14.06.2022, 16:22
(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
14.06.2022, 16:34
(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
Ich habe die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde bei der Subvention für 2019 also verstrichen angesehen.
Hab spätestens als im Mai 20 die seit Ablauf des 28.02.20 fälligen Nachweise mit Fristsetzung angemahnt wurden Kenntnis der Behörde angenommen und Anhörung zu Widerruf erst im Juli 21. Also zwischen Kenntnis der Tatsachen und Tatigwerden der Behörde mehr als ein Jahr und somit Widerruf für 60K aus 19 ausgeschlossen
14.06.2022, 16:36
(14.06.2022, 16:34)MaxJuniNRW schrieb:(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
Ich habe die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde bei der Subvention für 2019 also verstrichen angesehen.
Hab spätestens als im Mai 20 die seit Ablauf des 28.02.20 fälligen Nachweise mit Fristsetzung angemahnt wurden Kenntnis der Behörde angenommen und Anhörung zu Widerruf erst im Juli 21. Also zwischen Kenntnis der Tatsachen und Tatigwerden der Behörde mehr als ein Jahr und somit Widerruf für 60K aus 19 ausgeschlossen
Hab ich auch so und ist sicherlich in beide Richtungen vertretbar. Das Problem war nur, dass der Tenor dadurch recht kompliziert war. Hat Zeit gekostet.
14.06.2022, 16:37
(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
so habe ich es auch gemacht
14.06.2022, 16:40
(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
14.06.2022, 16:41
(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Wie kommst Du auf einen untauglichen Versuch? Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte im tatbestandlichen Sinne handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum (error in obiecto).
14.06.2022, 16:42
(14.06.2022, 16:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Wie kommst Du auf einen untauglichen Versuch? Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte im tatbestandlichen Sinne handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum (error in obiecto).
Was gräbst du denn hier jetzt wieder aus? ?
14.06.2022, 16:47
(14.06.2022, 16:34)MaxJuniNRW schrieb:(14.06.2022, 16:22)JuraistlebenNICHT schrieb:(14.06.2022, 16:17)NRW-2022 schrieb: In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen + unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
- Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen , musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
Hab’s ähnlich. Hab nur quasi drei VAs geprüft. 1. Aufhebung nach 49 III 2. Rückforderung 49a I und 3. Zinsen 49a III
Bzgl Ziffer 1 und 3 intendiertes Ermessen, Ziffer 2 gebunden.
Die Hilfsbeweisantrag hab ich am Ende der EG noch abgelehnt
Ich habe die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde bei der Subvention für 2019 also verstrichen angesehen.
Hab spätestens als im Mai 20 die seit Ablauf des 28.02.20 fälligen Nachweise mit Fristsetzung angemahnt wurden Kenntnis der Behörde angenommen und Anhörung zu Widerruf erst im Juli 21. Also zwischen Kenntnis der Tatsachen und Tatigwerden der Behörde mehr als ein Jahr und somit Widerruf für 60K aus 19 ausgeschlossen
Im Kommentar stand, dass die Jahresfrist nicht gilt, wenn ein vorläufiger VA durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. Weiter vorne bei § 36 stand dann wieder, dass es im Subventionsrecht eine Art Korrekturvorbehalt gibt, der dann dazu führt dass der VA bzgl. des Korrekturvorbehalts vorläufig ist. Hab dann gesagt, dass durch den letzten WSBescheid die Vorläufigkeit erlosch. Und dadurch dann keine Jahresfrist. War mit der Klausur aber sehr überfordert. Hab auch leider nur einen einzigen VA angenommen, obwohl es natürlich drei Einzelne sind.
14.06.2022, 16:51
Was mich rückblickend ärgert, ist, dass man wahrscheinlich bei 48 IV n mordsfass aufmachen musste, ich das aber mit Blick auf die hRspr schnell bejaht habe, ohne das wirklich vertieft darzustellen
14.06.2022, 16:54