07.06.2022, 17:48
07.06.2022, 17:50
(07.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(07.06.2022, 17:42)Gast schrieb: 771 zpo schließt ja das EBV aus solange die Zwangsvollstreckung noch läuft, aber in dem Fall war die doch beendet, weil schon versteigert und somit anwendbar oder verstehe ich da was falsch?
Laut Kaiserskript verdrängen die Wertungen des § 771 ZPO das EBV.
Kasierskript > BVerfG > BGH > OLGs > OLG Hamm > Der Rest vom Fest
07.06.2022, 18:01
(07.06.2022, 17:50)RechtBW schrieb:(07.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(07.06.2022, 17:42)Gast schrieb: 771 zpo schließt ja das EBV aus solange die Zwangsvollstreckung noch läuft, aber in dem Fall war die doch beendet, weil schon versteigert und somit anwendbar oder verstehe ich da was falsch?
Laut Kaiserskript verdrängen die Wertungen des § 771 ZPO das EBV.
Kasierskript > BVerfG > BGH > OLGs > OLG Hamm > Der Rest vom Fest
07.06.2022, 18:08
(07.06.2022, 17:50)RechtBW schrieb:(07.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(07.06.2022, 17:42)Gast schrieb: 771 zpo schließt ja das EBV aus solange die Zwangsvollstreckung noch läuft, aber in dem Fall war die doch beendet, weil schon versteigert und somit anwendbar oder verstehe ich da was falsch?
Laut Kaiserskript verdrängen die Wertungen des § 771 ZPO das EBV.
Kasierskript > BVerfG > BGH > OLGs > OLG Hamm > Der Rest vom Fest
Wenn ich mir so die haarsträubende Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht anschaue, dann sollte das BVerfG definitiv weiter unten stehen.
07.06.2022, 18:11
(07.06.2022, 17:44)Gast schrieb:(07.06.2022, 17:42)Gast schrieb: 771 zpo schließt ja das EBV aus solange die Zwangsvollstreckung noch läuft, aber in dem Fall war die doch beendet, weil schon versteigert und somit anwendbar oder verstehe ich da was falsch?
Laut Kaiserskript verdrängen die Wertungen des § 771 ZPO das EBV.
Aber eben nur vom Beginn der ZVS bis zur Erlösauskehr. Danach gilt wieder ganz normal das BerR :) Sagt übrigens auch das Kaiserskript und lehrt auch Alpmann schon fürs 1. Examen. Kaiser macht dann im "ohne Grund" 771 ZPO komplett. Da haben wir damals bei Alpmann einfach geschaut, wie die Rechtslage war. Finde bis heute das zum 1. gelernte einfacher, aber wird sicher nicht falsch sein einfach wie Kaiser komplett 771 im Rahmen des 812 zu prüfen.
07.06.2022, 18:19
771 inzidenter zu prüfen ist Idee von Kaiser, sondern Ergebnis der Rechtsprechung des BGH.
Was habt ihr mit diesen Verwendungsansprüchen gemacht? Da wird ja vorgetragen, dass die Reparatur zumindest auch dem Eigentümer zu gute kam? In möglicher Materieller Mithaftung
Diskutiert?
Was habt ihr mit diesen Verwendungsansprüchen gemacht? Da wird ja vorgetragen, dass die Reparatur zumindest auch dem Eigentümer zu gute kam? In möglicher Materieller Mithaftung
Diskutiert?
07.06.2022, 18:28
(07.06.2022, 18:19)babojura schrieb: 771 inzidenter zu prüfen ist Idee von Kaiser, sondern Ergebnis der Rechtsprechung des BGH.
Was habt ihr mit diesen Verwendungsansprüchen gemacht? Da wird ja vorgetragen, dass die Reparatur zumindest auch dem Eigentümer zu gute kam? In möglicher Materieller Mithaftung
Diskutiert?
Shit, ZBR wegen Verwendungsersatz ganz übersehen
07.06.2022, 18:29
Kein ZBR, sondern Aufrechnung. ZBR geht ja gar nicht mehr, weil LKW weg. 994 aber minus mangels vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
07.06.2022, 18:40
Ja, hab ich auch so. Nur nix mit Aufrechnung, sondern eher Dolo Shot. Und dann noch in nem
Nebensatz abgeklungen, dass schon fraglich wäre, ob die Beklagte überhaupt verwenderin iSv 994 gewesen wäre, da nicht durch Eigenbesitz motivierte verwendung
Nebensatz abgeklungen, dass schon fraglich wäre, ob die Beklagte überhaupt verwenderin iSv 994 gewesen wäre, da nicht durch Eigenbesitz motivierte verwendung
07.06.2022, 18:42
(07.06.2022, 18:19)babojura schrieb: 771 inzidenter zu prüfen ist Idee von Kaiser, sondern Ergebnis der Rechtsprechung des BGH.
Was habt ihr mit diesen Verwendungsansprüchen gemacht? Da wird ja vorgetragen, dass die Reparatur zumindest auch dem Eigentümer zu gute kam? In möglicher Materieller Mithaftung
Diskutiert?
nrw
Ja, ist auch im Interesse des Sicherungsnehmers, dass die Karre läuft und der SG das Fahrzeug nutzen kann für Arbeit und dadurch Raten gezahlt werden können.
Aber: Würde man den Einwand durchgehen lassen, würde imho immer das Interventionsrecht des Sicherungsnehmers durch die Hintertür ausgehebelt und die Regelungen der Sicherungsabrede übergangen, wonach der Sicherungsgeber ja für Reparatur zuständg gewesen sein soll.
Hab das Argument daher irgendwie scheitern lassen, so wie alles von der Beklagten.