14.06.2022, 16:54
(14.06.2022, 16:47)GastXNP schrieb:(14.06.2022, 16:34)MaxJuniNRW schrieb:(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
Ich habe die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde bei der Subvention für 2019 also verstrichen angesehen.
Hab spätestens als im Mai 20 die seit Ablauf des 28.02.20 fälligen Nachweise mit Fristsetzung angemahnt wurden Kenntnis der Behörde angenommen und Anhörung zu Widerruf erst im Juli 21. Also zwischen Kenntnis der Tatsachen und Tatigwerden der Behörde mehr als ein Jahr und somit Widerruf für 60K aus 19 ausgeschlossen
Im Kommentar stand, dass die Jahresfrist nicht gilt, wenn ein vorläufiger VA durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. Weiter vorne bei § 36 stand dann wieder, dass es im Subventionsrecht eine Art Korrekturvorbehalt gibt, der dann dazu führt dass der VA bzgl. des Korrekturvorbehalts vorläufig ist. Hab dann gesagt, dass durch den letzten WSBescheid die Vorläufigkeit erlosch. Und dadurch dann keine Jahresfrist. War mit der Klausur aber sehr überfordert. Hab auch leider nur einen einzigen VA angenommen, obwohl es natürlich drei Einzelne sind.
Im Kommentar bei 48 IV stand auch, dass es für die Kenntnis auf den für die Sache zuständigen Mitarbeiter ankommt, die der Behörde sogar bei positiver Kenntnis in so einem Fall unbeachtlich bleibt.
Ich glaube auf der letzten Seite der Akte hat der Beklagte in der mV mitgeteilt, dass es nur einen zuständigen Mitarbeiter für diese Angelegenheiten gibt und dieser erst später (genaues Datum weiß ich nicht mehr, jedenfalls weniger als 1 Jahr vor Erlass des Bescheides) Kenntnis erlangte.
Dieser kleine Schmankerl hat mich so durcheinander gebracht, das ich mein Gesamtergebnis/Tenor ändern musste und sehr sehr viel Zeit verloren habe.
14.06.2022, 16:57
(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:51)JuraistlebenNICHT schrieb: Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellenHab ich auch genauso...
Ich auch
14.06.2022, 16:57
(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:51)JuraistlebenNICHT schrieb: Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellenHab ich auch genauso...
Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
14.06.2022, 16:58
(14.06.2022, 16:54)NRW-2022 schrieb:(14.06.2022, 16:47)GastXNP schrieb:(14.06.2022, 16:34)MaxJuniNRW schrieb:(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
Ich habe die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde bei der Subvention für 2019 also verstrichen angesehen.
Hab spätestens als im Mai 20 die seit Ablauf des 28.02.20 fälligen Nachweise mit Fristsetzung angemahnt wurden Kenntnis der Behörde angenommen und Anhörung zu Widerruf erst im Juli 21. Also zwischen Kenntnis der Tatsachen und Tatigwerden der Behörde mehr als ein Jahr und somit Widerruf für 60K aus 19 ausgeschlossen
Im Kommentar stand, dass die Jahresfrist nicht gilt, wenn ein vorläufiger VA durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. Weiter vorne bei § 36 stand dann wieder, dass es im Subventionsrecht eine Art Korrekturvorbehalt gibt, der dann dazu führt dass der VA bzgl. des Korrekturvorbehalts vorläufig ist. Hab dann gesagt, dass durch den letzten WSBescheid die Vorläufigkeit erlosch. Und dadurch dann keine Jahresfrist. War mit der Klausur aber sehr überfordert. Hab auch leider nur einen einzigen VA angenommen, obwohl es natürlich drei Einzelne sind.
Im Kommentar bei 48 IV stand auch, dass es für die Kenntnis auf den für die Sache zuständigen Mitarbeiter ankommt, die der Behörde sogar bei positiver Kenntnis in so einem Fall unbeachtlich bleibt.
Ich glaube auf der letzten Seite der Akte hat der Beklagte in der mV mitgeteilt, dass es nur einen zuständigen Mitarbeiter für diese Angelegenheiten gibt und dieser erst später (genaues Datum weiß ich nicht mehr, jedenfalls weniger als 1 Jahr vor Erlass des Bescheides) Kenntnis erlangte.
Dieser kleine Schmankerl hat mich so durcheinander gebracht, das ich mein Gesamtergebnis/Tenor ändern musste und sehr sehr viel Zeit verloren habe.
Ich hab das ganze Thema dann bei einer möglichen Entreicherung angesprochen in § 49a. Hab die Entreicherung aber nur bzgl. des Jahres 2019 angenommen. Hatte vorher aber schon so viel Zeit verloren, dass ich nichts ausführlich hinschreiben konnte.
14.06.2022, 17:02
Hat der Kläger denn explizit gerügt, dass das Ganze etwas spät ist? Daran kann ich mich gar nicht erinnern, sonst hätte ich den Wink vielleicht mitgenommen
14.06.2022, 17:04
(14.06.2022, 17:02)JuraistlebenNICHT schrieb: Hat der Kläger denn explizit gerügt, dass das Ganze etwas spät ist? Daran kann ich mich gar nicht erinnern, sonst hätte ich den Wink vielleicht mitgenommen
Nö, da hat er null zu gesagt. Er hat ja generell nicht so viel vorgetragen.
Hab das nur durch Zufall aus dem Protokoll der mdl Verhandlung entnommen - bei Kenntnis des zuständigen MA in der Behörde hats dann bei mir geklingelt mit dem Stichwort Entscheidungsfrist
14.06.2022, 17:08
OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17
Für die Klausur mit dem Zuwendungsbescheid heute bezüglich der Frist.
Für die Klausur mit dem Zuwendungsbescheid heute bezüglich der Frist.
14.06.2022, 17:09
(14.06.2022, 16:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:51)JuraistlebenNICHT schrieb: Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellenHab ich auch genauso...
Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
Ja genau das finde ich auch so schade bei fast jeder Klausur bisher , man kann kaum argumentieren aufgrund fehlender Zeit …
14.06.2022, 17:11
(14.06.2022, 17:09)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 16:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:51)JuraistlebenNICHT schrieb: Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellenHab ich auch genauso...
Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
Ja genau das finde ich auch so schade bei fast jeder Klausur bisher , man kann kaum argumentieren aufgrund fehlender Zeit …
Und nachdenken ist erst recht nicht drin, dann wird man nämlich nicht fertig
14.06.2022, 17:15
(14.06.2022, 17:11)Gast schrieb:(14.06.2022, 17:09)Juniexref schrieb:(14.06.2022, 16:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:54)Gast schrieb:(14.06.2022, 16:51)JuraistlebenNICHT schrieb: Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellenHab ich auch genauso...
Wie sollte man das auch machen zeitlich? Hab zwar die Problematik etwas genauer diskutiert, dafür fehlten mir dann aber natürlich iRd Ermessensprüfungen entsprechend Zeit..
Ja genau das finde ich auch so schade bei fast jeder Klausur bisher , man kann kaum argumentieren aufgrund fehlender Zeit …
Und nachdenken ist erst recht nicht drin, dann wird man nämlich nicht fertig
Genau so ist es… es hätte auch ein VA gereicht oder evtl 2, in denen man nicht differenzieren musste hinsichtlich 2019 und 2020.. dann wäre Zeit zum nachdenken und zur Argumentation da gewesen ..