18.10.2022, 12:54
Im April 2023 schreiben Referendare aus Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Niedersachsen:
03.04.: ZU
04.04.: A2
06.04.: ZG
11.04.: A1
13.04.: SR
14.04.: W/SR; W/VR
17.04.: VA
18.04.: VR
NRW:
03.04.: Z 1
04.04.: Z 2
06.04.: Z 3
11.04.: Z 4
13.04.: S 1
14.04.: S 2
17.04.: V 1
18.04.: V 2
Rheinland-Pfalz:
03.04.
04.04.
06.04.
11.04.
13.04.
14.04.
17.04.
18.04.
Sachsen-Anhalt:
03.04.
04.04.
06.04.
11.04.
13.04.
14.04.
17.04.
18.04.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
03.04.: ZR I
04.04.: ZR II
06.04.: ZHG
11.04.: ZR III
13.04.: StR I
14.04.: StR II
17.04.: ÖR I
18.04.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
Niedersachsen:
03.04.: ZU
04.04.: A2
06.04.: ZG
11.04.: A1
13.04.: SR
14.04.: W/SR; W/VR
17.04.: VA
18.04.: VR
NRW:
03.04.: Z 1
04.04.: Z 2
06.04.: Z 3
11.04.: Z 4
13.04.: S 1
14.04.: S 2
17.04.: V 1
18.04.: V 2
Rheinland-Pfalz:
03.04.
04.04.
06.04.
11.04.
13.04.
14.04.
17.04.
18.04.
Sachsen-Anhalt:
03.04.
04.04.
06.04.
11.04.
13.04.
14.04.
17.04.
18.04.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
03.04.: ZR I
04.04.: ZR II
06.04.: ZHG
11.04.: ZR III
13.04.: StR I
14.04.: StR II
17.04.: ÖR I
18.04.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
16.02.2023, 22:03
Erster
13.03.2023, 22:25
Hat schon irgendwer in NRW die Ladung erhalten?
23.03.2023, 20:32
23.03.2023, 21:29
Meine Ladung ist auch vorgestern gekommen.
Wie sieht es denn in unserer Kampagne so statistisch aus? Ist es richtig, dass jetzt seit knapp zwei Jahren in der S2-Klausur in NRW immer Revision lief? Und weiß jemand, wie lange die letzte V2-Klausur aus Behördensicht schon her ist? Wäre vielleicht gut zu wissen.
EDIT: Recherche hat gerade ergeben, dass wohl 2022 im Juli das letzte Strafurteil lief (https://www.juristenkoffer.de/refblog/ex...-2-examen/). Das könnte dafür sprechen, dass wir auch in dieser Runde eher eine Revision sehen....
Wie sieht es denn in unserer Kampagne so statistisch aus? Ist es richtig, dass jetzt seit knapp zwei Jahren in der S2-Klausur in NRW immer Revision lief? Und weiß jemand, wie lange die letzte V2-Klausur aus Behördensicht schon her ist? Wäre vielleicht gut zu wissen.
EDIT: Recherche hat gerade ergeben, dass wohl 2022 im Juli das letzte Strafurteil lief (https://www.juristenkoffer.de/refblog/ex...-2-examen/). Das könnte dafür sprechen, dass wir auch in dieser Runde eher eine Revision sehen....
03.04.2023, 16:34
Was lief heute in der ersten ZivR-Klausur?
03.04.2023, 18:00
In Sachsen-Anhalt war’s ein Verkehrsunfall, Widerklage, parteierweiternde Widerklage, einseitige widerrufene Erledigung und Teilrücknahme. War sehr viel los!
03.04.2023, 18:25
In der Hoffnung, dass auch die nachfolgenden Durchgänge immer jemanden haben, der einmal zusammenfasst (so wie ich etwa im März 2023 auch von einer dieser Personen profitiert habe!) hier der Z1 SV für NRW:
grobe Zusammenfassung: Verkehrsunfall Anfang September 2022; Kläger macht Ansprüche gegen Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2) iHv 6000€ geltend (dieser Anspruch bleibt unstreitig). Beklagter zu 1) erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Versicherung mit im Ergebnis streitigen Ansprüchen.
im Einzelnen:
Der Kläger kommt aus einer Richtung und befährt zunächst die linke Spur von zwei Geradeausspuren. Weil sich der Verkehr auf dieser Spur staut, wechselt er auf die freie, rechte Geradeausspur und beschleunigt, als die Ampel auf Grün zeigt, auf 40 km/h, während er in den Kreuzungsbereich einfährt. Der Beklagte kommt von der anderen, gegenüberliegenden Seite und befindet sich auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Ampel auch für ihn Grün zeigt, fährt er in den Kreuzungsbereich ein und hält zunächst im Einmündungsbereich. Die ganze Lage ist eher unübersichtlich, der Beklagte zu 1) verständigt sich aber per Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer der linken Geradeausspur, die ja irgendwie ins Stocken geraten war (keiner weiß, warum). Der Beklagte zu 1) fährt also los und will nach links abbiegen, kollidiert aber mit dem klägerischen Fahrzeug, wobei die Parteien unterschiedliche Schadensstellen an den jeweiligen Fahrzeugen beschreiben.
Außergerichtlich fordert der Kläger die Beklagten erfolglos zu seinen unstreitig entstandenen Reparaturkosten iHv 6000€ auf und setzt eine Frist bis 14.10.2022. Der Beklagte gibt währenddessen ein SV Gutachten in Auftrag (900€), das die Reparaturbedürftigkeit bejaht, einen Totalschaden indes verneint. Der Beklagte zu 1) entscheidet sich gegen eine Reparatur für 5100€ und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs iHv 22.000€, das 54 Tage nach dem Unfall geliefert wird. Der Wiederbeschaffungswert wird im Gutachten mit 12.300€ beziffert und ein Restwert mit 7.500€. Er, der Beklagte zu 1), verkauft den verunfallten Wagen für 6.400€ (?). Er will jetzt mit seiner Widerklage: 22.000€ Neuwagenkosten; 1700€ Nutzungsentschädigung für 54 Tage Nutzungsausfall; die Gutachterkosten iHv 900€; 25€ Kostenpauschale; angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1000€, wegen "leichter Schulterprellung" und "Unwohlsein"
Nach Klageerhebung, aber vor Rechtshängigkeit (=Zustellung der Klage bei den Beklagten), zahlt die Beklagte zu 2) dem Kläger 2000€ wegen des Unfalls. iÜ lehnt sie eine Einstandspflicht ab. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit für iHv 2000€ für erledigt, die Beklagten widersprechen. Letzteres veranlasst den Kläger, die Klage nunmehr, weil die Beklagten nicht zustimmen würden, die Rücknahme der Klage zu erklären.
I. prozessuale Vorfragen
-> 128 II ZPO Entscheidung ohne müV nach Einverständnis der Parteien
-> Auslegung der Erledigungserklärung bzw. Rücknahmeerklärung
II. Zulässigkeit der Klage
beachte 261 III Nr.2: LG bleibt zuständig, auch wenn nach der Erklärung Streitwert von 6000€ auf 4000€ gesunken
III. Begründetheit der Klage
(P) Haftungsquote (eine 100:0 Entscheidung kann nicht gewollt gewesen sein, denn zu den streitigen Ansprüchen des Beklagten zu 1) wäre man bei Annahme 100:0 ja nicht gekommen)
IV. Zulässigkeit der Widerklage
(P) Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage
(P) Schmerzensgeldantrag zulässig angesichts der dürftigen Angaben des Beklagten zu 1)?
V. Begründetheit der Widerklage
(angeknüpft an die oben ausgeworfene Quote stand Haftung - auch des Kläger - dem Grunde nach ja fest, hier also RF §§ 249 ff. relevant)
(P) Abrechnung auf Neuwagenbasis (das wohl kaum)
(P) Nutzungsausfallschaden
-> Anmerkung: der Beklagte zu 1) befand sich unstreitig ab dem Tag nach dem Unfall bis einen Tag vor der Lieferung seines neuen Fahrzeugs für ein Forschungsprojekt in Brasilien.
(P) Gutachterkosten
-> angemessen? Kläger bestreitet, ohne konkrete Einwendungen vorzubringen.
(P) Kostenpauschale 25€
VV, Streitwert & Kostenentscheidung erlassen. Letzteres etwas schwierig, weil ja in Bezug auf die Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung ein integrierter Kostenausspruch erfolgt (§ 91a bzw. § 269 III 3). Ich habe einfach am Ende der Entscheidungsgründe thematisiert, dass der Beklagte in Bezug auf die auf den für erledigt erklärten Teil in Höhe von 2000€ entstandenen Kosten erstattungspflichtig ist, weil er sich in Verzug befand (Aufforderungsschreiben des Klägers blieb ja erfolglos). Von dieser Notlösung angesichts Planlosigkeit & Zeitablauf bin ich aber selbst nicht überzeugt ;)
grobe Zusammenfassung: Verkehrsunfall Anfang September 2022; Kläger macht Ansprüche gegen Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2) iHv 6000€ geltend (dieser Anspruch bleibt unstreitig). Beklagter zu 1) erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Versicherung mit im Ergebnis streitigen Ansprüchen.
im Einzelnen:
Der Kläger kommt aus einer Richtung und befährt zunächst die linke Spur von zwei Geradeausspuren. Weil sich der Verkehr auf dieser Spur staut, wechselt er auf die freie, rechte Geradeausspur und beschleunigt, als die Ampel auf Grün zeigt, auf 40 km/h, während er in den Kreuzungsbereich einfährt. Der Beklagte kommt von der anderen, gegenüberliegenden Seite und befindet sich auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Ampel auch für ihn Grün zeigt, fährt er in den Kreuzungsbereich ein und hält zunächst im Einmündungsbereich. Die ganze Lage ist eher unübersichtlich, der Beklagte zu 1) verständigt sich aber per Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer der linken Geradeausspur, die ja irgendwie ins Stocken geraten war (keiner weiß, warum). Der Beklagte zu 1) fährt also los und will nach links abbiegen, kollidiert aber mit dem klägerischen Fahrzeug, wobei die Parteien unterschiedliche Schadensstellen an den jeweiligen Fahrzeugen beschreiben.
Außergerichtlich fordert der Kläger die Beklagten erfolglos zu seinen unstreitig entstandenen Reparaturkosten iHv 6000€ auf und setzt eine Frist bis 14.10.2022. Der Beklagte gibt währenddessen ein SV Gutachten in Auftrag (900€), das die Reparaturbedürftigkeit bejaht, einen Totalschaden indes verneint. Der Beklagte zu 1) entscheidet sich gegen eine Reparatur für 5100€ und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs iHv 22.000€, das 54 Tage nach dem Unfall geliefert wird. Der Wiederbeschaffungswert wird im Gutachten mit 12.300€ beziffert und ein Restwert mit 7.500€. Er, der Beklagte zu 1), verkauft den verunfallten Wagen für 6.400€ (?). Er will jetzt mit seiner Widerklage: 22.000€ Neuwagenkosten; 1700€ Nutzungsentschädigung für 54 Tage Nutzungsausfall; die Gutachterkosten iHv 900€; 25€ Kostenpauschale; angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1000€, wegen "leichter Schulterprellung" und "Unwohlsein"
Nach Klageerhebung, aber vor Rechtshängigkeit (=Zustellung der Klage bei den Beklagten), zahlt die Beklagte zu 2) dem Kläger 2000€ wegen des Unfalls. iÜ lehnt sie eine Einstandspflicht ab. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit für iHv 2000€ für erledigt, die Beklagten widersprechen. Letzteres veranlasst den Kläger, die Klage nunmehr, weil die Beklagten nicht zustimmen würden, die Rücknahme der Klage zu erklären.
I. prozessuale Vorfragen
-> 128 II ZPO Entscheidung ohne müV nach Einverständnis der Parteien
-> Auslegung der Erledigungserklärung bzw. Rücknahmeerklärung
II. Zulässigkeit der Klage
beachte 261 III Nr.2: LG bleibt zuständig, auch wenn nach der Erklärung Streitwert von 6000€ auf 4000€ gesunken
III. Begründetheit der Klage
(P) Haftungsquote (eine 100:0 Entscheidung kann nicht gewollt gewesen sein, denn zu den streitigen Ansprüchen des Beklagten zu 1) wäre man bei Annahme 100:0 ja nicht gekommen)
IV. Zulässigkeit der Widerklage
(P) Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage
(P) Schmerzensgeldantrag zulässig angesichts der dürftigen Angaben des Beklagten zu 1)?
V. Begründetheit der Widerklage
(angeknüpft an die oben ausgeworfene Quote stand Haftung - auch des Kläger - dem Grunde nach ja fest, hier also RF §§ 249 ff. relevant)
(P) Abrechnung auf Neuwagenbasis (das wohl kaum)
(P) Nutzungsausfallschaden
-> Anmerkung: der Beklagte zu 1) befand sich unstreitig ab dem Tag nach dem Unfall bis einen Tag vor der Lieferung seines neuen Fahrzeugs für ein Forschungsprojekt in Brasilien.
(P) Gutachterkosten
-> angemessen? Kläger bestreitet, ohne konkrete Einwendungen vorzubringen.
(P) Kostenpauschale 25€
VV, Streitwert & Kostenentscheidung erlassen. Letzteres etwas schwierig, weil ja in Bezug auf die Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung ein integrierter Kostenausspruch erfolgt (§ 91a bzw. § 269 III 3). Ich habe einfach am Ende der Entscheidungsgründe thematisiert, dass der Beklagte in Bezug auf die auf den für erledigt erklärten Teil in Höhe von 2000€ entstandenen Kosten erstattungspflichtig ist, weil er sich in Verzug befand (Aufforderungsschreiben des Klägers blieb ja erfolglos). Von dieser Notlösung angesichts Planlosigkeit & Zeitablauf bin ich aber selbst nicht überzeugt ;)
03.04.2023, 18:45
Was habt ihr heute in RLP bei Zivil I so geprüft ?
03.04.2023, 19:13
Die lief auch so heute in Niedersachsen (ZU). Das Prozessrecht hat mich einige Nerven gekostet; an fertig werden war für mich kaum zu denken. Hatte auf einen seichteren Einstieg gehofft
