02.06.2022, 16:17
(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ah ok, ez
02.06.2022, 16:20
(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
02.06.2022, 16:24
02.06.2022, 16:25
https://hiller-schleehuber.de/grunddiens...en-erwerb/
Das ist wohl das Urteil zu Antrag 1 oder? war sehr sehr versteckt bei 1018 Rn 36 kommentiert, auf den 1090 Rn 8 verwies
Das ist wohl das Urteil zu Antrag 1 oder? war sehr sehr versteckt bei 1018 Rn 36 kommentiert, auf den 1090 Rn 8 verwies
02.06.2022, 16:57
Hab die Zurechnung ganz wild über GbR und HGB gemacht, weil ich gesagt hab, dass das ne GbR ist zwischen den Klägern
02.06.2022, 17:42
Wenn man dem klageantrag zu 2) stattgegeben hätte, bitte wie hätte die kostenentscheidujg aussehen sollen? Allein Klausuetaktisch waren beide Anträge abzuweisen
02.06.2022, 17:43
(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Kennst du die BGH-Entscheidung, von der du sprichst? Bzw welche ist das dann?
Das mit der konkludenten Aufrechnung ist mir komplett entgangen. Stand das im Putzo?
good luck
02.06.2022, 17:47
(02.06.2022, 17:43)BW guest schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Kennst du die BGH-Entscheidung, von der du sprichst? Bzw welche ist das dann?
Das mit der konkludenten Aufrechnung ist mir komplett entgangen. Stand das im Putzo?
good luck
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...beigelegt/
02.06.2022, 17:49
Gibt es jemanden der auf Klägerseite eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen hat aufgrund einer zwangsläufig einheitlich auszufallenden Entscheidung?
02.06.2022, 17:50
(02.06.2022, 17:43)BW guest schrieb:(02.06.2022, 16:20)Gast schrieb:(02.06.2022, 16:04)BWGast schrieb:(02.06.2022, 15:57)RechtBW schrieb: Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
Einspruch gegen VU mit vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag, teilweise einseitige Erledigungserklärung, und zwei Schadensersatzansprüche, einmal ein Kaufvertrag und einmal Werkvertrag
Ich ergänze: starker Fokus auf prozessuale Probleme. Materiell ging es um das Thema Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nach Veräußerung des Objekts (Wohnung). Konnte man mE ohne die BGH-Entscheidungen dazu zu kennen nicht vernünftig lösen, da nur sehr rudimentär im Palandt kommentiert. Im Rahmen des erledigt erklärten Antrag sollte man u.a. sehen, dass keine Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingetreten ist, jedoch durch (konkludente) Aufrechnung gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten.
Habt ihr Zinsen für den Zeitraum Rechtshängigkeit bis Erledigung zugesprochen? Und wie habt ihr die Kosten verteilt? Normalerweise reduzieren sich ja die Kosten bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung auf das Kosteninteresse. Im T/P § 92 Rn. 59 ff. stand aber, dass der BGH ausnahmsweise den Hauptsachestreitwert ansetzt, wenn die Erledigung durch Aufrechnung des Klägers eingetreten ist (was ja genau unser Fall war). Hatte mich mega verunsichert.
Kennst du die BGH-Entscheidung, von der du sprichst? Bzw welche ist das dann?
Das mit der konkludenten Aufrechnung ist mir komplett entgangen. Stand das im Putzo?
good luck
Das mit der Aufrechnung stand leider meines Wissens nach weder im T/P noch im Palandt - wie so vieles aus der heutigen Klausur. Ich hatte es, wenn ich mich richtig erinnere, in einem der Kaiserskripte gelesen.