14.06.2022, 19:43
(14.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 15:07)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 14:42)SartoriusBIG schrieb: Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
https://www.bverwg.de/131207U4C9.07.0
Also wenn ich das richtig sehe, sind VG und VGH davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten sich aus 74 VwGO ergab, während das BVerwG davon ausging, dass sie sich nach dem Gemeinderat des Landes richtet. 122 GemO wäre dann wohl die richtige Ermächtigungsgrundlage gewesen.
Team VGH
14.06.2022, 20:02
Heute v1 nrw mega schlechtes Gefühl… wusste gar nicht wie man da sachgerecht argumentieren soll bei den wenigen sachverhaltsangaben
14.06.2022, 20:29
Leute, ich hab es auch über 122 GemO, allerdings versteh ich nicht woraus ihr das jetzt aus der Entscheidung lest ? Ich würd mich gern selbst beruhigen aber check diese Urteile einfach nicht.. Mein armes Hirn, freut sich einfach nur auf Freitag
14.06.2022, 21:20
Verstehe bzw. lese das irgendwie auch nicht richtig aus dem Urteil raus, bin wsh. zu durch...
15.06.2022, 09:22
V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
15.06.2022, 09:29
(P) darüber hinaus, ob Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Zweistufen-Theorie oder verlorener Zuschuss hilft hier weiter)
(P) weiter, ob Rücknahme ein VA ist -> Kehrseitentheorie
(P) weiter, ob Rücknahme ein VA ist -> Kehrseitentheorie
15.06.2022, 10:00
(15.06.2022, 09:22)NRWW220606 schrieb: V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
Deutlich besser als das, was ich zu Papier gebracht habe.
Aber war bzgl der Zinsen nicht Ermessensausfall anzunehmen?
15.06.2022, 10:03
Zu problematisieren, ob die Aufhebung ein VA ist, halte ich eher für fernliegend. Was die Rückforderung angeht, konnte man bestimmt einen Satz dazu verlieren, aber wg 49a I 2 auch nicht mehr
15.06.2022, 10:06
(15.06.2022, 10:00)Gast schrieb:(15.06.2022, 09:22)NRWW220606 schrieb: V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
Deutlich besser als das, was ich zu Papier gebracht habe.
Aber war bzgl der Zinsen nicht Ermessensausfall anzunehmen?
Hab’s auch so wie der Kollege, nur dass ich den hilfsbeweisantrag am Ende der EG weggebügelt hab und ich gar nicht mehr weiß, was ich inhaltlich so argumentiert hab haha
Ermessenausfall bzgl der Zinsen (-), zumindest nach koppi ist 49a III auch intendiert; dass kein atypischer Fall vorliegt, hat die Behörde mMn dargelegt. War hinsichtlich der Verzögerung insbesondere der Meinung, dass die Behörde jedenfalls die Frist aus 48 IV ausreizen darf, aber da kann man bestimmt auch anders argumentieren. Wollte nur die Klage insgesamt abweisen
Wichtig: niemals absolut denken. Kein Lösungsweg ist DER richtige!
15.06.2022, 10:09
(15.06.2022, 10:06)JuraistlebenNICHT schrieb:(15.06.2022, 10:00)Gast schrieb:(15.06.2022, 09:22)NRWW220606 schrieb: V1 – NRW:
A. Vorfragen
I. Einzelrichterentscheidung:
Richter auf Probe darf entscheiden, da länger als 1 Jahr im Amt, § 6 I 2 VwGO.
Nachfolge im Geschäftsverteilungsplan vorab festgelegt und kein Verstoß gegen 101 I 2 GG
Auf das Einverständnis des Klägers kommt es nicht an, da die Einzelrichterübertragung nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängt.
Jedenfalls wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung angehört und haben sich dazu nicht geäußert.
II. Terminsverlegung
Nicht angezeigt, da dem 102 II VwGO entsprechend auf Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung rechtzeitig hingewiesen. Wegen Arbeitsunfähigkeit keine Terminsverlegung angezeigt, da kein erheblicher Grund im Sinne von 227 ZPO
III. Beschluss über Beweisantrag vor Urteil?
Nicht nach § 86 II VwGO angezeigt, da Hilfsbeweisanträge nicht vorab per Beschluss entschieden werden müssen. Jedenfalls war die Beweistatsache für das Verfahren nicht entscheidungserheblich und m.E. zwischen den Parteien unstreitig (Bekl. hat nicht bestritten, dass der Kl. die Verwendungsnachweise verspätet vorgelegt hat).
B. Klage zulässig, insbesondere Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da Bekl. nach BV Behörde iSv. § 1 II VwVfG ist.
C. Begründetheit
I. Ziff. 1 des Bescheides § 49 III Nr. 2 VwVfG
a. 49 III anwendbar, da begünstigender Geldleistungs-VA und zweckgebunden
b. § 49 III Nr. 2
Anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei dem VA nicht um einen vorläufigen VA, da die Zuwendung endgültig erteilt wird. Nachweiserbringung ist nur Modalität. Kläger wird Vertrauensvorschuss gewährt. Deswegen nicht entscheidungserheblich ob 49 III auf vorläufige VAe Anwendung findet und der Widerrufsbescheid eine Ersetzungsentscheidung ist.
Auflagen wirksam in den Bescheid einbezogen, da ausdrückliche Bezugnahme auf ANBV und Adressat in zumutbarer Weise sich vom Inhalt der Nebenbestimmungen Kenntnis verschaffen konnte.
Voraussetzungen des 49 III Nr. 2 auch hinsichtlich 2019 und 2020 gegeben, da jeweils nach 28.2. des Folgejahres Nachweis erbracht.
Verschulden nicht zu berücksichtigen, da kein Anklang im Wortlaut. Aber weil 49 III Nr. 2 sicherstellen soll, dass die Auflagen befolgt werden, ist erforderlich das die Verzögerung der Sphäre des Kl. entstammt:
2019: Organisationsbereich
2020: 278 BGB analog
c. Frist 49 III 2, 48 IV ist hinsichtlich 2019 gewahrt worden, da es für 48 IV auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters ankommt und nicht der Behörde, da die Behörde keine natürliche Person ist und keinen Willen bilden kann.
d. Ermessen:
Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung: wegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das Widerrufsermessen idR intendiert. Fraglich aber, ob intendiertes Ermessen auch für Nichterfüllung der Auflagen nach 49 III nr. 2 auch gilt. Dies ist eigentlich nur für die Fehle der nicht zweckentsprechenden Verwendung nach 49 III Nr. 1 anerkannt (habe ich leider nicht gesehen).
Kann dahinstehen, denn jedenfalls sowohl keine atypische Situation als auch nach allgemeinen Regeln nicht ermessensfehlerhaft:
Zweckgerechte Verwendung nicht zu berücksichtigen, da Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 III Nr. 2 gerade nicht die Sanktionierung der Zweckverfehlung dient, sondern der Nichtbefolgung der Auflagen.
Verschulden ist berücksichtigungsfähig, Kl. hat sich aber nicht entlasten können (s.o.).
Widerruf daher rechtmäßig.
II. Rückerstattung nach § 49a I 1 VwVfG
III. Zinsen nach § 49a III 2 VwVfG
Ausnahmsweise Absehen von Zinserhebung nicht angezeigt nach § 49a III 2 VwVfG, obwohl Behörde hinsichtlich 2019 erst mehr als ein Jahr später (ich glaube 13-14 Monate später) den Widerrufsbescheid erlassen hat. Denn Kl. hat Verzögerung zu vertreten: Bekl. hat Kläger im Sommer 2020 nochmal Gelegenheit gegeben, die Nachweise zu erbringen. Er kam dem nicht nach.(keine Ahnung)
IV. Kosten: 154
V: Behelf: Berufungszulassung
Deutlich besser als das, was ich zu Papier gebracht habe.
Aber war bzgl der Zinsen nicht Ermessensausfall anzunehmen?
Hab’s auch so wie der Kollege, nur dass ich den hilfsbeweisantrag am Ende der EG weggebügelt hab und ich gar nicht mehr weiß, was ich inhaltlich so argumentiert hab haha
Ermessenausfall bzgl der Zinsen (-), zumindest nach koppi ist 49a III auch intendiert; dass kein atypischer Fall vorliegt, hat die Behörde mMn dargelegt. War hinsichtlich der Verzögerung insbesondere der Meinung, dass die Behörde jedenfalls die Frist aus 48 IV ausreizen darf, aber da kann man bestimmt auch anders argumentieren. Wollte nur die Klage insgesamt abweisen
Mir haben halt eigenständige Erwägungen diesbzgl gefehlt; da stand doch nur sowas wie „ist wegen der gesetzlichen Regelung iHv 5 Prozentpunkten zu verzinsen“, und iÜ wurde sich nur auf Widerruf und Rückforderung bezogen