14.06.2022, 14:42
Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
14.06.2022, 14:57
(14.06.2022, 14:22)Gast schrieb: Was war mit der Klagefrist? War die verspätet? Bzw wegen RMB unrichtig? War mega irritiert
Also bei mir war die Klageerhebung eig zu spät, dann aber die RMB unrichtig, weil es in dieser Zugang hieß. Richtig hätte es aber Zustellung heißen müssen. Stand auch im Kommentar und habe ich so auch mal in einer Probeklausur gehabt.
14.06.2022, 15:04
(14.06.2022, 14:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 14:22)Gast schrieb: Was war mit der Klagefrist? War die verspätet? Bzw wegen RMB unrichtig? War mega irritiert
Also bei mir war die Klageerhebung eig zu spät, dann aber die RMB unrichtig, weil es in dieser Zugang hieß. Richtig hätte es aber Zustellung heißen müssen. Stand auch im Kommentar und habe ich so auch mal in einer Probeklausur gehabt.
Richtig.
14.06.2022, 15:07
(14.06.2022, 14:42)SartoriusBIG schrieb: Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
https://www.bverwg.de/131207U4C9.07.0
14.06.2022, 15:33
(14.06.2022, 14:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 14:22)Gast schrieb: Was war mit der Klagefrist? War die verspätet? Bzw wegen RMB unrichtig? War mega irritiert
Also bei mir war die Klageerhebung eig zu spät, dann aber die RMB unrichtig, weil es in dieser Zugang hieß. Richtig hätte es aber Zustellung heißen müssen. Stand auch im Kommentar und habe ich so auch mal in einer Probeklausur gehabt.
Danke für die Antwort. Dachte schon ich hätte irgendwas falsch gemacht
14.06.2022, 15:39
Ich glaube es gab kein Fristenproblem: Zustellung 30.9
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
14.06.2022, 15:51
(14.06.2022, 15:39)BW-J schrieb: Ich glaube es gab kein Fristenproblem: Zustellung 30.9
Fristende eigtl 30.10 - das ist aber ein Samstag, Montag war auch ein Feiertag, somit am Dienstag 2.11 erster Werktag
In BW ging die Sache wohl eher über 41 II 2 VwVfG, weil es keine Zustellung, sondern einfach Bekanntgabe via e-mail lief. Somit gilt die 3 Tage Regel und entsprechend waren die Feiertage nicht relevant. Fristende war der 3.11.21. mit Klage am 2.11. war das eingehalten. Wäre der Klausurersteller nett gewesen, hätte er zumindest eingebaut, dass der Weg über 74 I1 VwGO verfristet gewesen und man schneller auf 74 I2 gekommen wäre
14.06.2022, 15:54
(14.06.2022, 15:07)BW Ref schrieb:(14.06.2022, 14:42)SartoriusBIG schrieb: Hat jemand evtl. ein Urteil zur Klausur in BW heute? Finde irgendwie nichts...
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
https://www.bverwg.de/131207U4C9.07.0
Also wenn ich das richtig sehe, sind VG und VGH davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten sich aus 74 VwGO ergab, während das BVerwG davon ausging, dass sie sich nach dem Gemeinderat des Landes richtet. 122 GemO wäre dann wohl die richtige Ermächtigungsgrundlage gewesen.
14.06.2022, 16:01
(14.06.2022, 14:57)Gast schrieb:(14.06.2022, 14:22)Gast schrieb: Was war mit der Klagefrist? War die verspätet? Bzw wegen RMB unrichtig? War mega irritiert
Also bei mir war die Klageerhebung eig zu spät, dann aber die RMB unrichtig, weil es in dieser Zugang hieß. Richtig hätte es aber Zustellung heißen müssen. Stand auch im Kommentar und habe ich so auch mal in einer Probeklausur gehabt.
Sah mir nach einer Zustellung nach § 5 V VwZG aus (mit 3-Tage-Fiktion nach § 5 VII).
Dachte der WS müsste zugestellt werden.
Aber keine Ahnung, ob das sein kann. In dieser Klausur war so viel Unsinn…
14.06.2022, 16:17
In NRW.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen.
P: unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
P: Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.2
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV
P: - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
P: Verschulden von Dritten (zu wenig Arbeitskräfte) wird ihm zugerechnet
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen (+) Verschulden des Geschäftspartner über 278 BGB analog zuzurechnen
P: musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.
- Erst die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO festgestellt. Entgegen Vorbringen war dieser seit über 12 Monaten Richter auf Probe. Per Beschluss von Kammer auf diesen übertragen.
P: unschädlich, dass vorher andere Richterin Mitglied 19 Kammer.
P: Musste Sitzung nicht vertagen, hab ich mit § 87a iVm 102 II VwGO begründet.
- Vwr. 40 I 1 VwGO (+)
P: Beklagte = Behörde (laut BV (+) nach 1 II VwVfG NRW) hab gesagt fungiert wie ein verlängerter Arm der Verwaltung.
- Klage statthaft als AK, 42 I 1
- Frist unproblematisch
- Beteiligtenfähigkeit nach 61 Nr.2
- Prozessfähigkeit nach 62 III
Begründetheit (+)
- bzgl. Zahlung 2019 - 49 III Nr.1 und 2 iVm Nebenbestimmungen der ABest-P = dann Verweis auf 48 IV
P: - Jahresfrist nicht abgelaufen, da auf Kenntnis des für den Bereich zuständigen Mitarbeiter abgestellt.
P: Verschulden von Dritten (zu wenig Arbeitskräfte) wird ihm zugerechnet
bzgl. Zahlung 2020 - 49 III Nr. 2 (+) da Verstoß gegen Auflagen (+) Verschulden des Geschäftspartner über 278 BGB analog zuzurechnen
P: musste auch keine Fristverlängerung gewährt werden, da beantragt ohne Angabe von Gründen.
RF: Ermessen (Argumentation) war der Meinung Ermessen wurde ausgeübt. Widerruf auch VHM, da bei staatlichen Subventionen aufgrund Gewährung hoher Summen, Missbrauchsgefahr von staatliche Fördergeldern. …. Andernfalls würden die Auflagen der ABest-P in Leere laufen usw usw.
Zinsen nach 49a III ab Verstreichen der jeweiligen Fristen bis Nachweiserbringung.
So oder so ähnlich hab ich es geprüft.