10.06.2022, 18:57
In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
10.06.2022, 19:01
Wie habt ihr die Konkurrenzen angenommen?
Habe 253 und dazu tatmehrheitlich 224, 242, 123, die widerrum zueinander in tateinheit stehen, bin aber sehr unsicher was das angeht
Habe 253 und dazu tatmehrheitlich 224, 242, 123, die widerrum zueinander in tateinheit stehen, bin aber sehr unsicher was das angeht
10.06.2022, 19:08
Alles Tateinheit, keine Lust gehabt zu differenzieren
10.06.2022, 19:28
Ich habe einfach vier selbstständige Handlungen ausgeworfen aber weiß nicht ob das richtig ist. Hatte eh keine Zeit mehr darüber nachzudenken.
Anklage dann beim Schöffengericht. Aber nicht ganz fertig geworden mit Konkretum.
Lief insgesamt komisch. Ob es für vier Punkte reicht? Wer weiß
Anklage dann beim Schöffengericht. Aber nicht ganz fertig geworden mit Konkretum.
Lief insgesamt komisch. Ob es für vier Punkte reicht? Wer weiß
10.06.2022, 19:35
(10.06.2022, 18:57)Gast schrieb: In BW wohl kein WED:
- untauglicher - aber an sich strafbarer - Versuch, da falsche Wohnung, aber nicht zu widerlegen eine Annahme eines Rückgabeanspruches, daher keine Zueignungsabsicht.
- kein WED bei der geöffneten Wohnung, da der Diebstahl aus der Wohnung nicht von Anfang an geplant war - sondern wohl nur bei Gelegenheit
Scheiterte es nicht am Vorsatz bzgl der Rechtswidrigen Zueignung? - wie kommst du auf Gelegenheit, es war doch wohl geplant „sich zu nehmen, was einen zusteht“
10.06.2022, 20:11
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb: hab das auch exakt so, außer 241 und 248 b (den Teil gab es nicht in Berlin)Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
10.06.2022, 20:12
10.06.2022, 20:14
(10.06.2022, 20:11)GastGJPA22 schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb: hab das auch so, außer 241 und 248 b (den Teil gab es nicht in Berlin)
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-)
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher
- 223 Kopfnuss und Würgen
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-), nr 6 (+)
- 240 +
- 123 +
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. , dafür der Entlassungsbericht.
10.06.2022, 20:21
BW Klausur ZR III 1. Teil (Achtung, wurde vom JPA abgewandelt):
BGH Urt. v. 25.02.1987, AZ.: VIII ZR 47/86.
BGH Urt. v. 25.02.1987, AZ.: VIII ZR 47/86.
10.06.2022, 20:33