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Examen Bayern 06/22
aenni
Unregistered
 
#21
16.06.2022, 11:43
Ich habe im Schriftsatz an das Gericht alle Rügen des Klägers angegriffen, also 1. Das mit der Beweislast bzgl des Werklohns plus Zeuge verspätet, darf der Entscheidung des Berufungsgerichts also nicht mehr zugrunde gelegt werden, dann 2. Der Mangel ist aufgrund des SV Gutachtens festgestellt und muss der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zugrunde gelegt werden, da keine Zweifel an der Richtigkeit, da Privatgutachten nur als Parteivortrag gilt, 3. Abweisung als derzeit unbegründet ok, da Zug um Zug nur bei Leistungsverweigerungsrecht möglich und dafür müsste Leistung fällig sein, hier Mangels Abnahme nicht der Fall, 4. Zinsen durch Klageänderung möglich, wenn Gericht Sachdienlichkeit und Hauptforderung bejaht, aber keine 9 %, da Privatkauf, habe außerdem der Klageänderung widersprochen 5. Hausverbot ok, da hier kein sachlicher Grund erforderlich, Verzehrgutschein bewirkt allenfalls Pflicht zur Rückzahlung.

Im Mandantenschreiben hab ich dann gesagt, dass ich alles angreifen konnte und die Berufung wohl größtenteils keinen Erfolg haben wird (Klageänderung aber möglich, da höchstwahrscheinlich sachdienlich), aber dass eine gütliche Einigung natürlich jederzeit möglich ist und dann erklärt, was man im Vergleich alles regeln könnte und eben diese ganzen Fragen beantwortet.
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Bayerischer Leidensgenosse
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#22
16.06.2022, 15:20
Ich habe in der Berufungserwiderung noch im Schriftsatz aufgeführt, dass grundsätzlich gütliche Einigung gewollt ist, aber nur unter den VSS, die die Mandantin wollte. Habe daher im Mandantenschreiben bezüglich der Fragen darauf verwiesen, und der Mandantin dort quasi nur gesagt, dass die Möglichkeit besteht. 
Fand die Klausur ähnlich wie die erste von den Fragestellungen her eigentlich in Ordnung aber schon wieder wahnsinnig umfangreich, ähnlich wie die erste. Habe auch nicht alle Fragen beantwortet wegen der Zeitprobleme. Wäre total nett gewesen, sie hätten uns wenigstens die Fragen, wie sonst im Kautelarrecht, nochmal hervorgehoben. So musste man sie ja auch noch alle aus dem ohnehin schon langen Sachverhalt fischen…
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anni
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Registriert seit: Jul 2021
#23
16.06.2022, 15:25
Ich hab nur in einem Satz in der Berufungserwiderung geschrieben, dass wir ner gütlichen Einigung gegenüber offen stehen und aber diesbezüglich ggf noch ein Schriftsatz kommt. Im Mandantenschreiben dann alle Fragen beantwortet. 

Bei uns haben manche statt einer Erwiderung auf die Berufung einen kompletten Vergleich nach der Vorlage im Kroiß/Neurauter ans Gericht geschickt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.06.2022, 15:26 von anni.)
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Bayerischer Leidensgenosse
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#24
16.06.2022, 15:30
Oh, ich glaube aber nicht, dass das gewollt war. Sie wollte sich ja schon verteidigen. Und selbst, wenn der Mandant sich vergleichen will, erwidert man auf die Berufung. Die Frist dafür lief ja auch in 2 Tagen ab. Glaube, dass das ein gefährliches Pflaster ist, da man ja nicht weiß, ob die Gegenseite auf den Vergleich eingeht. Im Bearbeitervermerk stand auch, dass ein konkretes Angebot nicht ausgearbeitet werden soll.
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anni
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Registriert seit: Jul 2021
#25
16.06.2022, 15:34
Ich glaube, das konnte man in dem langen Bearbeitervermerk auch leicht überlesen. Und ich denke, dass keiner mit so einer Klausur gerechnet hatte, ich habe zum Beispiel, alles, was diesen Vergleich angeht, einfach ausführlich aus dem Kommentar abgeschrieben, da war ja kaum Argumentationsarbeit gefragt. Ich war mir so sicher, dass Erbrecht drankommt.
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Bayerischer Leidensgenosse
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#26
16.06.2022, 16:33
Ja das denke ich auch, dass das für viele unerwartet kam. Bei uns waren es auch einige, die meinten, dass das ordentlich in die Hose gegangen ist. Wenn man sich die Berufung nicht angeguckt hat, war das schon ziemlich fies sich dort prozessual noch einarbeiten zu müssen, wo man so schon Zeitprobleme hatte. 
Ich bin aber eigentlich ganz froh, dass kein Erbrecht drankam ?
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Gast
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#27
16.06.2022, 16:53
(16.06.2022, 16:33)Bayerischer Leidensgenosse schrieb:  Ja das denke ich auch, dass das für viele unerwartet kam. Bei uns waren es auch einige, die meinten, dass das ordentlich in die Hose gegangen ist. Wenn man sich die Berufung nicht angeguckt hat, war das schon ziemlich fies sich dort prozessual noch einarbeiten zu müssen, wo man so schon Zeitprobleme hatte. 
Ich bin aber eigentlich ganz froh, dass kein Erbrecht drankam ?

Die Frage ist halt, wer wirklich bei Berufung aul Lücke lernt, der sollte seine Lernstrategie ohnehin hinterfrage. Sowohl in Bayern als auch in den anderen Bundesländern kommt mittlerweile so dermaßen häufig Berufung dran, das sollte sich rumgesprochen haben.
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Gast
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#28
16.06.2022, 17:03
(16.06.2022, 15:20)Bayerischer Leidensgenosse schrieb:  Ich habe in der Berufungserwiderung noch im Schriftsatz aufgeführt, dass grundsätzlich gütliche Einigung gewollt ist, aber nur unter den VSS, die die Mandantin wollte. Habe daher im Mandantenschreiben bezüglich der Fragen darauf verwiesen, und der Mandantin dort quasi nur gesagt, dass die Möglichkeit besteht. 
Fand die Klausur ähnlich wie die erste von den Fragestellungen her eigentlich in Ordnung aber schon wieder wahnsinnig umfangreich, ähnlich wie die erste. Habe auch nicht alle Fragen beantwortet wegen der Zeitprobleme. Wäre total nett gewesen, sie hätten uns wenigstens die Fragen, wie sonst im Kautelarrecht, nochmal hervorgehoben. So musste man sie ja auch noch alle aus dem ohnehin schon langen Sachverhalt fischen…


So habe ich es auch gemacht weil ich fande dass es im SV sehr stark angelegt war wie unbedingt sie diesen Vergleich will. Hab das als Hinweis verstanden ihn dann direkt in den SS ans Gericht mitaufzuführen…
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anni
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#29
16.06.2022, 17:03
Da musste man doch auch nicht viel zur Berufung wissen, bei einer Anwaltsklausur, bei der man selbst hätte Berufung einlegen müssen, wäre das ja viel mehr gewesen. Mit einem Blick in 529 ff hätte man das ganz gut hinbekommen müssen. 

Mein Teil mit der Berufung war auch recht kurz, das Mandantenschreiben etwa dreimal so lang, bei anderen war es genau umgekehrt.
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anni
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Registriert seit: Jul 2021
#30
16.06.2022, 17:07
(16.06.2022, 17:03)Gast schrieb:  
(16.06.2022, 15:20)Bayerischer Leidensgenosse schrieb:  Ich habe in der Berufungserwiderung noch im Schriftsatz aufgeführt, dass grundsätzlich gütliche Einigung gewollt ist, aber nur unter den VSS, die die Mandantin wollte. Habe daher im Mandantenschreiben bezüglich der Fragen darauf verwiesen, und der Mandantin dort quasi nur gesagt, dass die Möglichkeit besteht. 
Fand die Klausur ähnlich wie die erste von den Fragestellungen her eigentlich in Ordnung aber schon wieder wahnsinnig umfangreich, ähnlich wie die erste. Habe auch nicht alle Fragen beantwortet wegen der Zeitprobleme. Wäre total nett gewesen, sie hätten uns wenigstens die Fragen, wie sonst im Kautelarrecht, nochmal hervorgehoben. So musste man sie ja auch noch alle aus dem ohnehin schon langen Sachverhalt fischen…


So habe ich es auch gemacht weil ich fande dass es im SV sehr stark angelegt war wie unbedingt sie diesen Vergleich will. Hab das als Hinweis verstanden ihn dann direkt in den SS ans Gericht mitaufzuführen…


Ich dachte, dass nur die Berufung ins Schreiben ans Gericht soll, weil im SV stand "einen Schriftsatz zu verfassen, um mich bestmöglich gegen die Berufung zu verteidigen" und "mir hinsichtlich meiner Fragen weiterhelfen und ... hierzu in einem Schreiben erläutern". Das hätten die echt mal irgendwie deutlicher machen müssen.
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