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Klausuren Juni 2022
gast828
Junior Member
Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#341
09.06.2022, 14:37
Irgendwo bei 858 steht es im palandt
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Berlino
Unregistered
 
#342
09.06.2022, 14:38
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.
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Gast
Unregistered
 
#343
09.06.2022, 14:38
(09.06.2022, 14:37)gast828 schrieb:  Irgendwo bei 858 steht es im palandt

Ah ok danke. Voll in der Hektik nicht gesehen...
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Gast
Unregistered
 
#344
09.06.2022, 14:39
(09.06.2022, 14:38)Berlino schrieb:  
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.

So hab ich das auch in etwa
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Gast
Unregistered
 
#345
09.06.2022, 14:39
(09.06.2022, 14:38)Berlino schrieb:  
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.

also in Berlin ist er erloschen am 31.3.22 und die Ische forderte dann Herausgabe
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gast828
Junior Member
Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#346
09.06.2022, 14:40
(09.06.2022, 14:38)Berlino schrieb:  
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.

Doch, sie hat die besitzüberlassung widerrufen. Durch die beiden schreiben. Sie war nicht mehr damit einverstanden.
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Gast
Unregistered
 
#347
09.06.2022, 14:41
(09.06.2022, 14:38)Berlino schrieb:  
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.

Ungefähr auch mit Schwerpunkt 985
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Gast
Unregistered
 
#348
09.06.2022, 14:43
(09.06.2022, 14:40)gast828 schrieb:  
(09.06.2022, 14:38)Berlino schrieb:  
(09.06.2022, 14:26)Gast schrieb:  
(09.06.2022, 13:53)gast828 schrieb:  GPA: einstweilige Verfügung und dort 861 BGB. Herausgabe Pferd und Pass. Widerruf der Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung ist nach BGH verbotene eigenmacht. Deshalb leistungsverfügung. Und Prüfung möglicher gegenansprüche aus typengemischter Vertrag, mit Schwerpunkt Maklervertrag, insbesondere war 652 ABS.2 relevant


Oh man, genau auf sowas hatte ich mich vorbereitet. In BW kam aber leider Gesellschaftsrecht und Handelsrecht dran.


Ähm, die Antragsstellerin hat doch nix widerrufen, sondern der Vertrag ist nach erloschen (war befristet), also keine verbotene Eigenmacht, sondern ganz normal Vertragsauslegung, Herausgabeanspruch aus Vertrag (+) und 985 (+)... Bzgl. des Pferdepasses aus Vertrag iVm. mit den komischen Normen der Viehverkehrsverordnung, denn wenn es gem § 46 I Nr. 30 ordnungswidrig ist, vorsätzlich oder grob fhl den Pass nicht herauszugeben, besteht eine Passherausgabepflicht so zu sagen als Annex zum Herausgabeanspruch übers Pferd.

Der Vertrag hatte ganz viele Schwerpunkte, Verwahrung (Unterbringung), Dienstrecht (Ausbildung) - ich habe ihn so ausgelegt, dass die Parteien alles mit der Vergütung abgegolten haben wollten, wenn der Zweck des Verkaufs erreicht wird. Ansonsten unbillig, das für lau zu verlangen, da sich der Wert des Pferdes durch die Überlassung an den Gegner doch gesteigert hat (Ausbildung etc.). Also kann man da auch vertragliche Ersatzansprüche nach dem Haftungsregime des jeweiligen Vertragsschwerpunkts reininterpretieren.

Doch, sie hat die besitzüberlassung widerrufen. Durch die beiden schreiben. Sie war nicht mehr damit einverstanden.


Wozu braucht man das, wenn der Vertrag eh nur bis zum 31.03 lief und sie am 14.04 Herausgabe verlangte?
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gast828
Junior Member
Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#349
09.06.2022, 14:45
Ehm, Abstraktionsprinzip?
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Gast
Unregistered
 
#350
09.06.2022, 14:46
Habe leider den Anspruch für diesen Pass abgelehnt, habe den 667 leider nicht gesehen  Disappointed Disappointed
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