27.07.2022, 09:45
(27.07.2022, 09:30)Katze schrieb: Auch nicht substantiierter Vortrag gilt als zugestanden wenn er überhaupt nicht (!) bestritten wird. Nur das Bestreiten erhöht deine Substantiierungslast. In der Praxis mag man trotzdem manchmal damit durchkommen, den Vortrag der anderen Seite als "nicht einlassungsfähig" darzustellen.
Ins Blaue hinein, d.h. bei fehlendem Wissen Spekulationen anstellen ist hingegen oftmals zulässig. Und auch dann muss das Bestreiten der anderen Seite wahrheitsgemäß erfolgen.
Dann bestreite ich mit Nichtwissen.
Natürlich kann ich nichts mit Nichtwissen bestreiten, wenn ich selbst da war, aber ich war ja gar nicht da *hust hust*
So Diskussionen im Luftleeren Raum sind auch sehr schwierig. Man müsste sich den genauen Fall ansehen, schauen was genau der Kläger vorträgt und wie er es begründet. Normalerweise findet man immer einen Ansatzpunkt, an dem man bestreiten kann, ohne dass man aktiv lügt.
Oder anders ausgedrückt, ich darf nicht lügen aber ich muss auch nicht die Wahrheit erzählen.
27.07.2022, 15:16
Leider wird die Wahrheitspflicht im Zivilprozess recht eng verstanden. Auch das Bestreiten mit Nichtwissen trotz eigener Kenntnis ist (selbstverständlich) unzulässig. Du bist sogar verpflichtet, Vortrag der Gegenseite, der dieser tatsächlich zum Nachteil gereicht zu bestreiten und richtigzustellen, wenn dieser nicht zutrifft.
Natürlich mögen manche Winkeladvokaten das anders handhaben. Ich würde für solche Spielchen aber weder meinen guten Namen noch meine Zulassung aufs Spiel setzen.
Natürlich mögen manche Winkeladvokaten das anders handhaben. Ich würde für solche Spielchen aber weder meinen guten Namen noch meine Zulassung aufs Spiel setzen.
28.07.2022, 00:26
Ach Leute :)
Entweder ergeht sowieso VU.
Oder es wird wirr umhergeschrieben, das Gericht denkt der Beklagtenvertreter kapiert es nicht und kennt die ZPO nicht, und nach mehreren Hinweisen ist klar: er will weder nichts schreiben noch Beihilfe zum Betrug leisten und tut daher genau das: unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen, unbestimmte Ausführungen, Diskussionen um Beweismittel.
Oder es werden die Folgen mit Nichtwissen bestritten und zum Hergang selbst nichts geschrieben.
Alles rechtmäßige Varianten.
Oder die Handlung selbst wird bestritten - ab da wird es halt strafbar. Ändert aber alles nichts daran, dass StPO und ZPO ganz verschiedene Welten sind und daher unterschiedlichen Prinzipien folgen: dort Recht zur Lüge, hier Wahrheitspflicht.
Entweder ergeht sowieso VU.
Oder es wird wirr umhergeschrieben, das Gericht denkt der Beklagtenvertreter kapiert es nicht und kennt die ZPO nicht, und nach mehreren Hinweisen ist klar: er will weder nichts schreiben noch Beihilfe zum Betrug leisten und tut daher genau das: unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen, unbestimmte Ausführungen, Diskussionen um Beweismittel.
Oder es werden die Folgen mit Nichtwissen bestritten und zum Hergang selbst nichts geschrieben.
Alles rechtmäßige Varianten.
Oder die Handlung selbst wird bestritten - ab da wird es halt strafbar. Ändert aber alles nichts daran, dass StPO und ZPO ganz verschiedene Welten sind und daher unterschiedlichen Prinzipien folgen: dort Recht zur Lüge, hier Wahrheitspflicht.