25.03.2023, 12:41
(25.03.2023, 12:08)Ref.HH schrieb:(24.07.2022, 22:11)Gast schrieb:(23.07.2022, 20:43)Hast13 schrieb: Kann man jemand berichten was das Kosten würde sowas von einem Anwalt machen zu lassen ?
Push, das interessiert mich auch.
7.000 EUR, plus der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
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Nachtrag: Sorry, sehe gerade, dass der Thread schon fast ein Jahr alt ist...
Für alle Klausuren?
War denn wenigstens eine erfolgreich oder ist nichts bei rausgekommen?
25.03.2023, 13:55
(25.03.2023, 12:41)Whatever schrieb:(25.03.2023, 12:08)Ref.HH schrieb:(24.07.2022, 22:11)Gast schrieb:(23.07.2022, 20:43)Hast13 schrieb: Kann man jemand berichten was das Kosten würde sowas von einem Anwalt machen zu lassen ?
Push, das interessiert mich auch.
7.000 EUR, plus der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
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Nachtrag: Sorry, sehe gerade, dass der Thread schon fast ein Jahr alt ist...
Für alle Klausuren?
War denn wenigstens eine erfolgreich oder ist nichts bei rausgekommen?
Auf die obigen rot markierten 7.000 EUR solltest Du eigentlich klicken: Hier der o. zitierte Beitrag. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Aus dem 6. Beitrag geht hervor, dass die Anfechtung aller Klausuren 7.000 EUR kosten würde. Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob die Klage von 8 oder 16 Klausuren 7.000 EUR kosten, weil im 1. Beitrag steht, dass die Klausuren zweier Prüfungen angefochten werden sollen (2. Versuch und Gnadenversuch).
27.03.2023, 13:41
Was wäre denn grob falsch in einer Korrektur? Was sind Dinge, die ein Prüfer nicht tun/schreiben darf? Inwiefern darf man zB für eine fertige und vertretbare Leistung 1 Punkt geben, nur weil sie am Ende von der Skizze abweicht? Gibt es irgendwelche Vorgaben oder Lektüre dazu? Oder kann der Prüfer ganz nach seinem Sinne beurteilen?
28.03.2023, 08:38
(27.03.2023, 13:41)Law123 schrieb: Was wäre denn grob falsch in einer Korrektur? Was sind Dinge, die ein Prüfer nicht tun/schreiben darf? Inwiefern darf man zB für eine fertige und vertretbare Leistung 1 Punkt geben, nur weil sie am Ende von der Skizze abweicht? Gibt es irgendwelche Vorgaben oder Lektüre dazu? Oder kann der Prüfer ganz nach seinem Sinne beurteilen?
Zuerst muss er den Inhalt der Klausur richtig erfassen, darf nichts überlesen oder missverstehen. Dann muss er sagen, was im Idealfall zu erwarten gewesen wäre (die Lösungsskizze bindet ihn nicht!) und wie sich die Leistung dazu verhält. Das muss widerspruchsfrei sein und darf eine vertretbare Auffassung nicht als unvertretbar (wohl aber als unzureichend begründet) beurteilen. Schließlich braucht es eine Gesamtwürdigung der Leistung. Das war's.
28.03.2023, 12:56
(28.03.2023, 08:38)Praktiker schrieb:(27.03.2023, 13:41)Law123 schrieb: Was wäre denn grob falsch in einer Korrektur? Was sind Dinge, die ein Prüfer nicht tun/schreiben darf? Inwiefern darf man zB für eine fertige und vertretbare Leistung 1 Punkt geben, nur weil sie am Ende von der Skizze abweicht? Gibt es irgendwelche Vorgaben oder Lektüre dazu? Oder kann der Prüfer ganz nach seinem Sinne beurteilen?
Zuerst muss er den Inhalt der Klausur richtig erfassen, darf nichts überlesen oder missverstehen. Dann muss er sagen, was im Idealfall zu erwarten gewesen wäre (die Lösungsskizze bindet ihn nicht!) und wie sich die Leistung dazu verhält. Das muss widerspruchsfrei sein und darf eine vertretbare Auffassung nicht als unvertretbar (wohl aber als unzureichend begründet) beurteilen. Schließlich braucht es eine Gesamtwürdigung der Leistung. Das war's.
vgl. Rn. 49 ff. hier: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084034.html
28.03.2023, 16:53
- "So soll es keinen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz geben, der es verböte, Richtiges als falsch und vertretbare Ansichten als unvertretbar zu bewerten (BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 121, S. 195; Seebass, a.a.O., S. 527)."
28.03.2023, 20:48
(28.03.2023, 16:53)xotokopikon schrieb:Juristenausbildung in einer Nussschale
- "So soll es keinen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz geben, der es verböte, Richtiges als falsch und vertretbare Ansichten als unvertretbar zu bewerten (BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 121, S. 195; Seebass, a.a.O., S. 527)."
Bezog sich auf alle Prüfungen, nicht nur juristische. Konjunktiv und vom BVerfG als verfassungswidrig bezeichnet. Früher war halt nicht alles besser ;)
05.04.2023, 14:47
Nach der Klausureneinsicht bin ich ziemlich schockiert.
Während ein Richter am OLG mit Dr. und LLM mir noch 4 P gab für eine Klausur, hat mich die Zweitkorrektur (RAin WuW Familien&Erbrecht) runtergewertet auf 2 P und es wurden am Ende auch 2. (Hat sie schön "allenfalls 2" genannt :)) Das hat mich das Examen gekostet.
Die Klausur war nun wirklich nicht gut, aber wie sind da die Erfahrungswerte?
Konnte jemand die Klausur mit ähnlicher Bewertung noch retten?
Die RAin wohnt auch noch in meiner Straße.. Was für ein Schicksal
Während ein Richter am OLG mit Dr. und LLM mir noch 4 P gab für eine Klausur, hat mich die Zweitkorrektur (RAin WuW Familien&Erbrecht) runtergewertet auf 2 P und es wurden am Ende auch 2. (Hat sie schön "allenfalls 2" genannt :)) Das hat mich das Examen gekostet.
Die Klausur war nun wirklich nicht gut, aber wie sind da die Erfahrungswerte?
Konnte jemand die Klausur mit ähnlicher Bewertung noch retten?
Die RAin wohnt auch noch in meiner Straße.. Was für ein Schicksal
06.04.2023, 19:34
(05.04.2023, 14:47)Law123 schrieb: Nach der Klausureneinsicht bin ich ziemlich schockiert.
Während ein Richter am OLG mit Dr. und LLM mir noch 4 P gab für eine Klausur, hat mich die Zweitkorrektur (RAin WuW Familien&Erbrecht) runtergewertet auf 2 P und es wurden am Ende auch 2. (Hat sie schön "allenfalls 2" genannt :)) Das hat mich das Examen gekostet.
Die Klausur war nun wirklich nicht gut, aber wie sind da die Erfahrungswerte?
Konnte jemand die Klausur mit ähnlicher Bewertung noch retten?
Die RAin wohnt auch noch in meiner Straße.. Was für ein Schicksal
Warum wurden das dann 2? Gibt es da bei Euch ein Angleichungsverfahren bei nur 2 Punkten Abstand?
Das ist natürlich schlecht - die Zweitkorrektorin hat in Kenntnis der Erstkorrektur so entschieden und den Erstkorrektur sogar überzeugt: das kann ja nur bedeuten, dass er noch einen erheblichen Fehler übersehen hatte. Dass sie jetzt beide gemeinsam auf den Widerspruch hin doch auf bestanden gehen, ist ja fast ausgeschlossen.
Aber es liegt natürlich nicht nur an der Klausur, sondern auch an den anderen. Die würde ich also eher in den Blick nehmen.