10.06.2022, 15:16
War im GPA Bereich 154, 154a anzuwenden? Ne oder?
10.06.2022, 15:17
(10.06.2022, 15:14)GastNRW312 schrieb:(10.06.2022, 15:13)MaxJuniNRW schrieb:(10.06.2022, 14:57)GastNRW312 schrieb:(10.06.2022, 14:52)MaxJuniNRW schrieb:(10.06.2022, 14:46)GastNRW312 schrieb: Ein Ex-Ehemann geht seine Ex-Frau besuchen. Dann will er Geld und droht der Polizei zu sagen dass sie schwarz arbeitet, wenn sie ihm kein Geld gibt. Daraufhin gibt sie ihm 45€
Kurz danach will sie dass er die Wohnung verlässt, er wird sauer und packt sie mit beiden Händen am Hals, sie kann ihn wegstoßen. Es gibt ein Gerangel, er schlägt ihr mit einem Aschenbecher auf den Kopf.
Sie will sich wegdrehen, stolpert und fällt gegen eine Schrankwand - Platzwunde und bewusstlos. Er sucht alles nach Geld ab, findet 350€ und verschwindet.
Vor dem Haus nimmt er das Fahrrad vom Postboten und fährt damit weg. Das Fahrrad wird am selben Mittag noch vor einer Poststelle abgestellt.
In NRW war außer 221 303 StGB nicht erlassen, oder ?
Würde mich nämlich in den Arsch beißen, wenn ich weil den bearbeitervermerk nicht richtig gelesen habe, nicht gescheit fertig geworden bin haha
Habe habe abstraktum: 1. 253 2. 224 Nr. 2 3.242
Mit 123 und 248b bin ich nach 154a verfahren
Ja war erlassen.
Abstraktum habe ich ähnlich und auch nach 154a beschränkt
Wirklich ?? Dachte nur Ausformulierung einer etwaigen Einstellungsbenachrichtigung
Also 221, 303 waren erlassen. Und die Vorschriften zur Einziehung sollten unberücksichtigt bleiben meine ich
Aber nicht die Abschlussverfügung (u.m.A etc)
10.06.2022, 15:36
Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
10.06.2022, 15:39
(10.06.2022, 14:15)gast828 schrieb: GPA materiell 123, 242, 249, 253, 224, aber begleitverfügung erlassen und auch Einziehung nicht zu prüfen. Frag mich das ob das fa
Was sind das für Idioten in BW, die "Ringtausch"-Klausur aufzupimpen? Am Ende haben alle ein Staatsexamen, warum sollen dann die einen mehr prüfen müssen? Ich verstehe es wirklich nicht. Reden immer von Vergleichbarkeit und dann sowas.
10.06.2022, 15:40
(10.06.2022, 15:39)Gast schrieb:(10.06.2022, 14:15)gast828 schrieb: GPA materiell 123, 242, 249, 253, 224, aber begleitverfügung erlassen und auch Einziehung nicht zu prüfen. Frag mich das ob das fa
Was sind das für Idioten in BW, die "Ringtausch"-Klausur aufzupimpen? Am Ende haben alle ein Staatsexamen, warum sollen dann die einen mehr prüfen müssen? Ich verstehe es wirklich nicht. Reden immer von Vergleichbarkeit und dann sowas.
Vielleicht war das auch eine andere Klausur?...
10.06.2022, 15:41
(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb: Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.
10.06.2022, 15:45
(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb: Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.
Ah Mist stimmt, das hatte ich falsch in Erinnerung keine Zeit mehr genau im Sachverhalt nachzulesen. Hab jetzt angenommen, dass die Eigentümerin widersprochen hat, ärgerlich
10.06.2022, 15:48
(10.06.2022, 15:45)GastSN schrieb:(10.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(10.06.2022, 15:36)GastXNP schrieb: Ich war mir nicht sicher, ob die Sicherstellung des Aschenbechers nicht vielleicht doch eine Beschlagnahme hätte sein müssen. In §94 Abs.2 StPO stand, dass eine Beschlagnahme erforderlich ist, wenn die Person Gewahrsam an der Sache hat und diese nicht freiwillig herausgibt. Dann hätte es aber nach § 98 eine richterliche Anordnung etc. bedurft. Hatte dann aber keine Zeit mehr und hab es nicht mehr angesprochen. War vielleicht auch besser so xD
Die Beschlagnahme kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Wenn der Betroffene widerspricht, bedarf es allerdings einer gerichtlichen Bestätigung. In HH hat aber nicht die Eigentümerin des Aschenbechers als Betroffene der Beschlagnahme, sondern der Beschuldigte der Verwertung widersprochen. Ergo unerheblich.
Ah Mist stimmt, das hatte ich falsch in Erinnerung keine Zeit mehr genau im Sachverhalt nachzulesen. Hab jetzt angenommen, dass die Eigentümerin widersprochen hat, ärgerlich
Ich auch, hab jetzt schon unzählig viele Flüchtigkeitsfehler bemerkt. Ging bei mir in die Hose die Klausur
10.06.2022, 15:59
(10.06.2022, 15:17)MaxJuniNRW schrieb:(10.06.2022, 15:14)GastNRW312 schrieb:(10.06.2022, 15:13)MaxJuniNRW schrieb:(10.06.2022, 14:57)GastNRW312 schrieb:(10.06.2022, 14:52)MaxJuniNRW schrieb: In NRW war außer 221 303 StGB nicht erlassen, oder ?
Würde mich nämlich in den Arsch beißen, wenn ich weil den bearbeitervermerk nicht richtig gelesen habe, nicht gescheit fertig geworden bin haha
Habe habe abstraktum: 1. 253 2. 224 Nr. 2 3.242
Mit 123 und 248b bin ich nach 154a verfahren
Ja war erlassen.
Abstraktum habe ich ähnlich und auch nach 154a beschränkt
Wirklich ?? Dachte nur Ausformulierung einer etwaigen Einstellungsbenachrichtigung
Also 221, 303 waren erlassen. Und die Vorschriften zur Einziehung sollten unberücksichtigt bleiben meine ich
Aber nicht die Abschlussverfügung (u.m.A etc)
Oder?
10.06.2022, 16:07
Hab gerade mal hier ins Forum geschaut und jetzt gemerkt, dass ich glaub ich alle vier zivilklausuren verhauen habe. Oh man. Bei der Klausur gestern habe ich gar nicht gepeilt, was die hören wollen. Habe einfach gefreestylt und mich gefragt wo die Probleme liegen. Falsche Anspruchsgrundlage und und und. Und bei der ersten Klausur habe ich nur ganz kurze Entscheidungsgründe weil ich nicht wusste was ich argumentieren soll. Durchgang für mich gelaufen.