09.06.2022, 17:07
Also ich bin nach wie vor noch der Meinung, dass EBV hier Vorrang war, kann gerade nicht im Kommentar schmökern, mach ich später noch, versprochen. Aber klausurtaktisch:
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
- § 994 II verweist partiell auf GoA (nur Fremdgeschäftsführungswille ist nicht nötig)….da müsst ihr euch schon die Frage gefallen lassen, warum, wenn die GoA ja vorrangig sei.
- Ein Klausurschwerpunkt doch die Frage war, ob der Gegner noch Eigentümer war. Klassisches Problem für EBV
- warum wurde im Sachverhalt der Kadaver rausgegeben und warum hat die Mandantin den Gegner über alle „Umstände informiert“ und warum fällt der Mandantin erst drei Monate später ein, dass Sie jetzt doch Verwendungsersatzansprüche geltend machen will (das schreit doch nach § 1002 - wurde genehmigt? Wer hat Beweislast? Mandant…scheisse)
- Ich glaube, dem Klausurersteller war klar, dass viele auf die Fund-Falle reinfallen würden. Das ist aber nicht ganz so wild, weil es den § 970 BGB gibt und 972 auf die 1000-1002 verweist
Edit: Kaiser mat. ZR 10. Auflage, S. 71: berechtigte GoA ist nur dann RzB, wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Vgl. auch die Fußnote 168 auf der selben Seite.
09.06.2022, 17:26
Weder ist mir 1002 vorher bekannt gewesen noch jetzt, von daher gönne ich dir deinen Lösungsweg. Ich bleib bei meinem ;-)
09.06.2022, 17:44
(09.06.2022, 15:03)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:59)Berlino schrieb:(09.06.2022, 14:55)gast828 schrieb: Im palandt bei 858 steht sinngemäß folgendes: wenn ein Vertrag ausläuft spricht eine Vermutung dafür, dass weiterhin Zustimmung für Gebrauchsüberlsssung besteht. Diese Vermutung kann aber durch die Mandantin aufgrund der schreiben widerlegt werden. Das war hier der Gag.
Ja, aber hier war es keine Gebrauchsüberlassung, sondern das Pferd war da nur dafür da, um verkauft zu werden. Andere Fallgruppe, andere Wertung m.E.
Sehe ich genau so
Wie habt Ihr konkret die Gegenansprüche des Pferdeverkäufer geprüft? Was kam bei Euch raus?
989,990 hab ich jedenfalls abgelehnt, weil keine Vindikationslage bestand (Es ging um Ansprüche bis 30.3., da war es berechtigt). goA (-), denn Vorrang des Vertragsverhältnisses, hab nur vertraglichen Anspruch bejaht aus ergänzender Vertragsauslegung.
Und ZBR als Besitzer aus 1000.
09.06.2022, 17:44
Was sollte das mit dem Kaufvertrag? wollten die da was zur Anscheinsvollmacht hören? und wegen der kurzen Verjährungsfrist § 202?
Ich fand es mega komisch, dass dort keine Bezifferung der Kosten für den Reitdude vorhanden waren... hab dann geschrieben, dass selbst wenn ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen sollte, er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB berufen kann, weil dieses ungeschrieben eigene Vertragstreue voraussetzt und er insoweit gegen seine nachvertraglichen Schutzpflichten aus § 280 I, 241 II verstoßen hat, wegen dem Umgang mit der Krankheit. Schriftsatz habe ich kaum geschafft.
Ich fand es mega komisch, dass dort keine Bezifferung der Kosten für den Reitdude vorhanden waren... hab dann geschrieben, dass selbst wenn ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen sollte, er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB berufen kann, weil dieses ungeschrieben eigene Vertragstreue voraussetzt und er insoweit gegen seine nachvertraglichen Schutzpflichten aus § 280 I, 241 II verstoßen hat, wegen dem Umgang mit der Krankheit. Schriftsatz habe ich kaum geschafft.
09.06.2022, 17:45
652 II dürfte hier der Gamechanger gewesen sein.
09.06.2022, 17:51
09.06.2022, 17:53
(09.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:03)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:59)Berlino schrieb:(09.06.2022, 14:55)gast828 schrieb: Im palandt bei 858 steht sinngemäß folgendes: wenn ein Vertrag ausläuft spricht eine Vermutung dafür, dass weiterhin Zustimmung für Gebrauchsüberlsssung besteht. Diese Vermutung kann aber durch die Mandantin aufgrund der schreiben widerlegt werden. Das war hier der Gag.
Ja, aber hier war es keine Gebrauchsüberlassung, sondern das Pferd war da nur dafür da, um verkauft zu werden. Andere Fallgruppe, andere Wertung m.E.
Sehe ich genau so
Wie habt Ihr konkret die Gegenansprüche des Pferdeverkäufer geprüft? Was kam bei Euch raus?
989,990 hab ich jedenfalls abgelehnt, weil keine Vindikationslage bestand (Es ging um Ansprüche bis 30.3., da war es berechtigt). goA (-), denn Vorrang des Vertragsverhältnisses, hab nur vertraglichen Anspruch bejaht aus ergänzender Vertragsauslegung.
Und ZBR als Besitzer aus 1000.
Ich hab im Ergebnis alle Ansprüche abgelehnt.
652 II hab ich zwar nicht geprüft, aber im Wege der Vertragsauslegung gesagt, dass der Ersatz von „erfolglosen“ Aufwendungen nicht geregelt ist und das Risiko beiden Parteien bekannt gewesen sein musste und wenn sie gewollt hätten, hätten sie das ja regeln können, allgemeines Risiko etc; gegenteiliges müsste der Herr Koch ja beweisen und das wird ihm wohl eher weniger gelingen.
994 ff auch (-), hab auch noch was zu GoA und 812 geschrieben im Hinblick auf Anwendbarkeit, sperrwirkung etc, kann mich da aber inhaltlich nicht mehr dran erinnern :D
09.06.2022, 17:56
(09.06.2022, 17:53)GastSN schrieb:(09.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:03)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:59)Berlino schrieb:(09.06.2022, 14:55)gast828 schrieb: Im palandt bei 858 steht sinngemäß folgendes: wenn ein Vertrag ausläuft spricht eine Vermutung dafür, dass weiterhin Zustimmung für Gebrauchsüberlsssung besteht. Diese Vermutung kann aber durch die Mandantin aufgrund der schreiben widerlegt werden. Das war hier der Gag.
Ja, aber hier war es keine Gebrauchsüberlassung, sondern das Pferd war da nur dafür da, um verkauft zu werden. Andere Fallgruppe, andere Wertung m.E.
Sehe ich genau so
Wie habt Ihr konkret die Gegenansprüche des Pferdeverkäufer geprüft? Was kam bei Euch raus?
989,990 hab ich jedenfalls abgelehnt, weil keine Vindikationslage bestand (Es ging um Ansprüche bis 30.3., da war es berechtigt). goA (-), denn Vorrang des Vertragsverhältnisses, hab nur vertraglichen Anspruch bejaht aus ergänzender Vertragsauslegung.
Und ZBR als Besitzer aus 1000.
Ich hab im Ergebnis alle Ansprüche abgelehnt.
652 II hab ich zwar nicht geprüft, aber im Wege der Vertragsauslegung gesagt, dass der Ersatz von „erfolglosen“ Aufwendungen nicht geregelt ist und das Risiko beiden Parteien bekannt gewesen sein musste und wenn sie gewollt hätten, hätten sie das ja regeln können, allgemeines Risiko etc; gegenteiliges müsste der Herr Koch ja beweisen und das wird ihm wohl eher weniger gelingen.
994 ff auch (-), hab auch noch was zu GoA und 812 geschrieben im Hinblick auf Anwendbarkeit, sperrwirkung etc, kann mich da aber inhaltlich nicht mehr dran erinnern :D
Ich auch
09.06.2022, 17:59
(09.06.2022, 17:56)Gast schrieb:(09.06.2022, 17:53)GastSN schrieb:(09.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:03)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:59)Berlino schrieb: Ja, aber hier war es keine Gebrauchsüberlassung, sondern das Pferd war da nur dafür da, um verkauft zu werden. Andere Fallgruppe, andere Wertung m.E.
Sehe ich genau so
Wie habt Ihr konkret die Gegenansprüche des Pferdeverkäufer geprüft? Was kam bei Euch raus?
989,990 hab ich jedenfalls abgelehnt, weil keine Vindikationslage bestand (Es ging um Ansprüche bis 30.3., da war es berechtigt). goA (-), denn Vorrang des Vertragsverhältnisses, hab nur vertraglichen Anspruch bejaht aus ergänzender Vertragsauslegung.
Und ZBR als Besitzer aus 1000.
Ich hab im Ergebnis alle Ansprüche abgelehnt.
652 II hab ich zwar nicht geprüft, aber im Wege der Vertragsauslegung gesagt, dass der Ersatz von „erfolglosen“ Aufwendungen nicht geregelt ist und das Risiko beiden Parteien bekannt gewesen sein musste und wenn sie gewollt hätten, hätten sie das ja regeln können, allgemeines Risiko etc; gegenteiliges müsste der Herr Koch ja beweisen und das wird ihm wohl eher weniger gelingen.
994 ff auch (-), hab auch noch was zu GoA und 812 geschrieben im Hinblick auf Anwendbarkeit, sperrwirkung etc, kann mich da aber inhaltlich nicht mehr dran erinnern :D
Ich auch
Aber anwaltliche Vorsicht?
Denke aber, die Gegenansprüche fallen nicht so ins Gewicht…
Denke
09.06.2022, 17:59
Ist die erste Strafrechtsklausur in BW immer StA und die 2. Urteil/Revision, oder ist das auch hier wieder typisch BW random?