07.06.2022, 14:58
(07.06.2022, 14:50)gast828 schrieb: Und die Lösung für die Frage 2 stand im Putzo. Rechtsanwalt kann sich nicht entlasten wenn Angestellter Fehler macht, weil 831 keine Anwendung findet. Also Anspruch +
Schade, ich hab den Anspruch abgelehnt weil der sich bei mir entlasten kann, weil er seiner Büroorganisations- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Hab dazu aber relativ viel geschrieben und argumentiert, vllt gibt’s dann ja trotzdem einen Trostpunkt ?
07.06.2022, 14:59
Ich habe lange überlegt wie ich die Begründetheit einer verlängerten DWK prüfe... Ich habe es so weit richtig gemacht, dass ich den Anspruch nach § 812 I 1 2. Fall geprüft habe. Bei "ohne Rechtsgrund" habe ich dann die Einwendungen der Beklagten angesprochen. Laut Kaiser musste man hier prüfen ob die Klage nach § 771 vor der Versteigerung begründet gewesen wäre. Den 771er-Aufbau habe ich aber leider komplett verlassen und einfach eine allgemeine Leistungsklage mit 812 als AGL geprüft. Der Aufbau "Sachbefugnis, Interventionsrecht, Einwendungen der Beklagten" findet sich bei mir nicht wieder.
07.06.2022, 14:59
(07.06.2022, 14:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:50)gast828 schrieb: Und die Lösung für die Frage 2 stand im Putzo. Rechtsanwalt kann sich nicht entlasten wenn Angestellter Fehler macht, weil 831 keine Anwendung findet. Also Anspruch +Es gab auch keine Frage 2! Zumindest in BW.
Ich glaube mit Frage 2 meinte mein Vorredner einfach den SEA auf 9000€
oje ich habe glaub nur ein Urteil geschrieben. Die Frage 2 hab ich wohl übersehen.
07.06.2022, 15:03
(07.06.2022, 14:59)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:54)Gast schrieb:(07.06.2022, 14:50)gast828 schrieb: Und die Lösung für die Frage 2 stand im Putzo. Rechtsanwalt kann sich nicht entlasten wenn Angestellter Fehler macht, weil 831 keine Anwendung findet. Also Anspruch +Es gab auch keine Frage 2! Zumindest in BW.
Ich glaube mit Frage 2 meinte mein Vorredner einfach den SEA auf 9000€
oje ich habe glaub nur ein Urteil geschrieben. Die Frage 2 hab ich wohl übersehen.
you made my day
07.06.2022, 15:06
(07.06.2022, 14:59)RefjurNRW schrieb: Ich habe lange überlegt wie ich die Begründetheit einer verlängerten DWK prüfe... Ich habe es so weit richtig gemacht, dass ich den Anspruch nach § 812 I 1 2. Fall geprüft habe. Bei "ohne Rechtsgrund" habe ich dann die Einwendungen der Beklagten angesprochen. Laut Kaiser musste man hier prüfen ob die Klage nach § 771 vor der Versteigerung begründet gewesen wäre. Den 771er-Aufbau habe ich aber leider komplett verlassen und einfach eine allgemeine Leistungsklage mit 812 als AGL geprüft. Der Aufbau "Sachbefugnis, Interventionsrecht, Einwendungen der Beklagten" findet sich bei mir nicht wieder.
Das muss man auch erst mal wissen
07.06.2022, 15:11
Habe eine Klagehäufung hinsichtlich des Wertersatzes und des Schadensersatzes angenommen, da angeblich verschiedene Streitgegenstände. Aua.
07.06.2022, 15:16
07.06.2022, 15:22
07.06.2022, 15:28
Alles in allem machbar diese Klausur. War nach letzter Woche fürs Selbstbewusstsein ganz gut
07.06.2022, 15:31