14.06.2022, 17:19
(14.06.2022, 17:15)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 17:11)Gast schrieb:(14.06.2022, 17:09)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 16:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb: Hab ich auch genauso...
Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
Ja genau das finde ich auch so schade bei fast jeder Klausur bisher , man kann kaum argumentieren aufgrund fehlender Zeit …
Und nachdenken ist erst recht nicht drin, dann wird man nämlich nicht fertig
Genau so ist es… es hätte auch ein VA gereicht oder evtl 2, in denen man nicht differenzieren musste hinsichtlich 2019 und 2020.. dann wäre Zeit zum nachdenken und zur Argumentation da gewesen ..
Wär dem JPA vermutlich zu langweilig so nervig, weil thematisch jetzt nicht sooo super schwierig wie zT Baurecht oder sowas und dann ists ärgerlich, wenn man das Potential nicht nutzen kann. Hab auch den Fehler gemacht, den Tatbestand zuerst zu schreiben. Hätte ich dieses Mal vielleicht doch umgekehrt machen sollen, dann wären die EG wenigstens etwas ausführlicher und vor allem vollständig lol
14.06.2022, 17:49
Es ist einfach bitter, dass die Klausur an sich nicht mega kompliziert war aber zu umfangreich, dass man nicht die Chance hatte zu glänzen. Verschenkte Klausur...
An sich echt Standard Klausur mit Subventionen etc aber naja..
An sich echt Standard Klausur mit Subventionen etc aber naja..
14.06.2022, 18:06
(14.06.2022, 17:19)Gast schrieb:(14.06.2022, 17:15)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 17:11)Gast schrieb:(14.06.2022, 17:09)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 16:57)Gast schrieb: Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
Ja genau das finde ich auch so schade bei fast jeder Klausur bisher , man kann kaum argumentieren aufgrund fehlender Zeit …
Und nachdenken ist erst recht nicht drin, dann wird man nämlich nicht fertig
Genau so ist es… es hätte auch ein VA gereicht oder evtl 2, in denen man nicht differenzieren musste hinsichtlich 2019 und 2020.. dann wäre Zeit zum nachdenken und zur Argumentation da gewesen ..
Wär dem JPA vermutlich zu langweilig so nervig, weil thematisch jetzt nicht sooo super schwierig wie zT Baurecht oder sowas und dann ists ärgerlich, wenn man das Potential nicht nutzen kann. Hab auch den Fehler gemacht, den Tatbestand zuerst zu schreiben. Hätte ich dieses Mal vielleicht doch umgekehrt machen sollen, dann wären die EG wenigstens etwas ausführlicher und vor allem vollständig lol
Ich hab’s sogar umgekehrt gemacht, hat aber auch nichts gebracht :D musste ja irgendwann mit dem TB anfangen deshalb leider Argumentation kaum vorhanden
14.06.2022, 18:09
Habe bei der Klausur glaube ich über sämtliche Probleme hinweg geschrieben.. so dumm
14.06.2022, 18:27
(14.06.2022, 16:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Wie kommst Du auf einen untauglichen Versuch? Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte im tatbestandlichen Sinne handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum (error in obiecto).
Hab ich auch so gelöst!
14.06.2022, 18:28
BW heute absolute Killerklausur.
14.06.2022, 18:50
(14.06.2022, 15:39)BW-J schrieb: Ich glaube es gab kein Fristenproblem: Zustellung 30.9
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
Habe ich auch so gemacht. Zustellung war ordnungsgemäß nach 5 IV, V 1 1 HS VwZG. Abzustellen war auf den 30.09.
Fristende nach 57 II VwGO, 222 II ZPO dann wegen 30.10. = Sonnabend, 01.11. Feiertag, 02.11. 24 Uhr. Klage daher fristgemäß erhoben.
14.06.2022, 19:21
(14.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 15:07)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 14:42)SartoriusBIG schrieb: Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
https://www.bverwg.de/131207U4C9.07.0
Also wenn ich das richtig sehe, sind VG und VGH davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten sich aus 74 VwGO ergab, während das BVerwG davon ausging, dass sie sich nach dem Gemeinderat des Landes richtet. 122 GemO wäre dann wohl die richtige Ermächtigungsgrundlage gewesen.
Habe 73 I S. 1 VwGO iVm 122 GemO genommen. Frage mich, wer so ein Urteil wieder rausgekramt hat
14.06.2022, 19:27
Habe es über § 122 GemO... ist das kompletter Stuss oder kann mich wer beruhigen?
14.06.2022, 19:40
(14.06.2022, 19:27)SartoriusBIG schrieb: Habe es über § 122 GemO... ist das kompletter Stuss oder kann mich wer beruhigen?Ich denke das ist richtig. So verstehe ich jedenfalls die Entscheidung des BVerwG:
Das Verwaltungsverfahren und damit die Frage, ob sich die Widerspruchsbehörde darauf beschränkt, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten oder selbst die Baugenehmigung bzw. einen Vorbescheid erteilt, bestimmt sich nach dem nicht revisiblen Verwaltungsverfahrensrecht oder dem Kommunalrecht des Landes. Auch aus den - bundesrechtlich bedeutsamen - Zwecken des der Klageerhebung vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens, nämlich verbessertem Rechtsschutz für den Betroffenen, Entlastung der Verwaltungsgerichte und Selbstkontrolle der Verwaltung (Urteil vom 12. November 1976 - BVerwG 4 C 34.75 - BVerwGE 51, 310 <314>), lässt sich nicht herleiten, dass die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 VwGO zum Erlass einer Sachentscheidung verpflichtet wäre.