09.06.2022, 15:25
(09.06.2022, 14:46)icke schrieb: An die Pferdeklausur-Schreiber
Was passiert, wenn man im Antrag (War der mega Zeitstress) nicht "Zur sicherung der ZwaVo Herausgabe an anzuordnen", sondern "A-Gegner wird verpflichtet, Pferd + Pass an A-Stellerin herauszugeben" hat? Ist es tödlich, wegen Vorwegnahme? Hab thematisiert, dass es ein Leistungsantrag nach 940 ZPO sein soll.... Mache mir jetzt Stress, aber das waren die letzten 7 Minuten
Ich glaub das muss man gar nicht dazu schreiben, oder? Schau mal bei Haufe zB
09.06.2022, 15:26
(09.06.2022, 15:22)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:20)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:18)Gast schrieb: War die Gesellschaft bei euch entstanden?
Klar.
Und wie hast du das mit dem Namen gemacht Bzw HR- Eintrag?
Gesellschaft entstand durch Geschäftsaufnahme nach §§ 123 II, 105 HGB. Auf die Einigung auf einen Namen kam es nicht an, da lediglich der Zweck bestehen muss, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben.
09.06.2022, 15:28
(09.06.2022, 15:07)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:52)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:50)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:24)BaWü schrieb: BW: Viel Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ein wenig Bürgschaftsrecht (Urteilsklausur)
Klage gegen drei Gesellschafter einer KG, zwei davon Kommanditisten.
Gegen B1) ist der Kläger aus einer selbstschulderischen Bürgschaft der (ehemaligen) OHG vorgegangen. Hier waren mE insbesondere zu prüfen:Gegen B2) aus einer Kaufpreisforderung. Hier war zu prüfen:
- Bestehen einer Hauptschuld
- Wirksamkeit der Gesellschaft
- Wirksamkeit der Vertretung durch B1
- Wahrung der Schriftform; gehört Bürgschaft zum Handelsgewerbe
- Ausschluss der Einreden nach § 770
- Ausschluss der Einrede nach § 773 I Nr. 1
- Zinsen nur in Höhe von 5%-Punkten und nicht 9%-Punkten, da § 288 II nicht anwendbar (keine Entgeltforderung)
Gegen B3) ging der Kläger auch aus einer Kaufpreisforderung vor. Problematisch war:
- Persönliche Haftung des Kommanditisten gem. § 176 II, I HGB
- Geltendmachung von persönlichen Einwendungen; Wirkung eines Erlassvertrags
Kosten nach Baumbach'scher Formel
- Einstehen des Kommanditisten für eine Forderung vor Eintragung der Einlagen im Handelsregister, § 171 I HGB
- Keine Leistung der Einlage durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld (vgl. § 171 IV HGB)
- Keine Leistung der Einlage durch Aufrechung mit dem Rückerstattungsanspruch gem. § 110 HGB
- Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit -
Und dann halt jeweils die Besonderheiten des Handelsrecht, z.B. dass es auf § 773 gar nicht ankam, weil § 349 HGB vorlag...
Wie ist denn das Verhältnis von § 773 Nr. 1 und § 349 HGB?
Die Besonderheiten des HGB verdrängen BGB.
Ja aber es kam hier ja gar nicht auf die Besonderheiten des HGB an. Dazu steht auch nichts im Palandt. Glaube also nicht, dass es zwingend auf den § 349 HGB ankam.
09.06.2022, 15:28
(09.06.2022, 15:25)NoPainNoGain schrieb:(09.06.2022, 14:46)icke schrieb: An die Pferdeklausur-Schreiber
Was passiert, wenn man im Antrag (War der mega Zeitstress) nicht "Zur sicherung der ZwaVo Herausgabe an anzuordnen", sondern "A-Gegner wird verpflichtet, Pferd + Pass an A-Stellerin herauszugeben" hat? Ist es tödlich, wegen Vorwegnahme? Hab thematisiert, dass es ein Leistungsantrag nach 940 ZPO sein soll.... Mache mir jetzt Stress, aber das waren die letzten 7 Minuten
Ich glaub das muss man gar nicht dazu schreiben, oder? Schau mal bei Haufe zB
Geil, danke! Stein vom Herzen gefallen...
09.06.2022, 15:32
(09.06.2022, 15:28)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:07)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:52)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:50)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:24)BaWü schrieb: BW: Viel Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ein wenig Bürgschaftsrecht (Urteilsklausur)
Klage gegen drei Gesellschafter einer KG, zwei davon Kommanditisten.
Gegen B1) ist der Kläger aus einer selbstschulderischen Bürgschaft der (ehemaligen) OHG vorgegangen. Hier waren mE insbesondere zu prüfen:Gegen B2) aus einer Kaufpreisforderung. Hier war zu prüfen:
- Bestehen einer Hauptschuld
- Wirksamkeit der Gesellschaft
- Wirksamkeit der Vertretung durch B1
- Wahrung der Schriftform; gehört Bürgschaft zum Handelsgewerbe
- Ausschluss der Einreden nach § 770
- Ausschluss der Einrede nach § 773 I Nr. 1
- Zinsen nur in Höhe von 5%-Punkten und nicht 9%-Punkten, da § 288 II nicht anwendbar (keine Entgeltforderung)
Gegen B3) ging der Kläger auch aus einer Kaufpreisforderung vor. Problematisch war:
- Persönliche Haftung des Kommanditisten gem. § 176 II, I HGB
- Geltendmachung von persönlichen Einwendungen; Wirkung eines Erlassvertrags
Kosten nach Baumbach'scher Formel
- Einstehen des Kommanditisten für eine Forderung vor Eintragung der Einlagen im Handelsregister, § 171 I HGB
- Keine Leistung der Einlage durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld (vgl. § 171 IV HGB)
- Keine Leistung der Einlage durch Aufrechung mit dem Rückerstattungsanspruch gem. § 110 HGB
- Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit -
Und dann halt jeweils die Besonderheiten des Handelsrecht, z.B. dass es auf § 773 gar nicht ankam, weil § 349 HGB vorlag...
Wie ist denn das Verhältnis von § 773 Nr. 1 und § 349 HGB?
Die Besonderheiten des HGB verdrängen BGB.
Ja aber es kam hier ja gar nicht auf die Besonderheiten des HGB an. Dazu steht auch nichts im Palandt. Glaube also nicht, dass es zwingend auf den § 349 HGB ankam.
Palandt 771 Rn 2 war das zu 349 HGB glaub ich my friend
09.06.2022, 15:40
(09.06.2022, 15:32)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:28)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:07)SartoriusBIG schrieb:(09.06.2022, 14:52)Gast schrieb:(09.06.2022, 14:50)SartoriusBIG schrieb: Und dann halt jeweils die Besonderheiten des Handelsrecht, z.B. dass es auf § 773 gar nicht ankam, weil § 349 HGB vorlag...
Wie ist denn das Verhältnis von § 773 Nr. 1 und § 349 HGB?
Die Besonderheiten des HGB verdrängen BGB.
Ja aber es kam hier ja gar nicht auf die Besonderheiten des HGB an. Dazu steht auch nichts im Palandt. Glaube also nicht, dass es zwingend auf den § 349 HGB ankam.
Palandt 771 Rn 2 war das zu 349 HGB glaub ich my friend
da stand nichts zum verhältnis
09.06.2022, 15:46
(09.06.2022, 15:26)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:22)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:20)Gast schrieb:(09.06.2022, 15:18)Gast schrieb: War die Gesellschaft bei euch entstanden?
Klar.
Und wie hast du das mit dem Namen gemacht Bzw HR- Eintrag?
Gesellschaft entstand durch Geschäftsaufnahme nach §§ 123 II, 105 HGB. Auf die Einigung auf einen Namen kam es nicht an, da lediglich der Zweck bestehen muss, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben.
Und wieso wurde in der Hauptverhandlung dann nach der Firma gefragt?
09.06.2022, 15:48
NRW anyone? Was war das heute?
09.06.2022, 15:49
An die Leute aus NRW: Habt ihr heute eine Klage geschrieben oder zum Vergleich geraten?
09.06.2022, 15:51