10.04.2023, 11:30
(07.04.2023, 16:09)GPA-Held*innen schrieb:(06.04.2023, 20:32)LeNRW schrieb:(06.04.2023, 19:06)_ref_ s schrieb:(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
War es nicht auch noch eine Titelgegenklage, 767 analog, weil wenn die Vollmacht unwirksam gewesen wäre, dann wäre ja auch der UWE als Titel selbst unwirksam?
Bin mir aber auch unsicher
stimmt, das klingt naheliegend xD naja meine Angaben sowieso jederzeit *ohne Gewähr*
war´s nun Formnichtig, oder wie habt ihr´s mit dem Termin beim Notar und dem Kumpel gelöst?
Zur UWE: BGH Beschl. v. 17.4.2008 – V ZB 146/07, BeckRS 2008, 10810 (Leitsatz: "Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.")
--> Nach Lektüre dieses Beschlusses gehe ich nunmehr davon aus, dass es formwirksam war.
Zur Problematik der Schwarzarbeit beim Hausbau als Sachmangel: BGH Urt. v. 28.5.2021 – V ZR 24/20, BeckRS 2021, 24697
--> Arglist (-); Sachmangel (-)
Wir wollen das Beste hoffen!

10.04.2023, 13:30
(10.04.2023, 11:30)GPA_Dobby schrieb:(07.04.2023, 16:09)GPA-Held*innen schrieb:(06.04.2023, 20:32)LeNRW schrieb:(06.04.2023, 19:06)_ref_ s schrieb:(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
War es nicht auch noch eine Titelgegenklage, 767 analog, weil wenn die Vollmacht unwirksam gewesen wäre, dann wäre ja auch der UWE als Titel selbst unwirksam?
Bin mir aber auch unsicher
stimmt, das klingt naheliegend xD naja meine Angaben sowieso jederzeit *ohne Gewähr*
war´s nun Formnichtig, oder wie habt ihr´s mit dem Termin beim Notar und dem Kumpel gelöst?
Zur UWE: BGH Beschl. v. 17.4.2008 – V ZB 146/07, BeckRS 2008, 10810 (Leitsatz: "Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.")
--> Nach Lektüre dieses Beschlusses gehe ich nunmehr davon aus, dass es formwirksam war.
Zur Problematik der Schwarzarbeit beim Hausbau als Sachmangel: BGH Urt. v. 28.5.2021 – V ZR 24/20, BeckRS 2021, 24697
--> Arglist (-); Sachmangel (-)
Wir wollen das Beste hoffen!
Im Grüneberg ist bei 167 BGB kommentiert, dass der UWE nicht formbedürftig, selbst wenn ein formbedürftiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird.
11.04.2023, 16:11
Z4 NRW - heute leider nur Gedächtnisprotokoll, da ich in dieser (grauenvollen) Rennfahrerklausur meine Skizzen ausnahmsweise mit abgegeben habe:
grobe Zusammenfassung: zwei Teile 1. wie weiter verfahren nach erwirktem Mahnbescheid und Widerspruch des Gegners. 2. im Urkundenprozess verklagt - wie jetzt reagieren auf die Erledigungserklärung des Gegners?
im Einzelnen:
Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Teil 2
Mandant kauft sich eine HiFi-Anlage bei Unternehmer U. Weil es sich um das Ausstellungsstück handelt, erfolgt Preisnachlass in Höhe von 1000€. Als M die Anlage zu Hause begutachtet, fällt ihm, anders als noch bei der Abholung, auf, dass Kratzer am Gehäuse sind. Er rügt dies gegenüber U und verlangt Nacherfüllung; lässt die Anlage bei U liegen. U lehnt Nacherfüllung ab und erhebt im Urkundenprozess Klage gegen M auf Zahlung des Kaufpreises. Im Laufe des Rechtsstreits erklärt U die Erledigung, denn er sei zwischenzeitlich wegen des Verzuges des M mit der Kaufpreiszahlung vom KV zurückgetreten. Danach erklärt auch M seinerseits den Rücktritt.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Der Rechtsstreit soll schnell beendet werden; M will aber nicht die Kosten tragen.
praktischer Teil erlassen
grobe Zusammenfassung: zwei Teile 1. wie weiter verfahren nach erwirktem Mahnbescheid und Widerspruch des Gegners. 2. im Urkundenprozess verklagt - wie jetzt reagieren auf die Erledigungserklärung des Gegners?
im Einzelnen:
Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Teil 2
Mandant kauft sich eine HiFi-Anlage bei Unternehmer U. Weil es sich um das Ausstellungsstück handelt, erfolgt Preisnachlass in Höhe von 1000€. Als M die Anlage zu Hause begutachtet, fällt ihm, anders als noch bei der Abholung, auf, dass Kratzer am Gehäuse sind. Er rügt dies gegenüber U und verlangt Nacherfüllung; lässt die Anlage bei U liegen. U lehnt Nacherfüllung ab und erhebt im Urkundenprozess Klage gegen M auf Zahlung des Kaufpreises. Im Laufe des Rechtsstreits erklärt U die Erledigung, denn er sei zwischenzeitlich wegen des Verzuges des M mit der Kaufpreiszahlung vom KV zurückgetreten. Danach erklärt auch M seinerseits den Rücktritt.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Der Rechtsstreit soll schnell beendet werden; M will aber nicht die Kosten tragen.
praktischer Teil erlassen
11.04.2023, 17:06
(11.04.2023, 16:11)LeNRW schrieb: Z4 NRW - heute leider nur Gedächtnisprotokoll, da ich in dieser (grauenvollen) Rennfahrerklausur meine Skizzen ausnahmsweise mit abgegeben habe:Die war echt schwierig die Klausur! Wie hast du es gelöst?
grobe Zusammenfassung: zwei Teile 1. wie weiter verfahren nach erwirktem Mahnbescheid und Widerspruch des Gegners. 2. im Urkundenprozess verklagt - wie jetzt reagieren auf die Erledigungserklärung des Gegners?
im Einzelnen:
Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Teil 2
Mandant kauft sich eine HiFi-Anlage bei Unternehmer U. Weil es sich um das Ausstellungsstück handelt, erfolgt Preisnachlass in Höhe von 1000€. Als M die Anlage zu Hause begutachtet, fällt ihm, anders als noch bei der Abholung, auf, dass Kratzer am Gehäuse sind. Er rügt dies gegenüber U und verlangt Nacherfüllung; lässt die Anlage bei U liegen. U lehnt Nacherfüllung ab und erhebt im Urkundenprozess Klage gegen M auf Zahlung des Kaufpreises. Im Laufe des Rechtsstreits erklärt U die Erledigung, denn er sei zwischenzeitlich wegen des Verzuges des M mit der Kaufpreiszahlung vom KV zurückgetreten. Danach erklärt auch M seinerseits den Rücktritt.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Der Rechtsstreit soll schnell beendet werden; M will aber nicht die Kosten tragen.
praktischer Teil erlassen
11.04.2023, 17:29
(11.04.2023, 17:06)GPA1234 schrieb:(11.04.2023, 16:11)LeNRW schrieb: Z4 NRW - heute leider nur Gedächtnisprotokoll, da ich in dieser (grauenvollen) Rennfahrerklausur meine Skizzen ausnahmsweise mit abgegeben habe:Die war echt schwierig die Klausur! Wie hast du es gelöst?
grobe Zusammenfassung: zwei Teile 1. wie weiter verfahren nach erwirktem Mahnbescheid und Widerspruch des Gegners. 2. im Urkundenprozess verklagt - wie jetzt reagieren auf die Erledigungserklärung des Gegners?
im Einzelnen:
Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Teil 2
Mandant kauft sich eine HiFi-Anlage bei Unternehmer U. Weil es sich um das Ausstellungsstück handelt, erfolgt Preisnachlass in Höhe von 1000€. Als M die Anlage zu Hause begutachtet, fällt ihm, anders als noch bei der Abholung, auf, dass Kratzer am Gehäuse sind. Er rügt dies gegenüber U und verlangt Nacherfüllung; lässt die Anlage bei U liegen. U lehnt Nacherfüllung ab und erhebt im Urkundenprozess Klage gegen M auf Zahlung des Kaufpreises. Im Laufe des Rechtsstreits erklärt U die Erledigung, denn er sei zwischenzeitlich wegen des Verzuges des M mit der Kaufpreiszahlung vom KV zurückgetreten. Danach erklärt auch M seinerseits den Rücktritt.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Der Rechtsstreit soll schnell beendet werden; M will aber nicht die Kosten tragen.
praktischer Teil erlassen
sehe mich außerstande, dazu heute Angaben zu machen ^^ aber ich hoffe sehr auf euch Kollegen und Kolleginnen: wie habt ihr es denn gemacht? Keine Angst vor der notwendigen Registrierung, ihr könnt anonym bleiben und eure (Quatsch-)Emailadresse angeben!
11.04.2023, 19:09
Ich bin mir mit der ZR III Klausur sehr unsicher, aber habe folgendes geprüft: (grobe Angaben, soweit ich mich erinnere)
Teil 1:
Prozessual:
- § 263 analog bzgl. Parteiwechsel auf Antragsgegner/Beklagtenseite bzgl B und T, da ggü. B nach meiner Lösung kein Anspruch geltend zu machen war (ich war mir aber sehr unsicher mit diesem Vorgehen). Wie seht ihr das? das würde mich sehr stark interessieren, ob ihr es für vertretbar haltet hier die Abgrenzung zu bringen, ob § 263 analog oder eine Rücknahme verbunden mit neuer Klage richtig wäre. mE ist das praktisch kaum relevant, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
- Vor Klägerstation "Rechtsbehfelsstation" aufgebaut und kurz erwähnt, dass die Abgabe ins streitige Verfahren noch
- B war nicht der richtige Anspruchsgegner, weil er nach §§ 133,157 BGB nicht Vertragspartner werden sollte, sondern die T
- Rückzahlungsansprüche gegenüber T folgendes geprüft:
1. §§ 355,357 (-), da Widerrufsfrist definitiv abgelaufen (mehr als 12 Monate und 14 Tage)
2. §§ 346, 312 (-), da nicht die Geschäftsgrundlage betroffen war
3. §§ 346, 323, 326 V (+), da Unmöglichkeit gem. § 275 vorlag
4. § 812 I S. 1 Alt. 1, da mit Rücktritt der Rechtsgrund ex nunc entfallen ist. (Ich weiß war falsch, weil durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht und damit Rechtsgrund bestehen bleibt).
- Zweckmäßigkeit: Streitverkündung gegenüber B in die Klage integrieren
- Praktischer Teil: Zahlungsklage nebst Zinsen aus Verzug (Mahnbescheid = Mahnung gem. § 286 I S.2 BGB)
Teil 2:
- Prozessual: Habe ich schon verdrängt, kann keine Angaben dazu machen
- Materiell: Mangel nicht nachweisbar gewesen ( AGL war §§ 437, 346 I)
- Zweckmäßigkeit: Anschluss an 91a ZPO erklären mit gegenseitigen Kostenanträgen und Hinweis, dass wegen Beweisfälligkeit des Mandanten voraussichtlich er zu 2/3 die Kosten tragen wird und die Klägerin zu 1/3.
Mich würde mal interessieren wie ihr das sieht und geprüft habt ???
Teil 1:
Prozessual:
- § 263 analog bzgl. Parteiwechsel auf Antragsgegner/Beklagtenseite bzgl B und T, da ggü. B nach meiner Lösung kein Anspruch geltend zu machen war (ich war mir aber sehr unsicher mit diesem Vorgehen). Wie seht ihr das? das würde mich sehr stark interessieren, ob ihr es für vertretbar haltet hier die Abgrenzung zu bringen, ob § 263 analog oder eine Rücknahme verbunden mit neuer Klage richtig wäre. mE ist das praktisch kaum relevant, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
- Vor Klägerstation "Rechtsbehfelsstation" aufgebaut und kurz erwähnt, dass die Abgabe ins streitige Verfahren noch
- B war nicht der richtige Anspruchsgegner, weil er nach §§ 133,157 BGB nicht Vertragspartner werden sollte, sondern die T
- Rückzahlungsansprüche gegenüber T folgendes geprüft:
1. §§ 355,357 (-), da Widerrufsfrist definitiv abgelaufen (mehr als 12 Monate und 14 Tage)
2. §§ 346, 312 (-), da nicht die Geschäftsgrundlage betroffen war
3. §§ 346, 323, 326 V (+), da Unmöglichkeit gem. § 275 vorlag
4. § 812 I S. 1 Alt. 1, da mit Rücktritt der Rechtsgrund ex nunc entfallen ist. (Ich weiß war falsch, weil durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht und damit Rechtsgrund bestehen bleibt).
- Zweckmäßigkeit: Streitverkündung gegenüber B in die Klage integrieren
- Praktischer Teil: Zahlungsklage nebst Zinsen aus Verzug (Mahnbescheid = Mahnung gem. § 286 I S.2 BGB)
Teil 2:
- Prozessual: Habe ich schon verdrängt, kann keine Angaben dazu machen
- Materiell: Mangel nicht nachweisbar gewesen ( AGL war §§ 437, 346 I)
- Zweckmäßigkeit: Anschluss an 91a ZPO erklären mit gegenseitigen Kostenanträgen und Hinweis, dass wegen Beweisfälligkeit des Mandanten voraussichtlich er zu 2/3 die Kosten tragen wird und die Klägerin zu 1/3.
Mich würde mal interessieren wie ihr das sieht und geprüft habt ???
11.04.2023, 19:13
Der Vollständigkeit halber heute in A1 Nds.:
Mdt./Klägerin ist GmbH und stellt Schloss Grafenstein für Feierlichkeiten zur Verfügung. Vertrag mit Gegenseite über Hochzeit im August 2020, Miete/ Pacht/ Dienstleistung + rückseitig abgedruckte AGB; dann kam Corona, Feier hätte von 120 geplanten Gästen auf max. 50 reduziert werden müssen; im Bearbv. abgedruckt war insofern Nds. Corona-VO und Art.240 §7 EGBGB; Feier fand nicht statt, Miete wurde nicht bezahlt; Mdt. begehrt Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage; Gegenseite macht Verschiedenes geltend, im Kern einen erklärten Rücktritt, Unwirksamkeit der AGB, Störung der GG
Unterm Strich typische A1 Klausur, prozessual sind mir keine Besonderheiten aufgefallen. Rspr. zu "Corona-Hochzeiten" dürfte bekannt sein.
Habe mich im Aufbau verhudelt und kam argumentativ nicht derart in die Tiefe, wie ich es gekonnt hätte, bin nun aber froh, dass die Hälfte und damit ZR geschafft ist.
Von den anderen Nds. noch wer anwesend? Wie geht es euch?
Mdt./Klägerin ist GmbH und stellt Schloss Grafenstein für Feierlichkeiten zur Verfügung. Vertrag mit Gegenseite über Hochzeit im August 2020, Miete/ Pacht/ Dienstleistung + rückseitig abgedruckte AGB; dann kam Corona, Feier hätte von 120 geplanten Gästen auf max. 50 reduziert werden müssen; im Bearbv. abgedruckt war insofern Nds. Corona-VO und Art.240 §7 EGBGB; Feier fand nicht statt, Miete wurde nicht bezahlt; Mdt. begehrt Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage; Gegenseite macht Verschiedenes geltend, im Kern einen erklärten Rücktritt, Unwirksamkeit der AGB, Störung der GG
Unterm Strich typische A1 Klausur, prozessual sind mir keine Besonderheiten aufgefallen. Rspr. zu "Corona-Hochzeiten" dürfte bekannt sein.
Habe mich im Aufbau verhudelt und kam argumentativ nicht derart in die Tiefe, wie ich es gekonnt hätte, bin nun aber froh, dass die Hälfte und damit ZR geschafft ist.

Von den anderen Nds. noch wer anwesend? Wie geht es euch?
11.04.2023, 19:34
(11.04.2023, 19:09)ReferendarSH schrieb: Ich bin mir mit der ZR III Klausur sehr unsicher, aber habe folgendes geprüft: (grobe Angaben, soweit ich mich erinnere)Ich erinner mich auch nicht mehr wirklich genau, aber grob:
Teil 1:
Prozessual:
- § 263 analog bzgl. Parteiwechsel auf Antragsgegner/Beklagtenseite bzgl B und T, da ggü. B nach meiner Lösung kein Anspruch geltend zu machen war (ich war mir aber sehr unsicher mit diesem Vorgehen). Wie seht ihr das? das würde mich sehr stark interessieren, ob ihr es für vertretbar haltet hier die Abgrenzung zu bringen, ob § 263 analog oder eine Rücknahme verbunden mit neuer Klage richtig wäre. mE ist das praktisch kaum relevant, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.
- Vor Klägerstation "Rechtsbehfelsstation" aufgebaut und kurz erwähnt, dass die Abgabe ins streitige Verfahren noch
- B war nicht der richtige Anspruchsgegner, weil er nach §§ 133,157 BGB nicht Vertragspartner werden sollte, sondern die T
- Rückzahlungsansprüche gegenüber T folgendes geprüft:
1. §§ 355,357 (-), da Widerrufsfrist definitiv abgelaufen (mehr als 12 Monate und 14 Tage)
2. §§ 346, 312 (-), da nicht die Geschäftsgrundlage betroffen war
3. §§ 346, 323, 326 V (+), da Unmöglichkeit gem. § 275 vorlag
4. § 812 I S. 1 Alt. 1, da mit Rücktritt der Rechtsgrund ex nunc entfallen ist. (Ich weiß war falsch, weil durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht und damit Rechtsgrund bestehen bleibt).
- Zweckmäßigkeit: Streitverkündung gegenüber B in die Klage integrieren
- Praktischer Teil: Zahlungsklage nebst Zinsen aus Verzug (Mahnbescheid = Mahnung gem. § 286 I S.2 BGB)
Teil 2:
- Prozessual: Habe ich schon verdrängt, kann keine Angaben dazu machen
- Materiell: Mangel nicht nachweisbar gewesen ( AGL war §§ 437, 346 I)
- Zweckmäßigkeit: Anschluss an 91a ZPO erklären mit gegenseitigen Kostenanträgen und Hinweis, dass wegen Beweisfälligkeit des Mandanten voraussichtlich er zu 2/3 die Kosten tragen wird und die Klägerin zu 1/3.
Mich würde mal interessieren wie ihr das sieht und geprüft habt ???
Teil 1:
A. Mandantenbegehren
B. materiell-rechtliches Gutachten
I. Vorprüfung zu den Vertragsbeziehungen
Kaufvertrag mit B, § 433 BGB
Keine Stellvertretung der B für T, da B als Kommissionärin im eigenen Namen handelt
Recht die Leistung von T zu fordern gem. § 807 i. V. m. § 793 BGB
II. Ansprüche gegen B
1. Widerruf, § 355 (+)
-> Frist mangels Belehrung gem. Art. 246 EGBGB nicht abgelaufen
2. Rücktritt, § 437, 434 (-)
-> Karten waren bei Gefahrübergang mangelfrei
3. § 313 BGB (+)
-> habe ich angenommen, aber weiß nicht wieso
III. Ansprüche gegen T
(-), da kein Vertrag besteht und nur die Leistung aus §§ 807, 397 BGB gefordert werden kann
C. Zweckmäßigkeit
Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren + Widerruf, hilfsweise Rücktritt gem. § 313 BGB erklären
D. praktischer Teil
Teil 2:
A. Mandantenbegehren
B. Prozessstation
-> Einseitige Erledigungserklärung liegt vor
-> Anschluss möglich
-> zum weiteren Vorgehen muss geprüft werden, ob Feststellungsklage Erfolg hätte
C. Materiell-rechtliches Gutachten
I. Zulässigkeit
1. Zuständiges Gericht
2. Klageänderung
3. Feststellungsinteresse
II. Begründetheit
-> urspr. zulässig + begründet und nach Rechtshängigkeit durch Erledigung unzulässig oder unbegründet
-> urspr. Kaufpreisanspruch, § 433 BGB
-> § 320 BGB, (P) Beweisbarkeit des Mangels (-), wg. § 598 ZPO
-> Rücktritt als erledigendes Ereignis macht unbegründet
D. Zweckmäßigkeit
-> Feststellungsklage hätte Erfolg
-> Anschluss an Erledigungserklärung erklären
-> Kläger hätte auch schon vor Klageerhebung zurücktreten können, daher Klage mutwillig/willkürlich und Kostentragung 50%/50% nach billigem Ermessen
E. Praktischer Teil
Hab alles wahnsinnig kurz, weil ich so lange gebraucht habe, um mich für eine Lösung zu entscheiden :(
11.04.2023, 19:49
(11.04.2023, 16:11)LeNRW schrieb: Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Fall ähnlich wie dieses Urteil: Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform – Rechtsverhältnis

11.04.2023, 21:32
(11.04.2023, 19:49)Ref.HH schrieb:(11.04.2023, 16:11)LeNRW schrieb: Teil 1
Der Mandant (M) kauft über booking.com (B) Konzerttickets. In § 4 der "inhaltlich nicht zu beanstandenden" AGB der B steht, dass im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung schuldrechtlichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem M als Kunden und der Veranstalterin des Konzerts (T) entstehen. B handele im Auftrag der T gem. §§ 383 ff. HGB.
M überweist 150€ für die Tickets über booking.com an B, dieser leitet das Geld an T weiter. Jetzt wird das Konzert 2 Tage vorher abgesagt, weil die Band sich zerstritten hat. Weder T noch B wollen dem M den Kaufpreis ersetzen. M erwirkt gegen B einen Mahnbescheid, B legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Auch T kündigt an, er werde gegen einen potenziellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Mandantenbegehren: wie jetzt weiter verfahren? Besteht der Anspruch gegen B? Und / oder hat M auch Ansprüche gegen die Veranstalterin T? Schriftsätze sind zu entwerfen
Fall ähnlich wie dieses Urteil: Kauf von Veranstaltungs-Tickets auf Ticket-Vorverkaufsinternetplattform – Rechtsverhältnis