15.06.2022, 13:20
(15.06.2022, 12:37)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:22)gastHolstein99 schrieb: Gibt es hier Leute die im verbesserungsversuch sind? Wie schwer schätzt ihr diesen Durchgang ein? Habe als Erstversuch leider keinen Vergleich. Fand Zivilrecht echt grauenvoll, den Rest hingegen bisher human.
Ich würde den Durchgang bisher als deutlich einfacher einschätzen als den letzten, den ich geschrieben habe (Sept 2032), auch im Zivilrecht ehrlich gesagt. Und auch insgesamt zeitlich machbarer, auch wenn das natürlich immer die Herausforderung ist. Aber am Ende wird es dafür sicher strenger benotet werden könnte ich mir vorstellen!
Wie war es denn bei dir im Erstversuch? Ergebnisse = Erwartung? Wie schwer wiegen formale Fehler? Hast Du Klausureneinsicht genommen?
15.06.2022, 16:22
(15.06.2022, 13:20)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:37)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:22)gastHolstein99 schrieb: Gibt es hier Leute die im verbesserungsversuch sind? Wie schwer schätzt ihr diesen Durchgang ein? Habe als Erstversuch leider keinen Vergleich. Fand Zivilrecht echt grauenvoll, den Rest hingegen bisher human.
Ich würde den Durchgang bisher als deutlich einfacher einschätzen als den letzten, den ich geschrieben habe (Sept 2032), auch im Zivilrecht ehrlich gesagt. Und auch insgesamt zeitlich machbarer, auch wenn das natürlich immer die Herausforderung ist. Aber am Ende wird es dafür sicher strenger benotet werden könnte ich mir vorstellen!
Wie war es denn bei dir im Erstversuch? Ergebnisse = Erwartung? Wie schwer wiegen formale Fehler? Hast Du Klausureneinsicht genommen?
Ich bin im letzten Durchgang in 3/7 Klausuren nicht fertig geworden, in der StA nicht mal annähernd, die war dann auch nur 3 Punkte. Ansonsten hatte ich schriftlich fast 8 und hab mich tendenziell eher unterschätzt von den einzelnen Noten, aber nicht so doll. Die Einsicht hat gezeigt, dass man sich wirklich ein paar (mehr) Fehler erlauben kann und trotzdem eine solide Note bekommt. Übel genommen haben sie es, wenn man Probleme gar nicht angesprochen hat (zB im ÖR mehrere im SV angelegte Argumente und in der StA ganze Delikte, ausserdem im ZR einen Antrag so gut wie gar nicht), das gab ordentlich Punkteabzug… alles in allem fand ich aber, dass kleinere Fehler relativ gnädig verziehen werden, wenn ansonsten der Gesamteindruck stimmte, also macht Euch nicht soo grosse Sorgen :)
15.06.2022, 16:27
(15.06.2022, 13:14)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
Hmm so hab ich es gelöst, halte es aber für falsch, weil 17a ja abstrakt generell ist, die Anordnung des Vermummungsverbots aber konkret-individuell. Der Kläger wurde ja dafür verantwortlich gemacht, dass die Vorschrift von allen VersTeilnehmern eingehalten wird. Weiss aber nicht was daraus folgt für den VA!?
15.06.2022, 16:28
(15.06.2022, 16:27)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 13:14)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
Hmm so hab ich es gelöst, halte es aber für falsch, weil 17a ja abstrakt generell ist, die Anordnung des Vermummungsverbots aber konkret-individuell. Der Kläger wurde ja dafür verantwortlich gemacht, dass die Vorschrift von allen VersTeilnehmern eingehalten wird. Weiss aber nicht was daraus folgt für den VA!?
Achso, und dass der TB Schwerpunkt ist kann ich mir irgendwie kaum vorstellen, weil es ja eigentlich nur Schreibarbeit war, oder?
15.06.2022, 16:47
(15.06.2022, 16:28)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 16:27)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 13:14)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
Hmm so hab ich es gelöst, halte es aber für falsch, weil 17a ja abstrakt generell ist, die Anordnung des Vermummungsverbots aber konkret-individuell. Der Kläger wurde ja dafür verantwortlich gemacht, dass die Vorschrift von allen VersTeilnehmern eingehalten wird. Weiss aber nicht was daraus folgt für den VA!?
Achso, und dass der TB Schwerpunkt ist kann ich mir irgendwie kaum vorstellen, weil es ja eigentlich nur Schreibarbeit war, oder?
Denke, dass wenn man da sauberes Rubrum + Tenor + TB und einige sinnvolle Erwägungen zum Versammlungsrecht und zu den einzelnen Regelungen hat, sollte es grds. Bestanden sein. Von meinen Mitschreibern hatten viele Probleme mit der Klausur.
15.06.2022, 17:08
(15.06.2022, 16:27)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 13:14)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
Hmm so hab ich es gelöst, halte es aber für falsch, weil 17a ja abstrakt generell ist, die Anordnung des Vermummungsverbots aber konkret-individuell. Der Kläger wurde ja dafür verantwortlich gemacht, dass die Vorschrift von allen VersTeilnehmern eingehalten wird. Weiss aber nicht was daraus folgt für den VA!?
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q...c.norm=all
Hier ist die Antwort
15.06.2022, 18:08
(15.06.2022, 17:08)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 16:27)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 13:14)Gast schrieb:(15.06.2022, 12:35)NoPainNoGain schrieb:(15.06.2022, 10:13)Gast schrieb: Mag sich jemand zu der ÖR1 Klausur in Berlin äußern?
Ich habe abgewiesen.
Es war extrem vollgepackt, zeitlich nicht zu schaffen m.E.
Ich habe auch abgewiesen. Fand die Klausur nicht so toll, weil es kaum rechtliche Probleme gab und stattdessen so viele Argumente, dass schon der Tatbestand extrem lang ausfallen musste. In der Begründetheit war es dann ein Wirrwarr des Eingehens auf die einzelnen Argumente bei mir. Was in Ziff 3) gefordert war, habe ich nicht ganz verstanden, weil die Anordnung ja tatsächlich beinahe eine Wiedergabe des 17a VersG war…?
Meinst Du, ein guter TB kann das Ding retten? Für mich war es ein klarer Schwerpunkt.
17a hab ich als Ermessensreduktion auf 0 iVm 15 I VersG betrachtet.
Aber ich glaube im Nachhinein, dass zu erkennen war, dass die Regelung Nr 3 kein VA war, weil sie die gesetzliche Regelung 1:1 wiedergab. Somit würde die Klage diesbezüglich bereits wg fehlenden RSB unzulässig sein.
Wie lief es bei Dir sonst so in der Kampagne?
Hmm so hab ich es gelöst, halte es aber für falsch, weil 17a ja abstrakt generell ist, die Anordnung des Vermummungsverbots aber konkret-individuell. Der Kläger wurde ja dafür verantwortlich gemacht, dass die Vorschrift von allen VersTeilnehmern eingehalten wird. Weiss aber nicht was daraus folgt für den VA!?
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q...c.norm=all
Hier ist die Antwort
Oh okaaaay, also iVM 15 I VersG gar nicht so abwegig wenn es „allenfalls ergehen könnte“
Aber schon anspruchsvoll, ich freue mich, wenn ich die Klausur überhaupt bestehe.
15.06.2022, 18:49
Hab Ziffer 3 auch in der Zulässigkeit scheitern lassen, also die VA-Qualität mangels Regelung verneint (Arg. Wortlaut anders als Ziff. 1 und 2; widerholt nur Wortlaut von 17a II VersG und erläutert quasi die "Rechtslage") und gesagt bloßer Hinweis (Realakt), für den dann die Klagebefugnis fehlt, einfach auch um irgendwie fertig zu werden. Mit Blick auf den Begründungsaufwand den der VGH da betreibt, um die Ziffer auch als VA zu qualifizieren, hoffe ich mal, das ist auch vertretbar. Fand die Klausur auch echt ätzend, den Fall hätte man auch auf weniger Seiten mit weniger Argumenten, die man abschreiben und verwerten muss, darstellen können...
16.06.2022, 09:18
(15.06.2022, 09:22)NRWW220606 schrieb: V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
Bin sehr nah dran an deiner Lösungsskizze.
Was ich mich noch gefragt habe:
- Verschulden eines Geschäftspartner über 278 BGB analog? Habe das auch im Kommentar gelesen, aber abgelehnt, weil ein Geschäftspartner nicht als Erfüllungsgehilfe für eine Verbindlichkeit bzgl Erfüllung der Auflage ist (bestimmt alles Mögliche vertretbar)
- bei der Rechtmäßigkeit des AusgangsVA (Zuwendungsbescheid) noch kurz "diskutiert", ob der Vorbehalt des Gesetzes auch iRd Leistungsverwaltung (uneingeschränkt) gilt. Früher ja tw. Lehre vom Totalvorbehalt, heute ja ganz hM das nur beschränkter Gesetzesvorbehalt, daher Norm aus der Haushaltsordnung als Regelungsgrundlage ausreichend, daher AusgangsVA rechtmäßig - kann auch sein, dass das too much war, weil nicht wirklich angelegt, aber hatte das noch irgendwie aus den ersten Uni-Semestern im Kopf
Alles Gute für morgen!
16.06.2022, 09:37
(16.06.2022, 09:18)Gast3007 schrieb:(15.06.2022, 09:22)NRWW220606 schrieb: V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
Bin sehr nah dran an deiner Lösungsskizze.
Was ich mich noch gefragt habe:
- Verschulden eines Geschäftspartner über 278 BGB analog? Habe das auch im Kommentar gelesen, aber abgelehnt, weil ein Geschäftspartner nicht als Erfüllungsgehilfe für eine Verbindlichkeit bzgl Erfüllung der Auflage ist (bestimmt alles Mögliche vertretbar)
- bei der Rechtmäßigkeit des AusgangsVA (Zuwendungsbescheid) noch kurz "diskutiert", ob der Vorbehalt des Gesetzes auch iRd Leistungsverwaltung (uneingeschränkt) gilt. Früher ja tw. Lehre vom Totalvorbehalt, heute ja ganz hM das nur beschränkter Gesetzesvorbehalt, daher Norm aus der Haushaltsordnung als Regelungsgrundlage ausreichend, daher AusgangsVA rechtmäßig - kann auch sein, dass das too much war, weil nicht wirklich angelegt, aber hatte das noch irgendwie aus den ersten Uni-Semestern im Kopf
Alles Gute für morgen!
Genau das ist es, was die Klausur so undankbar macht. Das wird jeder so haben. Das heißt auch mit ner stabilen Lösung setzen die uns bestimmt wieder auf 7-8 Punkte
In NRW zumindest war die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides zu unterstellen.