11.06.2022, 14:01
11.06.2022, 14:01
(11.06.2022, 13:39)BW Gast Karsruhe schrieb:(10.06.2022, 19:35)BWBW schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
Das ist ja derselbe Punkt.
Du kannst sogar noch früher rausfliegen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass es eine "fremde" bewegl. Sache ist, die gestohlen werden soll. Der Rest muss dann natürl. hilfsgutachterl. geprüft werden.
Ansonsten Antrag bzgl. § 123? Ja! Der SV knallt dir das förmlich um die Ohren und, obgleich mir keine Rechtsprechung bekannt ist, wird es sinngem. ähnl. der Konkurrenzen auf enthaltenes Unrecht und den Willen des Geschädigten hinauslaufen, der ja die Strafverfolgung will.
"- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit"
Richtig, und ich habe das übersehen, shit :D
Das ist nicht derselbe Punkt. Zueignungsabsicht und Vorsatz hins. der Rechtswidrigen Zueignung sind 2 Prüfungspunkte. Die Zueignungsabsicht konnte man nicht ablehnen, da das Geld ja behalten werden sollte. Hingegen dachte Sie sie hätte einen Anspruch auf die 80 Euro, somit kein Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigen Zueignung.
11.06.2022, 14:02
(11.06.2022, 13:56)Gast schrieb:(11.06.2022, 13:39)BW Gast Karsruhe schrieb:(10.06.2022, 19:35)BWBW schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
Das ist ja derselbe Punkt.
Du kannst sogar noch früher rausfliegen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass es eine "fremde" bewegl. Sache ist, die gestohlen werden soll. Der Rest muss dann natürl. hilfsgutachterl. geprüft werden.
Ansonsten Antrag bzgl. § 123? Ja! Der SV knallt dir das förmlich um die Ohren und, obgleich mir keine Rechtsprechung bekannt ist, wird es sinngem. ähnl. der Konkurrenzen auf enthaltenes Unrecht und den Willen des Geschädigten hinauslaufen, der ja die Strafverfolgung will.
"- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit"
Richtig, und ich habe das übersehen, shit :D
Das interpretiert ihr lediglich aus der Spontanäußerung der einen Täterin, wonach sie sich geirrt hätten? Ich finde man konnte auch gut argumentieren, dass sie sich zwar anfangs geirrt haben, spätestens aber in der Wohnung gemerkt hätten, dass sie in der falschen Wohnung sind, es ihnen aber egal war und sie - wie sich aufgrund der Flucht nach Entdecken - zeigt, jedenfalls nachträglich den Vorsatz und die Absicht gefasst haben, das Geld den Geschädigten wegzunehmen.
nachträglicher Vorsatz nach Vollendung der Tat begründet keine Strafbarkeit mehr
11.06.2022, 14:05
(11.06.2022, 14:02)BWNEU schrieb:(11.06.2022, 13:56)Gast schrieb:(11.06.2022, 13:39)BW Gast Karsruhe schrieb:(10.06.2022, 19:35)BWBW schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
Das ist ja derselbe Punkt.
Du kannst sogar noch früher rausfliegen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass es eine "fremde" bewegl. Sache ist, die gestohlen werden soll. Der Rest muss dann natürl. hilfsgutachterl. geprüft werden.
Ansonsten Antrag bzgl. § 123? Ja! Der SV knallt dir das förmlich um die Ohren und, obgleich mir keine Rechtsprechung bekannt ist, wird es sinngem. ähnl. der Konkurrenzen auf enthaltenes Unrecht und den Willen des Geschädigten hinauslaufen, der ja die Strafverfolgung will.
"- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit"
Richtig, und ich habe das übersehen, shit :D
Das interpretiert ihr lediglich aus der Spontanäußerung der einen Täterin, wonach sie sich geirrt hätten? Ich finde man konnte auch gut argumentieren, dass sie sich zwar anfangs geirrt haben, spätestens aber in der Wohnung gemerkt hätten, dass sie in der falschen Wohnung sind, es ihnen aber egal war und sie - wie sich aufgrund der Flucht nach Entdecken - zeigt, jedenfalls nachträglich den Vorsatz und die Absicht gefasst haben, das Geld den Geschädigten wegzunehmen.
nachträglicher Vorsatz nach Vollendung der Tat begründet keine Strafbarkeit mehr
Aber es gibt doch diese Vorsatzwechsel-Problematik beim Diebstahl.
11.06.2022, 14:09
(11.06.2022, 14:01)NRWGast22 schrieb:(11.06.2022, 10:11)Omnimodo-facturus schrieb: Dass die letzte Klausur offenbar nicht aus dem Ringtausch war, spricht wohl dafür, dass Montag eher ne Revisionsklausur und keine Urteilsklausur kommt. Na immerhin
Weil sicher immer eine gleiche Klausur läuft oder wie kommst du darauf?
Naja, eine Klausur ist meistens schon aus dem Ringtausch. Und da es die erste nicht war, Strafurteile außerdem idR auch nur in der ersten Klausur laufen (die in den anderen Bundesländern nicht Prüfungsstoff sind) und in der zweiten Strafrechtsklausur häufiger Revisionsklausuren kommen, sehe ich die Wahrscheinlichkeit bei min. 80%. Kann mich natürlich irren, zumal auch H2020 in der zweiten Klausur ein Strafurteil (inkl. Haftfortdauerbeschluss) lief. Und letztes Jahr lief eine Revisionsbegründungsklausur (die in den anderen Bundesländern soviel ich weiß auch nicht vom Prüfungsstoff umfasst ist).
11.06.2022, 14:25
(11.06.2022, 10:23)Gast schrieb:(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
denke, es ist alles eine Frage der Begründung.
Hat jmd das Ganze beim Strafrichter angeklagt? Die Straferwartung wird doch lau sein, wenn er nicht einschlägig vorbestrafz ist?
Sachsen: Kurze Frage an die NRWler, war bei euch der Schlag mit dem Aschenbecher auch mit den Worten "das war nicht doll und hat überhaupt nicht wehgetan" beschrieben?
11.06.2022, 14:27
Sinngemäß ja
11.06.2022, 14:33
Bin ich der Einzige, der versuchten Totschlag gar nicht geprüft hat?
11.06.2022, 14:35
Ich hab’s vorsichtshalber gemacht. Ich kann jeden verstehen, der es bei dem Sachverhalt für fernliegend hielt. Aber bei nem Schlag mit einem stumpfen Gegenstand auf Kopf war mir die Gefahr zu groß, dass das in der Lösungsskizze auftaucht ?
11.06.2022, 14:37