10.06.2022, 18:21
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten - 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
10.06.2022, 18:21
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten - 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
10.06.2022, 18:29
Aber man kann den Arzt doch vernehmen, auch wenn keine Entbindung von Schweigepflicht? Der macht sich ggf. nur strafbar.
10.06.2022, 18:44
BWBWMag einer mal erzählen, was er angeklagt hat in BW?
ich hab 242, 25 II und 223 angeklagt
ich hab 242, 25 II und 223 angeklagt
10.06.2022, 18:44
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Habe den 243 Nr 6 leider übersehen :(
Von 154a sollte man keinen Gebrauch machen laut Bearbeitervermerk...
Abschlussverfügung war doch doch erlassen, oder?
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
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- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Waren die verschiedenen kV Handlungen nicht eine Tat?
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 18:44)xyz schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Habe den 243 Nr 6 leider übersehen :(
Von 154a sollte man keinen Gebrauch machen laut Bearbeitervermerk...
Abschlussverfügung war doch doch erlassen, oder?
NRW war 154b ff erlassen.
Verfügung auch nicht.
10.06.2022, 18:52
(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb: Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.
Nein, die Beschlagnahme hat einen Richtervorbehalt (§ 98 Abs. 1 StPO), welcher nur bei Gefahr in Verzug nicht greift. Die Regelung des § 98 Abs. 2 StPO betrifft den Fall, dass eine Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug durchgeführt wurde, derjenige aber zB widerspricht. Ändert nichts daran, dass grds. ein Richter die Beschlagnahme vorher anordnen muss!
10.06.2022, 18:53
(10.06.2022, 18:52)Gast schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Waren die verschiedenen kV Handlungen nicht eine Tat?
Und? Musste ja trotzdem die Tathandlungen “sauber” prüfen oder?
10.06.2022, 18:56
(10.06.2022, 18:52)Gast schrieb:Wenn da im Bearbeiterhinweis steht, dass der Aschenbecher ordnungsgemäß sichergestellt worden ist, dann hat es aber wohl keine Beschlagnahme gebraucht, oder?!(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb: Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.
Nein, die Beschlagnahme hat einen Richtervorbehalt (§ 98 Abs. 1 StPO), welcher nur bei Gefahr in Verzug nicht greift. Die Regelung des § 98 Abs. 2 StPO betrifft den Fall, dass eine Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug durchgeführt wurde, derjenige aber zB widerspricht. Ändert nichts daran, dass grds. ein Richter die Beschlagnahme vorher anordnen muss!