03.06.2022, 15:02
Problem: Dann bestünde Bindungswirkung, wenn die Schwester Rechtsnachfolgerin geworden ist. Folge wäre, dass eine Titelumschreibung zweckmäßig wäre, auf die es laut Bearbeitervermerk aber gerade nicht ankommen sollte - sehr irritierend
03.06.2022, 15:04
(03.06.2022, 15:02)HuhuDD20 schrieb: Problem: Dann bestünde Bindungswirkung, wenn die Schwester Rechtsnachfolgerin geworden ist. Folge wäre, dass eine Titelumschreibung zweckmäßig wäre, auf die es laut Bearbeitervermerk aber gerade nicht ankommen sollte - sehr irritierend
Mich haben die Bearbeitervermerke auch mehr irritiert als dass sie mir geholfen habe.
Was genau sollte uns das zu 52 ZVG sagen?
Wenn ich die Klausur bestanden hab, grenzt das an ein Weltwunder.
03.06.2022, 15:04
(03.06.2022, 15:00)Gast schrieb:(03.06.2022, 14:47)GastSN schrieb: Teil 1 könnte bei uns das hier gewesen sein: BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17
Hab ich so natürlich nicht :D
Oh nein, ich auch nicht
war ohne Zitat etwas zusammenhanglos
Problem: Dann bestünde Bindungswirkung, wenn die Schwester Rechtsnachfolgerin geworden ist. Folge wäre, dass eine Titelumschreibung zweckmäßig wäre, auf die es laut Bearbeitervermerk aber gerade nicht ankommen sollte - sehr irritierend
03.06.2022, 15:05
BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17
03.06.2022, 15:10
Wie habt ihr denn bei Frage 1 aufgebaut?
03.06.2022, 15:15
(03.06.2022, 15:10)Gast schrieb: Wie habt ihr denn bei Frage 1 aufgebaut?
1. Wirksamkeit des Vergleich: verfahrensrechtlich und materiell (dort keine Unwirksamkeit nach § 311a BGB bzw.. § 265 I ZPO, Anfechtung abgelehnt, da Bindungswirkung gewollt.)
2. Bindungswirkung
a. Analoge Anwendung von §§ 322, 325 I ZPO (+)
b. Rechtsnachfolger? a.E. abgelehnt, da es sonst auf Titelumschreibung angekommen wäre :D
03.06.2022, 15:15
(03.06.2022, 14:53)GastBW schrieb:(03.06.2022, 14:47)GastSN schrieb: Teil 1 könnte bei uns das hier gewesen sein: BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17Bin zwar aus BW, aber auf genau das Urteil wurde bei Kaiser explizit hingewiesen.
Hab ich so natürlich nicht :D
Ja woe, Kaiser weist auch 1000 Urteile explizit hin
Auch ein blindes Huhn.... etc
03.06.2022, 15:22
(03.06.2022, 15:15)HuhuDD20 schrieb:(03.06.2022, 15:10)Gast schrieb: Wie habt ihr denn bei Frage 1 aufgebaut?
1. Wirksamkeit des Vergleich: verfahrensrechtlich und materiell (dort keine Unwirksamkeit nach § 311a BGB bzw.. § 265 I ZPO, Anfechtung abgelehnt, da Bindungswirkung gewollt.)
2. Bindungswirkung
a. Analoge Anwendung von §§ 322, 325 I ZPO (+)
b. Rechtsnachfolger? a.E. abgelehnt, da es sonst auf Titelumschreibung angekommen wäre :D
Ich wünschte ich hätte es auch so wie du gemacht
03.06.2022, 15:24
(03.06.2022, 15:15)RechtBW schrieb:(03.06.2022, 14:53)GastBW schrieb:(03.06.2022, 14:47)GastSN schrieb: Teil 1 könnte bei uns das hier gewesen sein: BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17Bin zwar aus BW, aber auf genau das Urteil wurde bei Kaiser explizit hingewiesen.
Hab ich so natürlich nicht :D
Ja woe, Kaiser weist auch 1000 Urteile explizit hin
Auch ein blindes Huhn.... etc
Deswegen wurde auch zu Frage 3 getroffen - alles im Kurs behandelt :D BGH JA 2021, 254
03.06.2022, 15:26
(03.06.2022, 15:22)Gast schrieb:(03.06.2022, 15:15)HuhuDD20 schrieb:(03.06.2022, 15:10)Gast schrieb: Wie habt ihr denn bei Frage 1 aufgebaut?
1. Wirksamkeit des Vergleich: verfahrensrechtlich und materiell (dort keine Unwirksamkeit nach § 311a BGB bzw.. § 265 I ZPO, Anfechtung abgelehnt, da Bindungswirkung gewollt.)
2. Bindungswirkung
a. Analoge Anwendung von §§ 322, 325 I ZPO (+)
b. Rechtsnachfolger? a.E. abgelehnt, da es sonst auf Titelumschreibung angekommen wäre :D
Ich wünschte ich hätte es auch so wie du gemacht
naja, nutzt am Ende auch nichts, wenn man inkonsequent versucht von der eigenen Lösung wegzukommen und Mist schreibt