11.06.2022, 11:12
(11.06.2022, 10:49)Gast schrieb:(11.06.2022, 08:42)gast828 schrieb: Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
Kurze Frage hierzu: War die Frau nicht durch den Polizisten am Tatort auch zu belehren? Die wussten ja, dass es sich hier um Ex-Frau und Ex-Mann handelten durch die Nachbarin.
Hab keine Ahnung vom Strafrecht, aber das fällt mir dazu ein :D
Du dürftest Recht haben, im GPA Bereich wurde die vorher nicht belehrt. Hab ich leider auch vollkommen ignoriert und auf die Aussage gar nicht abgestellt. Da wollten die bestimmt die Abgrenzung Vernehmung/ informatorische Befragung hören. Naja, die Klausur war mal wieder schlecht.
11.06.2022, 11:26
Mag jemand für BW mal schreiben, was insgesamt materiell zu prüfen war unklar prozessuale Probleme ? - bin mir da so unsicher
11.06.2022, 11:27
11.06.2022, 11:37
Meine Skizze zur S1-Klausur NRW….vielleicht hat jmd. Anmerkungen, was ich vergessen habe? Ich leide gerne…Ohne Anspruch auf VOllständigkeit und Richtigkeit
A. Erlangung der 45 EUR
I. § 123 I (-), da eingeladen
II. § 253 I (+) (P) Vermögensverfügung notw.? Nach allen Ansichten hier gegeben bzw. schon nicht erforderlich, daher kann Streit dahinstehen (P) Verwerflichkeit § 253 II
III. § 242 I (-) da keine Wegnahme
IV. § 240 I (+) aber mat. subsidiär
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
B. Schlägerei
I. § 123 I Alt.2 (+) nicht gegangen nach Aufforderung
II. § 212 I, 22, 23 I (P) Tötungsvorsatz iErg (-), da „leicht zugeschlagen“ etc. PP
III. §§ 224 I Nr. 2 Var.2, Nr. 5 (+)
C. 350 EUR
I. § 250 II Nr.1, 249 I (P) Finalzusammenhang iE (-)
II. § 244 I Nr. 1 a) Var. 2 jdf. Nicht nachweisbar, dass Aschenbecher (schon fraglich, ob noch gef. Werkzeug) noch mitgeführt; eher (-) da neben Opfer aufgefunden
III. §§ 244 I Nr.3, IV (-) nicht „zur Ausführung der Tat“
IV. § 242, 243 I Nr. 6 (+) (HAB ABER DAS REGELBEISPIEL VERGESSEN, hier stand es aber schon, stimmt natürlich)
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
D. Verlassen der Wohnung
I. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I (-) kein Tötungsvorsatz nachweisbar, s.o.
II. § 323 I c (+)
E. Postfahrrad
I. § 242 (-) (P) Gewahrsam Postbote (P) Enteignungsvorsatz aE (-) da wohl nicht nachweisbar; eher Rückführwillen
II. § 248b (+)
Beweisprobleme:
I. Aussage der ZEG kann eingeführt werden durch Vernehmung richterlicher Verhörsperson (P) Qual. Belehrung; nicht nötig iE
II. Entlassungsbericht hab ich genauso einführen lassen, da ich meinte, dass dieser Bestandteil der Aussage der GES geworden ist
III. (P) bei Verwertung des Aschenbechers hab ich nicht gesehen; wusste nicht, warum sich die Berufung der Geschädigten auf ihr ZVR darauf auswirken sollte…der Aschenbecher war ja ordnungsgemäß sichergestellt worden nach Hinweis LJPA
A. Erlangung der 45 EUR
I. § 123 I (-), da eingeladen
II. § 253 I (+) (P) Vermögensverfügung notw.? Nach allen Ansichten hier gegeben bzw. schon nicht erforderlich, daher kann Streit dahinstehen (P) Verwerflichkeit § 253 II
III. § 242 I (-) da keine Wegnahme
IV. § 240 I (+) aber mat. subsidiär
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
B. Schlägerei
I. § 123 I Alt.2 (+) nicht gegangen nach Aufforderung
II. § 212 I, 22, 23 I (P) Tötungsvorsatz iErg (-), da „leicht zugeschlagen“ etc. PP
III. §§ 224 I Nr. 2 Var.2, Nr. 5 (+)
C. 350 EUR
I. § 250 II Nr.1, 249 I (P) Finalzusammenhang iE (-)
II. § 244 I Nr. 1 a) Var. 2 jdf. Nicht nachweisbar, dass Aschenbecher (schon fraglich, ob noch gef. Werkzeug) noch mitgeführt; eher (-) da neben Opfer aufgefunden
III. §§ 244 I Nr.3, IV (-) nicht „zur Ausführung der Tat“
IV. § 242, 243 I Nr. 6 (+) (HAB ABER DAS REGELBEISPIEL VERGESSEN, hier stand es aber schon, stimmt natürlich)
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
D. Verlassen der Wohnung
I. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I (-) kein Tötungsvorsatz nachweisbar, s.o.
II. § 323 I c (+)
E. Postfahrrad
I. § 242 (-) (P) Gewahrsam Postbote (P) Enteignungsvorsatz aE (-) da wohl nicht nachweisbar; eher Rückführwillen
II. § 248b (+)
Beweisprobleme:
I. Aussage der ZEG kann eingeführt werden durch Vernehmung richterlicher Verhörsperson (P) Qual. Belehrung; nicht nötig iE
II. Entlassungsbericht hab ich genauso einführen lassen, da ich meinte, dass dieser Bestandteil der Aussage der GES geworden ist
III. (P) bei Verwertung des Aschenbechers hab ich nicht gesehen; wusste nicht, warum sich die Berufung der Geschädigten auf ihr ZVR darauf auswirken sollte…der Aschenbecher war ja ordnungsgemäß sichergestellt worden nach Hinweis LJPA
11.06.2022, 11:49
323c dürfte abwegig, wenn nicht gar falsch sein. Wird ein Unglücksfall nämlich durch eine Straftat vorsätzlich herbeigeführt, ist § 323c StGB nach h.M. gegenüber dem entsprechenden Vorsatzdelikt grundsätzlich subsidiär, nach a.A. fehlt es grundsätzlich bereits an der Tatbestandsmäßigkeit.
Und hinsichtlich der 350€ war noch an 247 StGB zu denken.
Und hinsichtlich der 350€ war noch an 247 StGB zu denken.
11.06.2022, 12:15
Mit § 323c magst du Recht haben; hab ich am Ende einfach schnell hingeklatscht, ohne in den Kommentar zu schauen. Hab ihn eh als materiell subsidiär zurücktreten lassen.
An § 247 musste man zumindest in NRW nicht denken, da alle Strafanträge gestellt waren
An § 247 musste man zumindest in NRW nicht denken, da alle Strafanträge gestellt waren
11.06.2022, 12:27
Gilt diese Subsidiarität des § 323c denn nicht nur dann, wenn jemand den Unglücksfall vorsätzlich herbeiführen wollte, also wenn der Louis die Carla in die dann eingetretene Bewusstlosigkeit bringen wollte? Dann machts natürlich wenig Sinn, wenn § 323c ihn noch zur Rettung verpflichten wollen würde, wenn er gerade diesen Zustand herbeiführen will
Dass er sie am Kopf verletzten wollte, ist klar, aber dass er damit zugleich auch die Bewusstlosigkeit und den damit eingetretenen Unglücksfall eintreten lassen wollte, ist doch damit nicht gesagt.
Dass er sie am Kopf verletzten wollte, ist klar, aber dass er damit zugleich auch die Bewusstlosigkeit und den damit eingetretenen Unglücksfall eintreten lassen wollte, ist doch damit nicht gesagt.
11.06.2022, 13:39
(10.06.2022, 19:35)BWBW schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
Das ist ja derselbe Punkt.
Du kannst sogar noch früher rausfliegen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass es eine "fremde" bewegl. Sache ist, die gestohlen werden soll. Der Rest muss dann natürl. hilfsgutachterl. geprüft werden.
Ansonsten Antrag bzgl. § 123? Ja! Der SV knallt dir das förmlich um die Ohren und, obgleich mir keine Rechtsprechung bekannt ist, wird es sinngem. ähnl. der Konkurrenzen auf enthaltenes Unrecht und den Willen des Geschädigten hinauslaufen, der ja die Strafverfolgung will.
"- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit"
Richtig, und ich habe das übersehen, shit :D
11.06.2022, 13:56
(11.06.2022, 13:39)BW Gast Karsruhe schrieb:(10.06.2022, 19:35)BWBW schrieb:(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
Das ist ja derselbe Punkt.
Du kannst sogar noch früher rausfliegen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass es eine "fremde" bewegl. Sache ist, die gestohlen werden soll. Der Rest muss dann natürl. hilfsgutachterl. geprüft werden.
Ansonsten Antrag bzgl. § 123? Ja! Der SV knallt dir das förmlich um die Ohren und, obgleich mir keine Rechtsprechung bekannt ist, wird es sinngem. ähnl. der Konkurrenzen auf enthaltenes Unrecht und den Willen des Geschädigten hinauslaufen, der ja die Strafverfolgung will.
"- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit"
Richtig, und ich habe das übersehen, shit :D
Das interpretiert ihr lediglich aus der Spontanäußerung der einen Täterin, wonach sie sich geirrt hätten? Ich finde man konnte auch gut argumentieren, dass sie sich zwar anfangs geirrt haben, spätestens aber in der Wohnung gemerkt hätten, dass sie in der falschen Wohnung sind, es ihnen aber egal war und sie - wie sich aufgrund der Flucht nach Entdecken - zeigt, jedenfalls nachträglich den Vorsatz und die Absicht gefasst haben, das Geld den Geschädigten wegzunehmen.
11.06.2022, 13:56
(11.06.2022, 11:12)gastHolstein99 schrieb:(11.06.2022, 10:49)Gast schrieb:(11.06.2022, 08:42)gast828 schrieb: Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
Kurze Frage hierzu: War die Frau nicht durch den Polizisten am Tatort auch zu belehren? Die wussten ja, dass es sich hier um Ex-Frau und Ex-Mann handelten durch die Nachbarin.
Hab keine Ahnung vom Strafrecht, aber das fällt mir dazu ein :D
Du dürftest Recht haben, im GPA Bereich wurde die vorher nicht belehrt. Hab ich leider auch vollkommen ignoriert und auf die Aussage gar nicht abgestellt. Da wollten die bestimmt die Abgrenzung Vernehmung/ informatorische Befragung hören. Naja, die Klausur war mal wieder schlecht.
Sachsen: Bei Zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ist bereits bei informatorischer Befragung zu belehren, so zumindest Kaiser. Habe gesagt, dass die Polizisten vernommen werden können, da die Frau ja bereits ihr Zeugnisverweigerungsrecht durch die diversen vorherigen Vernehmungen (so war es zumindest in Sachsen - es gab bereits drei Verfahren in denen sie ausgesagt hat) kannte.
Allerdings hatte ich beim Arzt (in NRW war es eigentlich eine Ärztin glaube ich) Probleme, da er ja tatsächlich nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann, er aber auch nicht durch eine Verhörsperson zum Gutachten vernommen wurde. Wegen dem Vorrang des Personalbeweises (§ 250) bin ich davon ausgegangen, dass wir das Gutachten (Wahrnehmungen des Artzes) nicht einführen können. Aber ich glaube, dass kann man sehr gut anders vertreten.