04.06.2022, 12:45
(04.06.2022, 11:56)gast999 schrieb: Ich war gestern so dumm und habe 873,925 als Anspruchsgrundlage für die Frage 2 geprüft.. wtf
Bei uns haben das auch mehrere gemacht. Ist natürlich falsch, weil das keine AGL sind, aber sicherlich nicht dramatisch, sofern du dadurch nicht den Schwerpunkt (hier: Erlöschen des Anspruchs durch Zuschlag/Eigentumserwerb) umgangen bist.
04.06.2022, 13:50
(03.06.2022, 22:02)NRWRef schrieb: Hey,
laut BGH hat der Prozessvergleich tatsächlich Bindungswirkung für die Frau als Rechtsnachfolgerin (BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17). Habe ich aber auch nicht gewusst; finde ich ehrlich gesagt ne sehr spezielle Problematik.
Zu dem Anspruch wegen den 2.500 € für Kleidung als Nachlassverbindlichkeit: Habe den auch so wie du aus §§ 2038 II, 748 BGB hergeleitet. Ich würde aber mal vermuten, dass wegen der Geldprobleme des einen Bruders man eher § 426 I BGB (wegen S. 2) heranziehen sollte?
Andere Frage: Habt ihr einen Anspruch auf die 10.000 EUR "Rückzahlung" des Versteigerungserlöses bejaht? Wenn ja wie und wie habt ihr das anderweitig verwertet? Z. B. § 273 oder in einer Widerklage?
Zu deiner letzten Frage: Ja habe ich, allerdings mit sehr fadenscheiniger Begründung, nämlich dass hier die Geschäftsgrundlage für das Bargebot weggefallen ist (gemeinsame Annahme, dass das Grundstück nicht mit einem Vermächtnis „belastet“ ist). Das wird nicht halten denke ich. Einfach weil § 313 BGB nicht analog anwendbar sein wird…
Allerdings sagt der BGH in der entsprechenden Entscheidung (Urt. v. 15.10.1997, Az.: IV ZR 327/96): „Das bedeutet freilich nicht, daß der Kläger den von ihm vereinnahmten Versteigerungserlös nicht ganz oder zum Teil der Beklagten zu erstatten brauchte. Wie die Auseinandersetzung unter den Miterben zu erfolgen hat und welche Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen die Miterben zustehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht.“
Das impliziert, dass der Rückzahlungsanspruch über Erbrecht geht oder („Auseinandersetzung unter den Miterben“, „Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen die Miterben“)? Bereicherungsrecht müsste jedenfalls ausgeschlossen sein, weil der Zuschlagsbeschluss Rechtsgrund ist und dieser nicht ipso iure nichtig ist.
Jedenfalls ein sehr spezielles Problem, dass das LJPA gerne hätte rauslassen können…
04.06.2022, 14:31
Ich habe in der Klausur hinsichtlich der 10k wie folgt argumentiert: Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs aus § 2174 BGB ist ja auch eine Nachlassverbindlichkeit, nämlich eine Erbfallschuld, für die ja die Miterben grundsätzlich nach §§ 2058, 1967 BGB mithaften müssen - d.h. Ich war der Meinung, dass § 426 wieder möglich ist.
Galanter ist wsl. der Weg über § 2018 BGB, der nach Palandt auch Anwendung findet, wenn ein Miterbe mehr hat als ihm zusteht. Hab ich aber leider gestern nicht gesehen und hoffe, dass vorstehende Argumentation irgendwie für vertretbar angesehen wird.
Hab aber leider bei der Zweckmäßigkeit verkackt….
Galanter ist wsl. der Weg über § 2018 BGB, der nach Palandt auch Anwendung findet, wenn ein Miterbe mehr hat als ihm zusteht. Hab ich aber leider gestern nicht gesehen und hoffe, dass vorstehende Argumentation irgendwie für vertretbar angesehen wird.
Hab aber leider bei der Zweckmäßigkeit verkackt….
04.06.2022, 14:33
(04.06.2022, 13:50)NRW 324 schrieb:(03.06.2022, 22:02)NRWRef schrieb: Hey,
laut BGH hat der Prozessvergleich tatsächlich Bindungswirkung für die Frau als Rechtsnachfolgerin (BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17). Habe ich aber auch nicht gewusst; finde ich ehrlich gesagt ne sehr spezielle Problematik.
Zu dem Anspruch wegen den 2.500 € für Kleidung als Nachlassverbindlichkeit: Habe den auch so wie du aus §§ 2038 II, 748 BGB hergeleitet. Ich würde aber mal vermuten, dass wegen der Geldprobleme des einen Bruders man eher § 426 I BGB (wegen S. 2) heranziehen sollte?
Andere Frage: Habt ihr einen Anspruch auf die 10.000 EUR "Rückzahlung" des Versteigerungserlöses bejaht? Wenn ja wie und wie habt ihr das anderweitig verwertet? Z. B. § 273 oder in einer Widerklage?
Zu deiner letzten Frage: Ja habe ich, allerdings mit sehr fadenscheiniger Begründung, nämlich dass hier die Geschäftsgrundlage für das Bargebot weggefallen ist (gemeinsame Annahme, dass das Grundstück nicht mit einem Vermächtnis „belastet“ ist). Das wird nicht halten denke ich. Einfach weil § 313 BGB nicht analog anwendbar sein wird…
Allerdings sagt der BGH in der entsprechenden Entscheidung (Urt. v. 15.10.1997, Az.: IV ZR 327/96): „Das bedeutet freilich nicht, daß der Kläger den von ihm vereinnahmten Versteigerungserlös nicht ganz oder zum Teil der Beklagten zu erstatten brauchte. Wie die Auseinandersetzung unter den Miterben zu erfolgen hat und welche Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen die Miterben zustehen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht.“
Das impliziert, dass der Rückzahlungsanspruch über Erbrecht geht oder („Auseinandersetzung unter den Miterben“, „Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen die Miterben“)? Bereicherungsrecht müsste jedenfalls ausgeschlossen sein, weil der Zuschlagsbeschluss Rechtsgrund ist und dieser nicht ipso iure nichtig ist.
Jedenfalls ein sehr spezielles Problem, dass das LJPA gerne hätte rauslassen können…
Ist der Zuschlagsbeschluss nicht nur der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Grundstück?
Ich hab § 812 I 1 Alt. 1 angenommen
04.06.2022, 15:53
Ich frage mich wirklich was solche Klausur sollen in letzter zeit ist das ja ständig so…
04.06.2022, 16:46
Wie würden die Leute aus BW das Niveau der gestrigen Klausur einordnen? Kann nicht einschätzen, wie schwer/leicht es die anderen so fanden...
04.06.2022, 16:56
04.06.2022, 17:09
Kann halt nicht einschätzen, wie fit der Durchschnitt in der StVG ist, wenn es nicht nur um ,,Standard" Wissen geht... Ich fand die Klausur ohne jegliche Kenntnis der Urteils nicht ohne...
04.06.2022, 17:19
(04.06.2022, 17:09)Gast schrieb: Kann halt nicht einschätzen, wie fit der Durchschnitt in der StVG ist, wenn es nicht nur um ,,Standard" Wissen geht... Ich fand die Klausur ohne jegliche Kenntnis der Urteils nicht ohne...ich denke halt Unfall, das ist ein Klassiker so dass jeder irgendwie reinkommt und keine Schockstarre hat
aber das StVG-Spezifische kann man dann halt nicht nachschlagen und man konnte da schon einiges übersehen. Da waren schon einige Besonderheiten über die man nicht einfach hinweggehen durfte.
Also es wird denke ich mal so sein das vergleichsweise wenige durchfallen und wenige richtig gut sind in dem Fall
04.06.2022, 18:56
Ich hab in der Z2-Klausur in der Eile eine Verjährung der Forderung über 2500€ angenommen. Klassischer Ersti-Fehler. Ich lege schon mal 750€ für den Verbesserungsversuch zur Seite...