06.06.2022, 10:21
06.06.2022, 12:05
Hat einer eine Lösung für die Z2 Klausur in Berlin parat?
06.06.2022, 14:21
07.06.2022, 11:20
(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
07.06.2022, 11:22
(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Müsste eigentlich sowas drin stehen wie "Die Hilfsmittel und Gesetze sind auf Grundlage der aktuellen Fassung zu nutzen". Ihr habt ja keinen Zugang mehr zum alten Recht.
07.06.2022, 14:01
(07.06.2022, 11:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Stand im Bearbeitervermerk der Z I in BW, dass das BGB in der nF anzuwenden ist, obwohl der KaufV alt war?
Es kam auf die neue Rechtslage nicht an.
07.06.2022, 14:12
ZIII in BW heute: verlängerte Drittwiderspruchsklage und Versteigerung schuldnerfremder Sachen
Prozessual waren insb. die örtliche und sachliche Zuständigkeit problematisch, da die Klägerin (Sparkasse = Anstalt des öff. Rechts) ihre ursprüngliche DWK in Erlösherausgabe umgestellt und zudem Schadensersatz in der Differenz des Werts des versteigerten Gegenstandes (LKW) und dem Versteigerungserlös.
Materiell waren meines Erachtens hinsichtlich des Erlöses 812 NLK zu prüfen. Darin kam es u.a. darauf an, ob die Klägerin Sicherungseigentümerin war (hier war wohl auf § 1006 III, I, 872 BGB abzustellen). Die Beklagte hatte außerdem sittenwidrigkeit geltend gemacht, dies aber nicht unter Beweis gestellt, so dass für mich klar war, wohin die Sache laufen muss. Dann war ein Werkunternehmerpfandrecht inkl. gutgläubigem Erwerb zu prüfen und abzulehnen. Dann war auf ein Pfändungspfandrecht einzugehen und auch als Behaltensgrund abzulehnen.
Hinsichtlich des Schadensersatzes habe ich §§ 280, 241 II BGB, §§ 687 II, 678, EBV, §§ 823 I, II BGB geprüft und allesamt abgelehnt. Ich habe letztlich argumentiert, dass die Beklagte hinsichtlich der Fremdheit der Sache kein Verschulden trifft, da sie alleine aufgrund der Klageschrift keine Kenntnis erlangt. Auf einen möglichen Rechtsrat des Prozessbevollmächtigten kam es nicht an, da die Versteigerung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist stattgefunden hat und dieser davor nicht zwingend sich hätte mit der Sache beschäftigen müssen (u.a. wurde der Versteigerungstermin außerdem vorverlegt, wovon der Prozessbevollmächtigte auch keine Kenntnis hatte).
Alles in allem fand ich die Klausur machbar.
Prozessual waren insb. die örtliche und sachliche Zuständigkeit problematisch, da die Klägerin (Sparkasse = Anstalt des öff. Rechts) ihre ursprüngliche DWK in Erlösherausgabe umgestellt und zudem Schadensersatz in der Differenz des Werts des versteigerten Gegenstandes (LKW) und dem Versteigerungserlös.
Materiell waren meines Erachtens hinsichtlich des Erlöses 812 NLK zu prüfen. Darin kam es u.a. darauf an, ob die Klägerin Sicherungseigentümerin war (hier war wohl auf § 1006 III, I, 872 BGB abzustellen). Die Beklagte hatte außerdem sittenwidrigkeit geltend gemacht, dies aber nicht unter Beweis gestellt, so dass für mich klar war, wohin die Sache laufen muss. Dann war ein Werkunternehmerpfandrecht inkl. gutgläubigem Erwerb zu prüfen und abzulehnen. Dann war auf ein Pfändungspfandrecht einzugehen und auch als Behaltensgrund abzulehnen.
Hinsichtlich des Schadensersatzes habe ich §§ 280, 241 II BGB, §§ 687 II, 678, EBV, §§ 823 I, II BGB geprüft und allesamt abgelehnt. Ich habe letztlich argumentiert, dass die Beklagte hinsichtlich der Fremdheit der Sache kein Verschulden trifft, da sie alleine aufgrund der Klageschrift keine Kenntnis erlangt. Auf einen möglichen Rechtsrat des Prozessbevollmächtigten kam es nicht an, da die Versteigerung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist stattgefunden hat und dieser davor nicht zwingend sich hätte mit der Sache beschäftigen müssen (u.a. wurde der Versteigerungstermin außerdem vorverlegt, wovon der Prozessbevollmächtigte auch keine Kenntnis hatte).
Alles in allem fand ich die Klausur machbar.
07.06.2022, 14:20
Hatte doch nichts mit 1006 zutun? Beklagte hat eigentumserwerb der Klägerin gar nicht an sich bestritten, nur deren Wirksamkeit. Und bzgl der sittenwidrigkeit müsste gar kein Beweis erhoben werden, weil die Umstände unstreitig waren. Ging nur um die rechtliche Bewertung dessen.
07.06.2022, 14:25
Ja, streitig war nur die Rückzahlung des Darlehens (zumindest im GPA)
07.06.2022, 14:29
(07.06.2022, 14:20)gast828 schrieb: Hatte doch nichts mit 1006 zutun? Beklagte hat eigentumserwerb der Klägerin gar nicht an sich bestritten, nur deren Wirksamkeit. Und bzgl der sittenwidrigkeit müsste gar kein Beweis erhoben werden, weil die Umstände unstreitig waren. Ging nur um die rechtliche Bewertung dessen.
Weshalb waren die Umstände der Sittenwidrigkeit unstreitig? Die Beklagte muss doch objektive und subjektive Voraussetzungen nachweisen? Zumindest in BW gab es da keinen Beweisantritt der Beklagten, sondern nur die Behauptung.