16.06.2022, 13:24
16.06.2022, 13:41
(16.06.2022, 12:50)gastR schrieb:(16.06.2022, 12:25)GastSN schrieb: Bei uns kam auch die Klausur mit dem Widerruf dran. Allerdings war mMn. noch zu Problematisieren, dass die Behörde bei uns die Zinsen auf 5 % festgesetzt hat und nicht 5 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Ja, das ist mir auch aufgefallen.
Und es wurde geltend gemacht, dass der Zinssatz "verfassungsrechtlich problematisch" sei.
Sollte das darauf anspielen, dass Zinsen rückwirkend geltend gemacht wurden (echte/unechte Rückwirkung) und / oder dass die Höhe des Zinssatzes mit Hinblick auf das lang andauernde Niedrigzinsniveau verfassungsrechtlich bedenkltich ist (so der Kommentar bei § 49a Rn. 19) ?
Ich hab mich auf diese Kommentarfundstelle gestützt und gesagt, dass das jetzt eh egal ist, weil der Leitzins angehoben werden soll, ich wusste gar nicht, was die damit von uns wollten :D
16.06.2022, 14:13
(16.06.2022, 12:50)gastR schrieb:(16.06.2022, 12:25)GastSN schrieb: Bei uns kam auch die Klausur mit dem Widerruf dran. Allerdings war mMn. noch zu Problematisieren, dass die Behörde bei uns die Zinsen auf 5 % festgesetzt hat und nicht 5 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Ja, das ist mir auch aufgefallen.
Und es wurde geltend gemacht, dass der Zinssatz "verfassungsrechtlich problematisch" sei.
Sollte das darauf anspielen, dass Zinsen rückwirkend geltend gemacht wurden (echte/unechte Rückwirkung) und / oder dass die Höhe des Zinssatzes mit Hinblick auf das lang andauernde Niedrigzinsniveau verfassungsrechtlich bedenkltich ist (so der Kommentar bei § 49a Rn. 19) ?
Ich hab beider geprüft. Zweites aber eher so indirekt bei der EGL. Fand es aber fies, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Hab am Ende gesagt bei Niedrigzins ist eine Pauschalverzinsung von 5% nicht von der EGL gedeckt.
Dazu kam bei uns auch noch das Problem, dass der Kläger die Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen im Rahmen der Anhörung. Das hat laut unserem OVG die Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht losgeht. Begründet damit, dass bei intendiertem Ermessen für den Widerruf erforderlich ist, dass der Mitarbeiter Kenntnis von den ermessenleitenden Gesichtspunkten hat und die bekommt er erst mit der Stellungnahme des Klägers.
16.06.2022, 14:20
(16.06.2022, 14:13)Gast schrieb:(16.06.2022, 12:50)gastR schrieb:(16.06.2022, 12:25)GastSN schrieb: Bei uns kam auch die Klausur mit dem Widerruf dran. Allerdings war mMn. noch zu Problematisieren, dass die Behörde bei uns die Zinsen auf 5 % festgesetzt hat und nicht 5 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Ja, das ist mir auch aufgefallen.
Und es wurde geltend gemacht, dass der Zinssatz "verfassungsrechtlich problematisch" sei.
Sollte das darauf anspielen, dass Zinsen rückwirkend geltend gemacht wurden (echte/unechte Rückwirkung) und / oder dass die Höhe des Zinssatzes mit Hinblick auf das lang andauernde Niedrigzinsniveau verfassungsrechtlich bedenkltich ist (so der Kommentar bei § 49a Rn. 19) ?
Ich hab beider geprüft. Zweites aber eher so indirekt bei der EGL. Fand es aber fies, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Hab am Ende gesagt bei Niedrigzins ist eine Pauschalverzinsung von 5% nicht von der EGL gedeckt.
Dazu kam bei uns auch noch das Problem, dass der Kläger die Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen im Rahmen der Anhörung. Das hat laut unserem OVG die Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht losgeht. Begründet damit, dass bei intendiertem Ermessen für den Widerruf erforderlich ist, dass der Mitarbeiter Kenntnis von den ermessenleitenden Gesichtspunkten hat und die bekommt er erst mit der Stellungnahme des Klägers.
Hört sich smart an!
Ist bestimmt alles vertretbar - gerade mit Blick auf die jüngste Entwicklung, was die EZB-Zinspolitik angeht. Der Bearbeitervermerk in Bezug auf die Zuständigkeitsbedenken der Einzelrichterin wegen der verfassungsrechtlichen Frage war dann wohl so zu verstehen, dass man auch nach Art. 100 I GG dem BVerfG hätte vorlegen können, wenn man § 49a III 1 VwVfG wegen der fünf Prozentpunkte für verfassungswidrig hält.
16.06.2022, 14:31
(16.06.2022, 14:20)Gast schrieb:(16.06.2022, 14:13)Gast schrieb:(16.06.2022, 12:50)gastR schrieb:(16.06.2022, 12:25)GastSN schrieb: Bei uns kam auch die Klausur mit dem Widerruf dran. Allerdings war mMn. noch zu Problematisieren, dass die Behörde bei uns die Zinsen auf 5 % festgesetzt hat und nicht 5 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Ja, das ist mir auch aufgefallen.
Und es wurde geltend gemacht, dass der Zinssatz "verfassungsrechtlich problematisch" sei.
Sollte das darauf anspielen, dass Zinsen rückwirkend geltend gemacht wurden (echte/unechte Rückwirkung) und / oder dass die Höhe des Zinssatzes mit Hinblick auf das lang andauernde Niedrigzinsniveau verfassungsrechtlich bedenkltich ist (so der Kommentar bei § 49a Rn. 19) ?
Ich hab beider geprüft. Zweites aber eher so indirekt bei der EGL. Fand es aber fies, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Hab am Ende gesagt bei Niedrigzins ist eine Pauschalverzinsung von 5% nicht von der EGL gedeckt.
Dazu kam bei uns auch noch das Problem, dass der Kläger die Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen im Rahmen der Anhörung. Das hat laut unserem OVG die Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht losgeht. Begründet damit, dass bei intendiertem Ermessen für den Widerruf erforderlich ist, dass der Mitarbeiter Kenntnis von den ermessenleitenden Gesichtspunkten hat und die bekommt er erst mit der Stellungnahme des Klägers.
Hört sich smart an!
Ist bestimmt alles vertretbar - gerade mit Blick auf die jüngste Entwicklung, was die EZB-Zinspolitik angeht. Der Bearbeitervermerk in Bezug auf die Zuständigkeitsbedenken der Einzelrichterin wegen der verfassungsrechtlichen Frage war dann wohl so zu verstehen, dass man auch nach Art. 100 I GG dem BVerfG hätte vorlegen können, wenn man § 49a III 1 VwVfG wegen der fünf Prozentpunkte für verfassungswidrig hält.
Ich glaube man hätte zunächst nur an die Kammer zurück übertragen müssen. Allerdings A war der Bescheid in dem Punkt ja eh wegen verschiedenen hier genannten Gründen rechtswidrig. Ich liebe es wie in Sachsen die Klausur mal wieder schön mit extra Problemen angereichert worden ist. :D Obwohl man sich da bestimmt auch ein bisschen mehr abheben kann!
16.06.2022, 16:33
(16.06.2022, 10:06)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 19:21)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 15:07)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 14:42)SartoriusBIG schrieb: Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
https://www.bverwg.de/131207U4C9.07.0
Also wenn ich das richtig sehe, sind VG und VGH davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten sich aus 74 VwGO ergab, während das BVerwG davon ausging, dass sie sich nach dem Gemeinderat des Landes richtet. 122 GemO wäre dann wohl die richtige Ermächtigungsgrundlage gewesen.
Habe 73 I S. 1 VwGO iVm 122 GemO genommen. Frage mich, wer so ein Urteil wieder rausgekramt hat
Hat das jemand über § 47 V 1 LBO gelöst? Dachte, es hat eine Übertragung der Aufgaben vom LRA an die Gemeinde nach §§ 46 II, 47 IV LBO stattgefunden
Habe ich angesprochen, aber abgelehnt, da die Maßnahme ja die Gemeinde in ihrer Selbstverwaltungsgarantie betrifft (quasi als Äquivalent zu § 36 BauGB) und demnach nach § 122 GemO erfolgt ist. Eine Weisung nach § 47 V LBO hätte keine Außenwirkung gemacht, da Fachaufsicht. Habe mich klausurtaktisch entschieden und deshalb unsicher
17.06.2022, 15:22
Was wurde heute geprüft?
17.06.2022, 15:43
In Berlin kam heute https://openjur.de/u/2351160.html ran.
17.06.2022, 15:50
(17.06.2022, 15:43)Wahlberliner schrieb: In Berlin kam heute https://openjur.de/u/2351160.html ran.
Im GPA auch!
17.06.2022, 16:08
(17.06.2022, 15:43)Wahlberliner schrieb: In Berlin kam heute https://openjur.de/u/2351160.html ran.In Sachsen auch