09.06.2022, 19:37
(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
M.E. war die Klausur ersichtlich nicht auf 994 BGB ausgelegt. Im Übrigen solltet ihr euch beruhigen. Es sind immer mehrere Lösungswege vertretbar, sofern diese begründet werden.
Jedenfalls BeckOGK § 994 Rn. 44: "Die Regeln der echten GoA gehen den 994ff. als speziellere Regeln vor. Eine berechtigte GoA gibt dem GF ein RzB. Auch im Falle der unberechtigten GoA sollen die Regeln über die GoA den §§ 994ff. vorgehen, weil sie ein spezielles Regime für die Fälle zur Verfügung stellen, in denen jemand aus altruistischen Motiven für einen anderen tätig wird."
Differenzierungen hinsichtlich des Zeitpunkts u.ä – wie hier von einigen Vorgenommen – werden in der Literatur nicht gemacht. Dürfte wohl alles bei entsprechender Begründung vertretbar sein.
09.06.2022, 19:38
(09.06.2022, 19:26)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
Die war auch so komplex genug, lol
Na toll, ging mit super Gefühl aus der Klausur- endlich mal fertig geworden 29 Seiten bei kleiner Schrift geschrieben, davon 10 Seiten Schriftsatz und zweckmäßigkeitserwägungen über 2 Seiten..nur leider in die Fundfalle getappt und dann hinterher GoA geprüft und bejaht ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen..jetzt heißt es wohl wieder ums bestehen bangen ?
09.06.2022, 19:39
(09.06.2022, 19:38)MaxJuniNRW schrieb:(09.06.2022, 19:26)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
Die war auch so komplex genug, lol
Na toll, ging mit super Gefühl aus der Klausur- endlich mal fertig geworden 29 Seiten bei kleiner Schrift geschrieben, davon 10 Seiten Schriftsatz und zweckmäßigkeitserwägungen über 2 Seiten..nur leider in die Fundfalle getappt und dann hinterher GoA geprüft und bejaht ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen..jetzt heißt es wohl wieder ums bestehen bangen ?
chill brudi
09.06.2022, 19:42
(09.06.2022, 19:21)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:04)RainerZufall schrieb: Was genau mögen eigentlich die Klausurschwerpunkte heute im GPA-Bereich gewesen sein? Einordnung des Vertragstypen? Der Rest war doch mehr oder weniger oberflächlich zu bejahen/verneinen, oder?
Ich bin bei den Gegenansprüchen - ergänzende Vertragsauslegung, Heranziehen der Wertungen aus Makler, Dienst und Verwahrungsrecht -ziemlich in die Tiefe gegangen
Kannst du das erklären? Der Kaufvertrag wurde doch nach Beendigung des Vertrages geschlossen, bedurfte es dafür einer tiefergehenden Prüfung?
09.06.2022, 19:43
(09.06.2022, 17:59)SartoriusBIG schrieb: Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?
Absolut random leider. Wenn man sich die letzten Jahre anschaut, spricht viel für eine StA-Klausur, aber diverse Beschwerden (z.B. Vorschaltbeschwerde gem. § 172) oder natürlich eine Urteilsklausur sind ebenfalls möglich. Auch nicht ausgeschlossen: Plädoyer (Staatsanwaltssicht oder Verteidigersicht).
09.06.2022, 19:46
(09.06.2022, 19:42)RainerZufall schrieb:(09.06.2022, 19:21)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:04)RainerZufall schrieb: Was genau mögen eigentlich die Klausurschwerpunkte heute im GPA-Bereich gewesen sein? Einordnung des Vertragstypen? Der Rest war doch mehr oder weniger oberflächlich zu bejahen/verneinen, oder?
Ich bin bei den Gegenansprüchen - ergänzende Vertragsauslegung, Heranziehen der Wertungen aus Makler, Dienst und Verwahrungsrecht -ziemlich in die Tiefe gegangen
Kannst du das erklären? Der Kaufvertrag wurde doch nach Beendigung des Vertrages geschlossen, bedurfte es dafür einer tiefergehenden Prüfung?
Er wollte doch nicht nur die 15k, sondern auch Aufwendungsersatz für Unterbringung & Ausbildung, diesbzgl haben zumindest in meinem Umfeld alle eine vertragliche Regelungslücke gesehen
09.06.2022, 20:16
(09.06.2022, 19:38)MaxJuniNRW schrieb:(09.06.2022, 19:26)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
Die war auch so komplex genug, lol
Na toll, ging mit super Gefühl aus der Klausur- endlich mal fertig geworden 29 Seiten bei kleiner Schrift geschrieben, davon 10 Seiten Schriftsatz und zweckmäßigkeitserwägungen über 2 Seiten..nur leider in die Fundfalle getappt und dann hinterher GoA geprüft und bejaht ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen..jetzt heißt es wohl wieder ums bestehen bangen ?
Ach mach dir keine Sorgen. Das ist alles sehr umstritten und mit einer guten Begründung alles vertretbar. Kenne Leute die komplett neben de Lösungsksizze waren und ü10 Punkte hatten. Daher chillen, Munud abwischen und am 17.6 ordentlich die Birne wegknallen,.
09.06.2022, 21:11
(09.06.2022, 20:16)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 19:38)MaxJuniNRW schrieb:(09.06.2022, 19:26)Gast schrieb:(09.06.2022, 19:07)unwissenderGast schrieb:(09.06.2022, 17:07)babojura schrieb: Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
Habe jetzt mal MüKo, Kaiser und BeckOnline Kommentar durchgesehen und anscheinend hast du Recht, was mich unglaublich nervt. An sowas habe ich im Leben nicht gedacht und ergibt sich meiner Ansicht nach auch nicht direkt aus dem Palandt. Ich weiß auch nicht wer sowas gesehen hat. Das ist richtig mies. Obwohl ich den 972 i.V.m 1002 BGb auch nicht gesehen habe.
Die Klausur war somit wesentlich komplexer als zu erst gedacht....
Die war auch so komplex genug, lol
Na toll, ging mit super Gefühl aus der Klausur- endlich mal fertig geworden 29 Seiten bei kleiner Schrift geschrieben, davon 10 Seiten Schriftsatz und zweckmäßigkeitserwägungen über 2 Seiten..nur leider in die Fundfalle getappt und dann hinterher GoA geprüft und bejaht ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen..jetzt heißt es wohl wieder ums bestehen bangen ?
Ach mach dir keine Sorgen. Das ist alles sehr umstritten und mit einer guten Begründung alles vertretbar. Kenne Leute die komplett neben de Lösungsksizze waren und ü10 Punkte hatten. Daher chillen, Munud abwischen und am 17.6 ordentlich die Birne wegknallen,.
SO NÄMLICH
09.06.2022, 21:18
(09.06.2022, 19:36)Gast schrieb:(09.06.2022, 18:55)RechtBW schrieb:(09.06.2022, 18:22)Gast schrieb:(09.06.2022, 17:59)SartoriusBIG schrieb: Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?
Gleiche Frage bezüglich Hamburg. Wäre cool, wenn jemand was dazu sagen könnte
Es ist völlig random. Bei mir war damals in der ersten ein Urteil und in der zweiten eine Anwaltsklausur (vorgehen gegen Strafbefehl)
Ja aber doch nicht in Hamburg. Seit wann schreiben wir hier Urteile in Strafrecht?
Sie frage ist eher, warum nicht. Befähigt euer Examen nicht auch zum Richteramt?
09.06.2022, 21:24
(09.06.2022, 16:01)BWBW schrieb: Habt ihr in BW prozessual Teilklage (wegen des Anspruchs gegen Beklagten Ziff. 3) und subj. Klagehäufung (§§ 59, 60 iVm § 260 analog) problematisiert?
Teilklage nicht, aber subj. Klagehäufung war mMn Pflicht. Zum obigen vielleicht der Hinweis, dass Baumbach hier anwendbar war, aber mMn völlig unnötig ist. Wenn man hier nicht zu extrem komischen Ergebnissen kam, lief es darauf hinaus, dass vielleicht einer der Ansprüche nicht durch kam, ansonsten aber komplett oder gar nicht. Dann ließen sich die Kosten einfach dritteln.
Gesamtschuldnerisch wurde immerhin nicht verklagt.