07.06.2022, 15:39
Fand die anderen besser, jedenfalls nicht schlechter...
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
07.06.2022, 15:40
Kommt jetzt am Do in BW ne Anwaltsklausur dran? Also ist es meistens so, dass 2x anwalt und 2x urteil kommt ? :)
07.06.2022, 15:41
(07.06.2022, 15:39)SartoriusBIG schrieb: Fand die anderen besser, jedenfalls nicht schlechter...
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
bin ich die einzige, bei der die klausur heute wirklich nicht lief?
07.06.2022, 15:41
Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
07.06.2022, 15:43
(07.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:39)SartoriusBIG schrieb: Fand die anderen besser, jedenfalls nicht schlechter...
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
bin ich die einzige, bei der die klausur heute wirklich nicht lief?
Nein, bei mir auch nicht. Nach dem Forum hier zu urteilen, voll den Mist geschrieben :/
07.06.2022, 15:43
(07.06.2022, 15:41)RainerZufall schrieb: Ab wann kann man eigl Zinsen zusprechen, wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO erfolgt ist? Hab mir da voll ein abgebrochen
Ich hab gesagt ab Rechtshängigkeit der klageänderung, aber gar keine Ahnung. Hatte auch nicht mehr allzu viel Zeit, darüber nachzudenken
07.06.2022, 15:43
(07.06.2022, 15:43)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:39)SartoriusBIG schrieb: Fand die anderen besser, jedenfalls nicht schlechter...
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
bin ich die einzige, bei der die klausur heute wirklich nicht lief?
Nein, bei mir auch nicht. Nach dem Forum hier zu urteilen, voll den Mist geschrieben :/
Dieses forum ist so toxisch aber ich kann nicht aufhören reinzuschauen
07.06.2022, 15:54
(07.06.2022, 14:01)Gast schrieb:(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
?? Entscheidungszeitpunkt war doch Juni 2022. Da gilt schon neues Recht. Oder war die aF im BV abegruckt?
07.06.2022, 16:01
(07.06.2022, 15:43)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:43)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:41)Gast schrieb:(07.06.2022, 15:39)SartoriusBIG schrieb: Fand die anderen besser, jedenfalls nicht schlechter...
Bei der Klausur heute muss glaub alles ,,perfekt" sein, weil sie nicht so exotisch war, oder die Probleme nicht so krass durchdacht werden mussten.
bin ich die einzige, bei der die klausur heute wirklich nicht lief?
Nein, bei mir auch nicht. Nach dem Forum hier zu urteilen, voll den Mist geschrieben :/
Dieses forum ist so toxisch aber ich kann nicht aufhören reinzuschauen
ich bin dankbar für dieses Forum
07.06.2022, 16:10
(07.06.2022, 15:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:01)Gast schrieb:(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb: Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
?? Entscheidungszeitpunkt war doch Juni 2022. Da gilt schon neues Recht. Oder war die aF im BV abegruckt?
Ich meine dass es gar nicht um mängelgewährleistungsrecht ging. Entweder aufschiebend bedingter Werkvertrag oder SEA aus Garantieübernahme. Macht als einziges Sinn, weil die neuen Vorschriften ja nicht anwendbar waren