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  5. Klausuren Juni 2022
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Klausuren Juni 2022
Gast
Unregistered
 
#391
09.06.2022, 16:08
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  
(09.06.2022, 15:49)Gast schrieb:  An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?

Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Habe es auch so aber eher zufällig. Hast du ein Urteil oder ne Fundstelle?
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Gast
Unregistered
 
#392
09.06.2022, 16:09
(09.06.2022, 16:08)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  
(09.06.2022, 15:49)Gast schrieb:  An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?

Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Habe es auch so aber eher zufällig. Hast du ein Urteil oder ne Fundstelle?

Ich kann aus dem Haufe Online Kommentar zitieren:

"Finder ist, wer eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder durch einen Dritten) in Besitz nimmt (BGHZ 8, 130). Entscheidend ist also (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die Besitzergreifung, nicht die reine Wahrnehmung iS einer Entdeckung. Das Finden ist also Besitzergreifung und damit ein Realakt. Es setzt keine Geschäftsfähigkeit, jedoch einen natürlichen Besitzbegründungswillen voraus. Ein Besitzdiener findet für den Besitzherrn (BGHZ 8, 130), soweit er im Rahmen seines Pflichtenkreises handelt. Zum Begriff des Verlierers bzw Empfangsberechtigten s.u. Rn 4."
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babojura
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Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2022
#393
09.06.2022, 16:10
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  
(09.06.2022, 15:49)Gast schrieb:  An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?

Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Ja, das stimmt. Seh ich auch so, aber…GoA ist wiederum durch das EBV gesperrt ?
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Gast
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#394
09.06.2022, 16:12
(09.06.2022, 16:10)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  
(09.06.2022, 15:49)Gast schrieb:  An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?

Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Ja, das stimmt. Seh ich auch so, aber…GoA ist wiederum durch das EBV gesperrt ?

Es ist eher umgekehrt: Die echte berechtigte GoA (bei der Tierarztbehandlung vom 21.02.22) ist ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), sodass jedenfalls bei der Behandlung am 21.02.22 die Mandantin ein Recht zum Besitz hatte und das EBV ausgeschlossen ist.
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babojura
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Registriert seit: May 2022
#395
09.06.2022, 16:16
(09.06.2022, 16:12)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 16:10)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  
(09.06.2022, 15:49)Gast schrieb:  An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?

Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Ja, das stimmt. Seh ich auch so, aber…GoA ist wiederum durch das EBV gesperrt ?

Es ist eher umgekehrt: Die echte berechtigte GoA (bei der Tierarztbehandlung vom 21.02.22) ist ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), sodass jedenfalls bei der Behandlung am 21.02.22 die Mandantin ein Recht zum Besitz hatte und das EBV ausgeschlossen ist.
Die GoA verschafft nur dann ein Recht zum Besitz, wenn schon die Inbesitznahme der Sache im Rahmen einer berechtigten GoA erfolgt. Liegt dagegen eine Vindikationslage vor und nimmt der Besitzer nun ein Geschäft an der Sache vor, das im Interesse des Eigentümers liegt, sind die Regeln des EBV vorrangig (insbesondere §§ 994 ff. BGB). 

Das macht auch vor dem Hintergrund Sinn, dass nach Rückgabe des Kadavers drei Monate Funkstille war. Schau mal in 1002 BGB rein
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Gast
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#396
09.06.2022, 16:35
(09.06.2022, 16:16)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:12)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 16:10)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:55)MaxJuniNRW schrieb:  Klage geschrieben 

970 (+) bezüglich Oberschenkelbruchtierarztkosten; ungewisse Rechtslage bezüglich herzdiagnose, weil fraglich, ob leicht fahrlässig für erforderlich gehalten (968)

GoA nur bezüglich Ersterem (+)

Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Ja, das stimmt. Seh ich auch so, aber…GoA ist wiederum durch das EBV gesperrt ?

Es ist eher umgekehrt: Die echte berechtigte GoA (bei der Tierarztbehandlung vom 21.02.22) ist ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), sodass jedenfalls bei der Behandlung am 21.02.22 die Mandantin ein Recht zum Besitz hatte und das EBV ausgeschlossen ist.
Die GoA verschafft nur dann ein Recht zum Besitz, wenn schon die Inbesitznahme der Sache im Rahmen einer berechtigten GoA erfolgt. Liegt dagegen eine Vindikationslage vor und nimmt der Besitzer nun ein Geschäft an der Sache vor, das im Interesse des Eigentümers liegt, sind die Regeln des EBV vorrangig (insbesondere §§ 994 ff. BGB). 

Das macht auch vor dem Hintergrund Sinn, dass nach Rückgabe des Kadavers drei Monate Funkstille war. Schau mal in 1002 BGB rein

Also im Palandt steht: 

"§§ 677 ff. geben ihm ein Recht zum Besitz jedenfalls dann, wenn die Inbesitznahme mit der Übernahme der Geschäftsführung zusammenfällt....".

Im MüKo steht: "Im Falle der sog. berechtigten GoA sollte unzweifelhaft sein, dass der interesse- und willensgemäß und damit rechtmäßig handelnde Geschäftsführer ein Recht zum Besitz hat, das die §§ 987 ff. schon aus diesem Grunde unanwendbar macht."

Das Ganze scheint also eine recht umstrittene Kiste zu sein und durchaus wird vertreten, dass auch bei Nicht-Zusammenfallen von Inbesitznahme und Übernahme der GF ein Recht zum Besitz für den GF besteht.

Warum sollte auch nicht? Das Gesetz sagt, dass jemand berechtigt ist ein Geschäft mit dieser Sache zu führen, also z. B. das Tier zum Tierarzt zu bringen - warum sollte diese gesetzliche Wertung dann kein Recht zum Besitz begründen?
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Gast
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#397
09.06.2022, 16:41
(09.06.2022, 16:35)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 16:16)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:12)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 16:10)babojura schrieb:  
(09.06.2022, 16:05)Gast schrieb:  Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) war NICHT einschlägig, weil die unbekannte "I.F." die Sache in unmittelbarem Besitz nach der Entdeckung genommen hat (um den Kater zu pflegen usw.) und die "I.F." deshalb die Finderin war, weil es für die Definition des Finders nur auf die Besitzergreifung nach Entdeckung ankommt. Kann man z. B. online bei Haufe-Kommentar nachlesen.

War relevant dass zu diskutieren, weil die Anwendbarkeit der §§ 965 ff. BGB als lex specialis die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen hätte.

Ja, das stimmt. Seh ich auch so, aber…GoA ist wiederum durch das EBV gesperrt ?

Es ist eher umgekehrt: Die echte berechtigte GoA (bei der Tierarztbehandlung vom 21.02.22) ist ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), sodass jedenfalls bei der Behandlung am 21.02.22 die Mandantin ein Recht zum Besitz hatte und das EBV ausgeschlossen ist.
Die GoA verschafft nur dann ein Recht zum Besitz, wenn schon die Inbesitznahme der Sache im Rahmen einer berechtigten GoA erfolgt. Liegt dagegen eine Vindikationslage vor und nimmt der Besitzer nun ein Geschäft an der Sache vor, das im Interesse des Eigentümers liegt, sind die Regeln des EBV vorrangig (insbesondere §§ 994 ff. BGB). 

Das macht auch vor dem Hintergrund Sinn, dass nach Rückgabe des Kadavers drei Monate Funkstille war. Schau mal in 1002 BGB rein

Also im Palandt steht: 

"§§ 677 ff. geben ihm ein Recht zum Besitz jedenfalls dann, wenn die Inbesitznahme mit der Übernahme der Geschäftsführung zusammenfällt....".

Im MüKo steht: "Im Falle der sog. berechtigten GoA sollte unzweifelhaft sein, dass der interesse- und willensgemäß und damit rechtmäßig handelnde Geschäftsführer ein Recht zum Besitz hat, das die §§ 987 ff. schon aus diesem Grunde unanwendbar macht."

Das Ganze scheint also eine recht umstrittene Kiste zu sein und durchaus wird vertreten, dass auch bei Nicht-Zusammenfallen von Inbesitznahme und Übernahme der GF ein Recht zum Besitz für den GF besteht.

Warum sollte auch nicht? Das Gesetz sagt, dass jemand berechtigt ist ein Geschäft mit dieser Sache zu führen, also z. B. das Tier zum Tierarzt zu bringen - warum sollte diese gesetzliche Wertung dann kein Recht zum Besitz begründen?

Also bin mir ebenfalls sicher, dass GoA vorliegend vorrangig war und die berechtigte GoA die Vorschriften des EBV ausschließt. Fand der Sachverhalt hat’s auch ersichtlich auf GoA abgesehen
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Gast
Unregistered
 
#398
09.06.2022, 16:52
nrw 

Tierarztkosten 
Erstmal mit fernliegenden Ansprüchen locker in die Klausur gestartet: 

I. Vertrag M-S (-)
II. M hat S auch nicht nach § 164 vertreten 
III. § 970 
1. Verloren/Herrenlos richtiges Fass aufgemacht 
a. da drin dann § 903, 958, 959, 960 III totgelabert 
2. M = Finder? 
Schwerpunkt gesetzt. 
Habe argumentiert, dass man das wohl iE ablehnen müsste, weil sonst eine ewige Finderkette entstünde, die alle nach § 968 haftungsprivilegiert wären, das wäre imho zu weitgehend.
Im Kommentar stand ja auch, dass es nicht der Entdecker (I.F.) sein muss, aber die hat den Kater halt auch mitgenommen und in Besitz genommen. 

Aus anwaltlicher Vorsicht Ersatzfähigkeit weitergerpüft
  • Rechnung 1 + 
    unproblematisch 
  • Rechnung 2 i.E. + 
    Viel diskutiert, imho müsste man hier Notwendigkeit ablehnen, hab ich auf der Skizze auch. Aber hab versucht für die M zu argumentieren und auf Prozessrisiko hingewiesen. 
IV. Berechtigte GoA 
  • Für beide Rechnungen (+) 
  • Habe mich einfach konsequent an obige Argumentation gehalten, sodass Rechnung 2 nicht (-)
V. § 994 gesperrt nach meiner Lösung, habe das Problem nicht gesehen, was ihr gerade aufgemacht habt. 
VI. § 812 gesperrt wegen GoA als Rechtsgrund 

Schmerzensgeld 
I. § 833 iVm § 253 iE (+)
  • Schwerpunkte Tiergefahr + Ausschluss Haftung wegen Risikoübernahme
II. § 823 I (-)
Schon kein Handeln der S (hab leider auf Verschulden abgestellt) 
III. § 823 II iVM Schutzgesetz deiner Wahl (-) same  



ZMK kaum was gemacht, weil M keine Kostenprobleme sah. 
Habe dann zum Vergleihc geraten und ein super tolles Mandantenschreiben hingerotzt. 

Hoffe da stimmt irgendwas von nach den 3 Horrorklausuren  Upside_down
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#399
09.06.2022, 17:04
(09.06.2022, 15:52)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:46)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 15:20)Gast schrieb:  Klar.

Und wie hast du das mit dem Namen gemacht Bzw HR- Eintrag?


Gesellschaft entstand durch Geschäftsaufnahme nach §§ 123 II, 105 HGB. Auf die Einigung auf einen Namen kam es nicht an, da lediglich der Zweck bestehen muss, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben.

Und wieso wurde in der Hauptverhandlung dann nach der Firma gefragt?


Nebenkerze.
Nebelkerze glaube ich kaum. In der Hauptverhandlung wird immer nur zu relevanten Themen Beweis aufgenommen, das ist Klausurtaktik. Sondern hätte ja das Gericht hier eine unnötige Beweisaufnahme durchgeführt, das kann ich mir nicht vorstellen. 

Wusste aber auch nicht wofür mans braucht und habs dann weggelassen  Crying
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MaxJuniNRW
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2022
#400
09.06.2022, 17:04
(09.06.2022, 16:52)Gast schrieb:  nrw 

Tierarztkosten 
Erstmal mit fernliegenden Ansprüchen locker in die Klausur gestartet: 

I. Vertrag M-S (-)
II. M hat S auch nicht nach § 164 vertreten 
III. § 970 
1. Verloren/Herrenlos richtiges Fass aufgemacht 
a. da drin dann § 903, 958, 959, 960 III totgelabert 
2. M = Finder? 
Schwerpunkt gesetzt. 
Habe argumentiert, dass man das wohl iE ablehnen müsste, weil sonst eine ewige Finderkette entstünde, die alle nach § 968 haftungsprivilegiert wären, das wäre imho zu weitgehend.
Im Kommentar stand ja auch, dass es nicht der Entdecker (I.F.) sein muss, aber die hat den Kater halt auch mitgenommen und in Besitz genommen. 

Aus anwaltlicher Vorsicht Ersatzfähigkeit weitergerpüft
  • Rechnung 1 + 
    unproblematisch 
  • Rechnung 2 i.E. + 
    Viel diskutiert, imho müsste man hier Notwendigkeit ablehnen, hab ich auf der Skizze auch. Aber hab versucht für die M zu argumentieren und auf Prozessrisiko hingewiesen. 
IV. Berechtigte GoA 
  • Für beide Rechnungen (+) 
  • Habe mich einfach konsequent an obige Argumentation gehalten, sodass Rechnung 2 nicht (-)
V. § 994 gesperrt nach meiner Lösung, habe das Problem nicht gesehen, was ihr gerade aufgemacht habt. 
VI. § 812 gesperrt wegen GoA als Rechtsgrund 

Schmerzensgeld 
I. § 833 iVm § 253 iE (+)
  • Schwerpunkte Tiergefahr + Ausschluss Haftung wegen Risikoübernahme
II. § 823 I (-)
Schon kein Handeln der S (hab leider auf Verschulden abgestellt) 
III. § 823 II iVM Schutzgesetz deiner Wahl (-) same  



ZMK kaum was gemacht, weil M keine Kostenprobleme sah. 
Habe dann zum Vergleihc geraten und ein super tolles Mandantenschreiben hingerotzt. 

Hoffe da stimmt irgendwas von nach den 3 Horrorklausuren  Upside_down

Habe es bis auf, dass ich die Findereigenschaft der M bejaht habe, nachdem ich im Palandt gelesen habe, dass Finder nicht Entdecker sein muss, sehr ähnlich zu deiner Lösung. Hab damit argumentiert, dass die fundvorschriften denjenigen schützen sollen, der sich altruistisch um die Sache eines anderen kümmert etc…

Habe aber im Klausurtunnel vergessen, tiefer darauf einzugehen, dass die Unbekannte ja Besitzerin geworden ist und ob sie ihren Besitz durch ablegen wieder verloren hat und ob es sich dann unter dem Aspekt noch um eine Fundsache handeln kann.

Dann habe ich diskutiert, ob das erforderlich halten des Tierarztbesuches bezüglich Herz noch unter leichte Fahrlässigkeit gefasst werden kann..

677ff sind doch neben den fundvorschriften ergänzend anwendbar. Stand meine ich so in Palandt
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