13.06.2022, 15:41
13.06.2022, 15:42
Ich fand den Sachverhalt insofern misslungen, als dass nicht klar war, ob die Aussagen von P und L bzw. die Begründung des Fehlens des Richtervorbehalts schon aus der Akte ersichtlich war. Davon musste man nach meinem Verständnis ausgehen, weil das Gericht im EB schon Zweifel an der Verwertbarkeit äußerte (warum sonst die Ausführungen zum fehlenden Widerspruch).
13.06.2022, 15:49
Was habt ihr bei § 229 gemacht ?
13.06.2022, 15:53
(13.06.2022, 15:42)Gast schrieb: Ich fand den Sachverhalt insofern misslungen, als dass nicht klar war, ob die Aussagen von P und L bzw. die Begründung des Fehlens des Richtervorbehalts schon aus der Akte ersichtlich war. Davon musste man nach meinem Verständnis ausgehen, weil das Gericht im EB schon Zweifel an der Verwertbarkeit äußerte (warum sonst die Ausführungen zum fehlenden Widerspruch).
Also ich habe im Rahmen des 211 StPO bei verfahrenshindernissen nur die Verwertbarkeit des beiden Aussagen geprüft und im Ergebnis nach langer Diskussion (136, 136a (analog)) die Verwertbarkeit angenommen und somit neue Beweismittel die nunmehr den hinreichenden TV begründen angenommen.
In dem Eröffnungsbeschluss stand ja drin, dass bereits die beiden Aussagen für den hinreichenden TV ausreichen und somit kam es mMn an der Stelle gar nicht auf den Ring oder die Aussage über die Durchsuchung an.
Hab dann im Rahmen der relativen Revisionsgründe einen verstoß gegen 244 II stpo geprüft, weil nicht alle Beweismittel ausgeschöpft wurden. Dann die Verwertbarkeit geprüft und im Ergebnis angenommen, weil aus Beweiserhebungsverbot, nach Abwägungslehre kein Beweisverwertungsverbot folgt, weil nur formeller Verstoß und ein Richter die Durchsuchung angeordnet hätte (man hätte wohl aber auch gut Willkür und deshalb Verwertungsverbot annehmen können) habe aber dann ein Beruhen abgelehnt, weil die Verwertung das Urteil ja nur nochmal bekräftigt hätte.
13.06.2022, 15:55
13.06.2022, 15:59
(13.06.2022, 15:32)NRW0622 schrieb:(13.06.2022, 15:15)Gast schrieb:Habe mich schon in der Klausur gefragt, was dieses Nova ist :D(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
Strafklageverbrauch halte ich begrifflich für gewagt, wenn es bloß um die Zulässigkeit der Nova im Rahmen des 211 StPO ging
Strafklageverbrauch setzt eine Sachentscheidung voraus. Hier ging es doch um die formelle Rechtskraft des Beschlusses, welches eine Neuaufnahme sperrt, solange keine Nova vorliegen.
13.06.2022, 16:03
(13.06.2022, 15:55)Gast schrieb:Same. Habe gesagt, Fernwirkung zwar grds. vorsichtig und eher (-), hier aber: Ring unterliegt unmittelbar dem Beweisverwertungsverbot. Ring erhebt Beweis nicht nur als Augenscheinobjekt, sondern gerade ja auch über die DNA Spuren, daher ausnahmsweise Beweisverwertungsverbot für Gutachten (+).(13.06.2022, 15:38)Gast schrieb: Durfte das Gutachten verwertet werden?
Bei mir nicht wg fernwirkung
13.06.2022, 16:05
Selten eine Klausur mit einem so unklaren Sachverhalt gesehen. Scheiß Strafrecht.
13.06.2022, 16:22
Habt ihr einen Verstoß gegen das letzte Wort angenommen ?
War mir hart unsicher wie „nach Wiedereintritt in die Sitzung“ zu verstehen war. Ob damit Wiedereintritt in die HV gemeint war oder ob es einfach nur Wiederbetreten des Sitzungssaals meinte.
Hab sicherheitshalber mal so getan, dass damit Wiedereintritt in HV gemeint war..wusste aber schon beim Schreiben, dass es zu 50% falsch ist
War mir hart unsicher wie „nach Wiedereintritt in die Sitzung“ zu verstehen war. Ob damit Wiedereintritt in die HV gemeint war oder ob es einfach nur Wiederbetreten des Sitzungssaals meinte.
Hab sicherheitshalber mal so getan, dass damit Wiedereintritt in HV gemeint war..wusste aber schon beim Schreiben, dass es zu 50% falsch ist
13.06.2022, 16:24
(13.06.2022, 15:59)BW Ref schrieb:(13.06.2022, 15:32)NRW0622 schrieb:(13.06.2022, 15:15)Gast schrieb:Habe mich schon in der Klausur gefragt, was dieses Nova ist :D(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
Strafklageverbrauch halte ich begrifflich für gewagt, wenn es bloß um die Zulässigkeit der Nova im Rahmen des 211 StPO ging
Strafklageverbrauch setzt eine Sachentscheidung voraus. Hier ging es doch um die formelle Rechtskraft des Beschlusses, welches eine Neuaufnahme sperrt, solange keine Nova vorliegen.
Guter Punkt, habe ich vielleicht nicht richtig rausgearbeitet, dass da nur die selbe Sperrwirkung angenommen wird. Weiß ich aber auch nicht mehr.