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Klausuren Juni 2022
NRW0622
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Beiträge: 44
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Registriert seit: Jun 2022
#471
10.06.2022, 18:21
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
  • 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld 
  • 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht 
    Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten 
  • 253 I + bzgl 45 eur 
  • 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt. 
  • 241 +
  • 240 +
  • 123 +
  • 248b + (1 Satz lol) 
Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
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NRW0622
Junior Member
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Beiträge: 44
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Registriert seit: Jun 2022
#472
10.06.2022, 18:21
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
  • 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld 
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    Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten 
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Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
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gast828
Junior Member
Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#473
10.06.2022, 18:29
Aber man kann den Arzt doch vernehmen, auch wenn keine Entbindung von Schweigepflicht? Der macht sich ggf. nur strafbar.
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Gast
Unregistered
 
#474
10.06.2022, 18:44
BWBWMag einer mal erzählen, was er angeklagt hat in BW?



ich hab 242, 25 II und 223 angeklagt
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xyz
Unregistered
 
#475
10.06.2022, 18:44
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:  
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
  • 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld 
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    Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten 
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Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.

Habe den 243 Nr 6 leider übersehen :(

Von 154a sollte man keinen Gebrauch machen laut Bearbeitervermerk... 

Abschlussverfügung war doch doch erlassen, oder?
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Gast
Unregistered
 
#476
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:  
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
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Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.

Waren die verschiedenen kV Handlungen nicht eine Tat?
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NRW0622
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Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2022
#477
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 18:44)xyz schrieb:  
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:  
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
  • 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld 
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Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.

Habe den 243 Nr 6 leider übersehen :(

Von 154a sollte man keinen Gebrauch machen laut Bearbeitervermerk... 

Abschlussverfügung war doch doch erlassen, oder?


NRW war 154b ff erlassen. 
Verfügung auch nicht.
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Gast
Unregistered
 
#478
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:  
(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb:  Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD

Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.

Nein, die Beschlagnahme hat einen Richtervorbehalt (§ 98 Abs. 1 StPO), welcher nur bei Gefahr in Verzug nicht greift. Die Regelung des § 98 Abs. 2 StPO betrifft den Fall, dass eine Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug durchgeführt wurde, derjenige aber zB widerspricht. Ändert nichts daran, dass grds. ein Richter die Beschlagnahme vorher anordnen muss!
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NRW0622
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Registriert seit: Jun 2022
#479
10.06.2022, 18:53
(10.06.2022, 18:52)Gast schrieb:  
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:  
  • 211, 212, 22,  23 (-) 
  • 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld 
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    Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten 
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Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet. 
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon. 

Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.

Waren die verschiedenen kV Handlungen nicht eine Tat?

Und? Musste ja trotzdem die Tathandlungen “sauber” prüfen oder?
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babojura
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Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2022
#480
10.06.2022, 18:56
(10.06.2022, 18:52)Gast schrieb:  
(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:  
(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb:  Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD

Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.

Nein, die Beschlagnahme hat einen Richtervorbehalt (§ 98 Abs. 1 StPO), welcher nur bei Gefahr in Verzug nicht greift. Die Regelung des § 98 Abs. 2 StPO betrifft den Fall, dass eine Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug durchgeführt wurde, derjenige aber zB widerspricht. Ändert nichts daran, dass grds. ein Richter die Beschlagnahme vorher anordnen muss!
Wenn da im Bearbeiterhinweis steht, dass der Aschenbecher ordnungsgemäß sichergestellt worden ist, dann hat es aber wohl keine Beschlagnahme gebraucht, oder?!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2022, 18:58 von babojura.)
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