verlässt den Laden und steigt in einen wartenden Mercedes. Kameraufnahmen haben das Kennzeichen aufgenommen M AB 22.
Der Tankstellen Pächter erklärt strafanzeigeverzicht. Mitarbeiter erklärt Anzeige bzgl. Aller in Betracht kommenden Delikte.
Zur gleich Zeit beobachtet ein Baustellenmitarbeiter wie ein ungelduldiger Mercedesfahrer ihn beschimpft weil er auf der Straße wenden muss. Der Fahrer trägt ein auffälliges t-Shirt, der Beifahrer ist dem Zeugen zwar aufgefallen aber nicht näher in Erinnerung geblieben.
Die Polizei ermittelt das der S den Mercedes gemietet hat und der Baustellenzeuge erkennt den S aus einer Bildvorlage wieder. Der R wird als der Mann in dem Laden von der Mitarbeiterin identifiziert.
Es gab einen Durchsuchungsbeschluss zu Lasten S der auf Wohnung und Fahrzeug gerichtet war. Am 17.02 erfolgte um 8:30 die Durchsuchung der Wohnung in Abwesenheit des S aber den Nachbarn als Zeugen. Dort wurde nichts außer ein T-Shirt gefunden.
Um 17:30 am selben Tag wurde S festgenommen und dann sein Auto durchsucht. Gefunden wurde die Sporttasche mit 3.000€. S ist seit dem in Haft.
Der R stirbt vor der Festnahme.
Dem S wird eine weitere Tat am 08.02 zur Last gelegt:
Er hat unter Beobachtung der Mitarbeiterin an einer Selbstbedienungstanksstelle getankt. Auf dem Weg in den Shop ist er am Eingang mit anderer Kundin zusammengestoßen. Dadurch hat sie den Kaffee auf ihn geschüttet. Nach Streit geht die Kundin und der S setzt sich in pkw und fährt davon ohne zu bezahlen.
Beweismittel: Aufnahme der Tankstelle. Sta erkennt den s und den Mercedes auf dem Bild. Tankstellenbetreiber stellt keinen Strafantrag.
Verteidigerin äußert sich:
-keine Zurechnung der Tat des R
- keine Kenntnis von der Pistole
- kein Haftgrund
- Tankstellenvorfall kann in Stress Situation ja passieren ist nur zivilrechtlich relevant
S und R sollten begutachtet werden.
Ausgeschlossen waren: 185, 240, 239, 241, Straßenverkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten.
Ausschluss von 154ff keine Privatklage zulässig.
SV hatte 21 Seiten.
Hoffe ich habe jetzt an alles gedacht. Die Zeugenaussagen waren sehr lang und der Durchsuchungsbeschluss war abgedruckt genauso wie Haftprüfung vor Verbringung in JVA.
Ich muss sagen das ich Schwierigkeiten damit hatte das S und R geprüft werden sollten obwohl der R ja tot ist. Habe dann nur Sachen des R innerhalb der Prüfungen des s geprüft in Mittäterschaft.
Ich glaube ich habe sehr viel übersehen da ich mit der Zeit am Ende doch ganz gut zurecht kam. Wie ging es dem Rest?
10.02.23: ein Mann betritt einen Laden Rudis Resterampe in dem die Mitarbeiterin auf ihn aufmerksam wird. Kurz bevor sie ihn anspricht zieht dieser plötzlich eine Pistole und verlangt von ihr das Sie das gesamte Bargeld auf den gläsernen Verkuafstresen legt. Dem kommt Sie aus Schock zunächst nicht nach sodass der Mann mit der Pistole auf den Tresen schlägt und ein ca 5cm Großes Loch unter einem lauten Knall verursacht. Dankest die Mitarbeiterin das Geld auf den Tresen der Mann nimmt es an sich. Danach steckt der Mann das Geld (4.500€) in eine mitgebrachte Sporttasche verlässt den Laden und steigt in einen wartenden Mercedes. Kameraufnahmen haben das Kennzeichen aufgenommen M AB 22.
Der Tankstellen Pächter erklärt strafanzeigeverzicht. Mitarbeiter erklärt Anzeige bzgl. Aller in Betracht kommenden Delikte.
Zur gleich Zeit beobachtet ein Baustellenmitarbeiter wie ein ungelduldiger Mercedesfahrer ihn beschimpft weil er auf der Straße wenden muss. Der Fahrer trägt ein auffälliges t-Shirt, der Beifahrer ist dem Zeugen zwar aufgefallen aber nicht näher in Erinnerung geblieben.
Die Polizei ermittelt das der S den Mercedes gemietet hat und der Baustellenzeuge erkennt den S aus einer Bildvorlage wieder. Der R wird als der Mann in dem Laden von der Mitarbeiterin identifiziert.
Es gab einen Durchsuchungsbeschluss zu Lasten S der auf Wohnung und Fahrzeug gerichtet war. Am 17.02 erfolgte um 8:30 die Durchsuchung der Wohnung in Abwesenheit des S aber den Nachbarn als Zeugen. Dort wurde nichts außer ein T-Shirt gefunden.
Um 17:30 am selben Tag wurde S festgenommen und dann sein Auto durchsucht. Gefunden wurde die Sporttasche mit 3.000€. S ist seit dem in Haft.
Der R stirbt vor der Festnahme.
Dem S wird eine weitere Tat am 08.02 zur Last gelegt:
Er hat unter Beobachtung der Mitarbeiterin an einer Selbstbedienungstanksstelle getankt. Auf dem Weg in den Shop ist er am Eingang mit anderer Kundin zusammengestoßen. Dadurch hat sie den Kaffee auf ihn geschüttet. Nach Streit geht die Kundin und der S setzt sich in pkw und fährt davon ohne zu bezahlen.
Beweismittel: Aufnahme der Tankstelle. Sta erkennt den s und den Mercedes auf dem Bild. Tankstellenbetreiber stellt keinen Strafantrag.
Verteidigerin äußert sich:
-keine Zurechnung der Tat des R
- keine Kenntnis von der Pistole
- kein Haftgrund
- Tankstellenvorfall kann in Stress Situation ja passieren ist nur zivilrechtlich relevant
S und R sollten begutachtet werden.
Ausgeschlossen waren: 185, 240, 239, 241, Straßenverkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten.
Ausschluss von 154ff keine Privatklage zulässig.
SV hatte 21 Seiten.
Hoffe ich habe jetzt an alles gedacht. Die Zeugenaussagen waren sehr lang und der Durchsuchungsbeschluss war abgedruckt genauso wie Haftprüfung vor Verbringung in JVA.
Ich muss sagen das ich Schwierigkeiten damit hatte das S und R geprüft werden sollten obwohl der R ja tot ist. Habe dann nur Sachen des R innerhalb der Prüfungen des s geprüft in Mittäterschaft.
Ich glaube ich habe sehr viel übersehen da ich mit der Zeit am Ende doch ganz gut zurecht kam. Wie ging es dem Rest?
13.04.2023, 15:48
(13.04.2023, 14:39)RefNds schrieb: Heute in Nds:
10.02.23: ein Mann betritt einen Laden Rudis Resterampe in dem die Mitarbeiterin auf ihn aufmerksam wird. Kurz bevor sie ihn anspricht zieht dieser plötzlich eine Pistole und verlangt von ihr das Sie das gesamte Bargeld auf den gläsernen Verkuafstresen legt. Dem kommt Sie aus Schock zunächst nicht nach sodass der Mann mit der Pistole auf den Tresen schlägt und ein ca 5cm Großes Loch unter einem lauten Knall verursacht. Dankest die Mitarbeiterin das Geld auf den Tresen der Mann nimmt es an sich. Danach steckt der Mann das Geld (4.500€) in eine mitgebrachte Sporttasche verlässt den Laden und steigt in einen wartenden Mercedes. Kameraufnahmen haben das Kennzeichen aufgenommen M AB 22.
Der Tankstellen Pächter erklärt strafanzeigeverzicht. Mitarbeiter erklärt Anzeige bzgl. Aller in Betracht kommenden Delikte.
Zur gleich Zeit beobachtet ein Baustellenmitarbeiter wie ein ungelduldiger Mercedesfahrer ihn beschimpft weil er auf der Straße wenden muss. Der Fahrer trägt ein auffälliges t-Shirt, der Beifahrer ist dem Zeugen zwar aufgefallen aber nicht näher in Erinnerung geblieben.
Die Polizei ermittelt das der S den Mercedes gemietet hat und der Baustellenzeuge erkennt den S aus einer Bildvorlage wieder. Der R wird als der Mann in dem Laden von der Mitarbeiterin identifiziert.
Es gab einen Durchsuchungsbeschluss zu Lasten S der auf Wohnung und Fahrzeug gerichtet war. Am 17.02 erfolgte um 8:30 die Durchsuchung der Wohnung in Abwesenheit des S aber den Nachbarn als Zeugen. Dort wurde nichts außer ein T-Shirt gefunden.
Um 17:30 am selben Tag wurde S festgenommen und dann sein Auto durchsucht. Gefunden wurde die Sporttasche mit 3.000€. S ist seit dem in Haft.
Der R stirbt vor der Festnahme.
Dem S wird eine weitere Tat am 08.02 zur Last gelegt:
Er hat unter Beobachtung der Mitarbeiterin an einer Selbstbedienungstanksstelle getankt. Auf dem Weg in den Shop ist er am Eingang mit anderer Kundin zusammengestoßen. Dadurch hat sie den Kaffee auf ihn geschüttet. Nach Streit geht die Kundin und der S setzt sich in pkw und fährt davon ohne zu bezahlen.
Beweismittel: Aufnahme der Tankstelle. Sta erkennt den s und den Mercedes auf dem Bild. Tankstellenbetreiber stellt keinen Strafantrag.
Verteidigerin äußert sich:
-keine Zurechnung der Tat des R
- keine Kenntnis von der Pistole
- kein Haftgrund
- Tankstellenvorfall kann in Stress Situation ja passieren ist nur zivilrechtlich relevant
S und R sollten begutachtet werden.
Ausgeschlossen waren: 185, 240, 239, 241, Straßenverkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten.
Ausschluss von 154ff keine Privatklage zulässig.
SV hatte 21 Seiten.
Hoffe ich habe jetzt an alles gedacht. Die Zeugenaussagen waren sehr lang und der Durchsuchungsbeschluss war abgedruckt genauso wie Haftprüfung vor Verbringung in JVA.
Ich muss sagen das ich Schwierigkeiten damit hatte das S und R geprüft werden sollten obwohl der R ja tot ist. Habe dann nur Sachen des R innerhalb der Prüfungen des s geprüft in Mittäterschaft.
Ich glaube ich habe sehr viel übersehen da ich mit der Zeit am Ende doch ganz gut zurecht kam. Wie ging es dem Rest?
Lief in NRW im groben und ganzen genau so!
13.04.2023, 16:13
Sachsen Anhalt auch wieder so. Kam ebenfalls mit der Zeit zurecht und fand es auch blöd die Strafbarkeit eines Toten inzident zu prüfen.
13.04.2023, 18:50
Was habt ihr denn geprüft? :)
13.04.2023, 19:12
(13.04.2023, 14:39)RefNds schrieb: Heute in Nds:
10.02.23: ein Mann betritt einen Laden Rudis Resterampe in dem die Mitarbeiterin auf ihn aufmerksam wird. Kurz bevor sie ihn anspricht zieht dieser plötzlich eine Pistole und verlangt von ihr das Sie das gesamte Bargeld auf den gläsernen Verkuafstresen legt. Dem kommt Sie aus Schock zunächst nicht nach sodass der Mann mit der Pistole auf den Tresen schlägt und ein ca 5cm Großes Loch unter einem lauten Knall verursacht. Dankest die Mitarbeiterin das Geld auf den Tresen der Mann nimmt es an sich. Danach steckt der Mann das Geld (4.500€) in eine mitgebrachte Sporttasche verlässt den Laden und steigt in einen wartenden Mercedes. Kameraufnahmen haben das Kennzeichen aufgenommen M AB 22.
Der Tankstellen Pächter erklärt strafanzeigeverzicht. Mitarbeiter erklärt Anzeige bzgl. Aller in Betracht kommenden Delikte.
Zur gleich Zeit beobachtet ein Baustellenmitarbeiter wie ein ungelduldiger Mercedesfahrer ihn beschimpft weil er auf der Straße wenden muss. Der Fahrer trägt ein auffälliges t-Shirt, der Beifahrer ist dem Zeugen zwar aufgefallen aber nicht näher in Erinnerung geblieben.
Die Polizei ermittelt das der S den Mercedes gemietet hat und der Baustellenzeuge erkennt den S aus einer Bildvorlage wieder. Der R wird als der Mann in dem Laden von der Mitarbeiterin identifiziert.
Es gab einen Durchsuchungsbeschluss zu Lasten S der auf Wohnung und Fahrzeug gerichtet war. Am 17.02 erfolgte um 8:30 die Durchsuchung der Wohnung in Abwesenheit des S aber den Nachbarn als Zeugen. Dort wurde nichts außer ein T-Shirt gefunden.
Um 17:30 am selben Tag wurde S festgenommen und dann sein Auto durchsucht. Gefunden wurde die Sporttasche mit 3.000€. S ist seit dem in Haft.
Der R stirbt vor der Festnahme.
Dem S wird eine weitere Tat am 08.02 zur Last gelegt:
Er hat unter Beobachtung der Mitarbeiterin an einer Selbstbedienungstanksstelle getankt. Auf dem Weg in den Shop ist er am Eingang mit anderer Kundin zusammengestoßen. Dadurch hat sie den Kaffee auf ihn geschüttet. Nach Streit geht die Kundin und der S setzt sich in pkw und fährt davon ohne zu bezahlen.
Beweismittel: Aufnahme der Tankstelle. Sta erkennt den s und den Mercedes auf dem Bild. Tankstellenbetreiber stellt keinen Strafantrag.
Verteidigerin äußert sich:
-keine Zurechnung der Tat des R
- keine Kenntnis von der Pistole
- kein Haftgrund
- Tankstellenvorfall kann in Stress Situation ja passieren ist nur zivilrechtlich relevant
S und R sollten begutachtet werden.
Ausgeschlossen waren: 185, 240, 239, 241, Straßenverkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten.
Ausschluss von 154ff keine Privatklage zulässig.
SV hatte 21 Seiten.
Hoffe ich habe jetzt an alles gedacht. Die Zeugenaussagen waren sehr lang und der Durchsuchungsbeschluss war abgedruckt genauso wie Haftprüfung vor Verbringung in JVA.
Ich muss sagen das ich Schwierigkeiten damit hatte das S und R geprüft werden sollten obwohl der R ja tot ist. Habe dann nur Sachen des R innerhalb der Prüfungen des s geprüft in Mittäterschaft.
Ich glaube ich habe sehr viel übersehen da ich mit der Zeit am Ende doch ganz gut zurecht kam. Wie ging es dem Rest?
Danke für die Zusammenfassung. 21 Seiten klingt aber brutal. Wie viele vollgeschrieben? Wie lange liest man so viele Seiten?
13.04.2023, 19:51