05.04.2023, 14:29
In Nds. lief sie im Grunde genauso/ leicht abgewandelt. Es gab keinen Freund der Tochter, der irgendwelche Leistungen erbracht hat. Und auch die Abgrenzung zum Bauvertrag hat sich mir (leider) nicht aufgedrängt.
Die Kautelar-Zusatzaufgabe beschränkte sich mehr oder weniger auf die Prüfung der Ziffer 3 des Mustervertrags plus die zwei extra Fragen, wie oben bereits geschrieben.
Im Vergleich zu Montag fand ich die Klausur gestern fast schon dankbar :'D
Die Kautelar-Zusatzaufgabe beschränkte sich mehr oder weniger auf die Prüfung der Ziffer 3 des Mustervertrags plus die zwei extra Fragen, wie oben bereits geschrieben.
Im Vergleich zu Montag fand ich die Klausur gestern fast schon dankbar :'D
05.04.2023, 16:49
(05.04.2023, 14:29)Referalda*Nds schrieb: In Nds. lief sie im Grunde genauso/ leicht abgewandelt. Es gab keinen Freund der Tochter, der irgendwelche Leistungen erbracht hat. Und auch die Abgrenzung zum Bauvertrag hat sich mir (leider) nicht aufgedrängt.In Sachsen Anhalt lief es auch so
Die Kautelar-Zusatzaufgabe beschränkte sich mehr oder weniger auf die Prüfung der Ziffer 3 des Mustervertrags plus die zwei extra Fragen, wie oben bereits geschrieben.
Im Vergleich zu Montag fand ich die Klausur gestern fast schon dankbar :'D
06.04.2023, 16:00
Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
06.04.2023, 18:04
(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
Danke dir für die Zusammenfassung. Wofür steht UWE?
06.04.2023, 18:14
UWE = "Kaiser-Deutsch" für Unterwerfungserklärung
06.04.2023, 19:06
(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
War es nicht auch noch eine Titelgegenklage, 767 analog, weil wenn die Vollmacht unwirksam gewesen wäre, dann wäre ja auch der UWE als Titel selbst unwirksam?
Bin mir aber auch unsicher
06.04.2023, 19:42
Heute in Nds.: Relationsklausur, Tierhalterhaftung bei Unfall von Kfz mit Hund, welcher auf Straße lief und dadurch Unfall verursachte. Verschiedene Schadenspositionen: WBW, Ersatzanmietung, Schockschaden des Vaters für Tod des Sohns (Beifahrer) und Schadensersatz des verstorbenen Sohns. Es gab eines relativ kurze Beweisaufnahme. Prozessrechtlich ist mir nichts Besonderes aufgefallen, außer die übliche subjektive Klagehäufung mit Tierhalter und dessen Hundehaftpflichtversicherung.
Insgesamt wahrscheinlich machbar, aber wie immer bei ZG-Klausuren zeitlich sportlich.
Ist sie noch wo anders gelaufen? Wie seid ihr zurecht gekommen? Habe leider nach heute kein gutes Gefühl...
Insgesamt wahrscheinlich machbar, aber wie immer bei ZG-Klausuren zeitlich sportlich.
Ist sie noch wo anders gelaufen? Wie seid ihr zurecht gekommen? Habe leider nach heute kein gutes Gefühl...

06.04.2023, 20:32
(06.04.2023, 19:06)_ref_ s schrieb:(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
War es nicht auch noch eine Titelgegenklage, 767 analog, weil wenn die Vollmacht unwirksam gewesen wäre, dann wäre ja auch der UWE als Titel selbst unwirksam?
Bin mir aber auch unsicher
stimmt, das klingt naheliegend xD naja meine Angaben sowieso jederzeit *ohne Gewähr*
07.04.2023, 09:40
(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
grobe Zusammenfassung: Vollstreckungsgegenklage gegen einen UWE + Herausgabeantrag § 371 BGB analog
im Einzelnen:
Die Klägerin wendet sich gegen eine (angekündigte) Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem UWE.
Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses Einfamilienhaus ließ er teilweise "ohne Rechnung" bauen, konkret beauftragte er für die Dacharbeiten einen Meisterbetrieb und um die MwSt zu sparen, einigten er sich mit diesem zur Ersparnis von 8000€ auf Schwarzarbeit (42.000€ Werklohn statt 50.0000€).
Die Parteien traten in KV-Verhandlungen über dieses GS ein und im März 2023 fand ein Notartermin statt. Dort entsendete die Klägerin einen guten Bekannten als Vertreter und unterzeichnete eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde. Im notariellen KV vereinbaren die Parteien u.a. 350.000€ Kaufpreis; Bau einer Garage (durch die Klägerin) ist noch geplant und behördlich bereits genehmigt; in Bezug auf Hausbau: Entrichtung und Beauftragung fachmännischer Betriebe; Abtretung aller Gewährleistungsansprüche an die Klägerin; Vollstreckungsunterwerfung in privates Vermögen.
In der Folge entwickeln sich Differenzen und die Klägerin weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung des UWE besorgen und die Kaufpreisforderung so eintreiben möchte, erhebt Klägerin Klage.
Zunächst wird die Streitigkeit per Widerrufsvergleich beigelegt, diesen widerruft die Klägerin aber. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
I. prozessuale Vorfrage
(P) rechtzeitiger Widerruf?
II. Zulässigkeit der Klage
767 + Herausgabeantrag (§ 371 BGB analog)
260 ZPO (+)
III. Begründetheit der Klage
Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen. Die Klägerin macht so einiges geltend, von dem man eventuell auch in der Zulässigkeit schon etwas hätte aussortieren müssen. Der Einfachheit halber aber hier zusammengefasst:
1. Einwendung: unwirksame Bevollmächtigung
(P) bedurfte es einer notariell beglaubigten Vollmachterteilung oder reichte die Streitgegenständliche?
2. Einwendung: Anfechtung § 123
die Klägerin ficht "vorsorglich" den KV an, denn der Beklagte habe sie über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt. Der Beklagte behauptet aber schon in der Klageerwiderung, er habe dem entsendeten Vertreter der Klägerin alles erzählt über die "ohne Rechnung" Abrede. Diesen konkreten Vortrag des Beklagten bestreitet die Klägerin erst, nachdem sie auch den Widerruf des Vergleichs erklärt.
(P) Verspätung
(P) § 166 BGB
[Anmerkung: es gibt keine Beweisaufnahme]
3. Einwendung: Minderung
(P) begründet Schwarzbau ein von der Klägerin geltend gemachtes Minderungsrecht iHv 30.000€?
4. Einwendung: "Hilfsaufrechnung"
und zwar mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Bodensenke (Wasseransammlung), die in Bezug auf den Garagenbau der Klägerin Extrakosten iHv 3000€ verursacht hat
(P) Außergerichtlich hat die Klägerin mit diesem Anspruch bereits aufgerechnet.
5. Einwendung: Erfüllung
unstreitig hat die Klägerin bereits - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - 25.000€ an den Beklagten überwiesen. Sie behauptet, auf den GS-KV gezahlt zu haben. Der Beklagte behauptet, dies sei der Kaufpreis für ein Klavier gewesen, das der Beklagte der Klägerin bei einer Besichtigung veräußert habe und welches sich - unstreitig - im Haus befindet.
Danke für die ausführliche Zusammenfassung. Lief genau so auch in Sachsen- Anhalt. Nach meiner bisherigen Bilanz würde ich meinen sind es faire Klausuren. Meine Lösungsskizze entspricht so ziemlich deiner. Mal sehen was die Korrektoren daraus machen

07.04.2023, 09:52
(07.04.2023, 09:40)RefLLSA schrieb:(06.04.2023, 16:00)LeNRW schrieb: Z3 NRW:
Danke für die ausführliche Zusammenfassung. Lief genau so auch in Sachsen- Anhalt. Nach meiner bisherigen Bilanz würde ich meinen sind es faire Klausuren. Meine Lösungsskizze entspricht so ziemlich deiner. Mal sehen was die Korrektoren daraus machen
Ich habe es auch so gelöst wie ihr. Titelgegenklage ergibt schon Sinn, habe ich auch dran gedacht, aber war nicht sicher und bin es auch immer noch nicht.
