07.06.2022, 17:13
Hat noch jemand den gutgläubigen Erwerb über 1244 BGB geprüft? Bin gerade sehr verunsichert...
07.06.2022, 17:17
(07.06.2022, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:01)Gast schrieb:(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb: Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
?? Entscheidungszeitpunkt war doch Juni 2022. Da gilt schon neues Recht. Oder war die aF im BV abegruckt?
Ich meine dass es gar nicht um mängelgewährleistungsrecht ging. Entweder aufschiebend bedingter Werkvertrag oder SEA aus Garantieübernahme. Macht als einziges Sinn, weil die neuen Vorschriften ja nicht anwendbar waren
WerkV, wenn sich der Verkäufer zu einer Leistung im KaufV verpflichtet? Bro.. no!
07.06.2022, 17:23
(07.06.2022, 17:13)Blabla schrieb: Hat noch jemand den gutgläubigen Erwerb über 1244 BGB geprüft? Bin gerade sehr verunsichert...
nie gehört die norm. hab einfach irgendwo gutgläubigen erwerb angesprochen und abgelehnt beim 647, nachdem ich festgestellt habe, dass keins entstanden war wegen des sicherungseigentums
07.06.2022, 17:33
Okay, hab da so viel zu geschrieben.. Habe es aber letztlich auch abgelehnt. Habe glaube ich zu viel in den Sachverhalt reininterpretiert und gesagt, dass durch die Vorverlegung der Versteigerung der Zeitraum seit Ankündigung der Versteigerung mit unter einem Monat zu kurz war.. . Oh man, das kann ja was werden.
07.06.2022, 17:38
(07.06.2022, 15:06)Gast schrieb:Steht im Kaiser-Skript!(07.06.2022, 14:59)RefjurNRW schrieb: Ich habe lange überlegt wie ich die Begründetheit einer verlängerten DWK prüfe... Ich habe es so weit richtig gemacht, dass ich den Anspruch nach § 812 I 1 2. Fall geprüft habe. Bei "ohne Rechtsgrund" habe ich dann die Einwendungen der Beklagten angesprochen. Laut Kaiser musste man hier prüfen ob die Klage nach § 771 vor der Versteigerung begründet gewesen wäre. Den 771er-Aufbau habe ich aber leider komplett verlassen und einfach eine allgemeine Leistungsklage mit 812 als AGL geprüft. Der Aufbau "Sachbefugnis, Interventionsrecht, Einwendungen der Beklagten" findet sich bei mir nicht wieder.
Das muss man auch erst mal wissen
07.06.2022, 17:42
(07.06.2022, 17:06)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:55)Gast schrieb:(07.06.2022, 16:38)SartoriusBIG schrieb: Was spekuliert ihr für die 4. Klausur (BW)? Nebengebiete, oder eher nicht?
Folgende Themen gab es in BW die letzten Jahre:
4F/2017: Abgrenzung Gefälligkeit - Vertrag; Schadensersatzanspruch aus Delikt (Anwaltsklausur)
4H/2017: Vollstreckungsgegenklage (§ 780 f. und Einreden aus der Bürgschaft) (Urteil)
4F/2018: Werkvertrag (Urteil)
4H/2018: reisevertragliches Gewährleistungsrecht; Verkehrsunfall; Widerklage (Anwaltsklausur)
4F/2019: Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)
4H/2019: Bereicherungsrecht und GoA bei Zahlung auf falsches Konto (Anwaltsklausur mit fehlerhaften Prozessvergleich der Vorinstanz)
4F/2020: Kaufrecht (einstweilige Verfügung; Anwaltsklausur)
4H/2020: Gesamtschuldnerhaftung Tierhalter und Tieraufseher (Anwaltsklausur)
4F/2021: Arbeitsrecht - Befristung, betriebliche Übung, Annahmeverzugslohn, Aufrechnung gegen Bruttolohn
4H/2021: Erbrecht, § 1004 BGB, Antrag nach §§ 707, 719 ZPO, Kündigung eines zinslosen Darlehens (Anwaltsklausur)
4F/2022: Erbrecht, Berliner Testament, Wechselbezüglichkeit, CIC Vertreterhaftung
Es kann also alles drankommen. Ich persönlich werde aber vielleicht auf Arbeitsrecht und Berufung spekulieren. In den letzten Jahren gab es immer mindestens eine Klausur aus der zweiten Instanz. Familienrecht war auch schon lange nicht mehr dran.
OMG die Leute mit der Klausur in BW tun mir heftig leid
"4F/2019 Einziehungsklage (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vaterschaftsanerkennung; Pflichtteilsrecht) (Urteil)"
Hatte ursprünglich auch auf Arbeitsrecht spekuliert weil das eben in der Praxis in den Krisen sehr relevant war. Hatte das aber eigentlich für ZR III erwartet. FamilienR wär hat doof...
Das schlimme ist: man kann halt wirklich gar nichts ausschließen. Jegliche Absurdität kann einfach dran kommen. Da würde man sich schon über einen Scheinvaterregress und solche Dinge freuen.
07.06.2022, 17:42
771 zpo schließt ja das EBV aus solange die Zwangsvollstreckung noch läuft, aber in dem Fall war die doch beendet, weil schon versteigert und somit anwendbar oder verstehe ich da was falsch?
07.06.2022, 17:43
07.06.2022, 17:44
07.06.2022, 17:46
Blöde Frage, aber prüft man irgendwo auch die Zulässigkeit der ursprünglichen DWK?