02.06.2022, 15:52
In Sachsen lief dann wohl das gleiche
02.06.2022, 15:56
Wie habt ihr das denn gelöst, dass nur der Kläger zu 2) den Klageantrag zu 1) zurück genommen hat, die Klägerin zu 2) aber nicht?
Wusste auch nicht, wie ich das in den Kosten das anstellen soll ?
Wusste auch nicht, wie ich das in den Kosten das anstellen soll ?
02.06.2022, 15:56
(02.06.2022, 15:36)NoPainNoGain schrieb: Die laut Bearbeitervermerk allenfalls vorliegende leichte Fahrlässigkeit war denke ich kein Problem, weil 912 BGB ja gerade grobe Fahrlässigkeit erfordern würde.
166 BGB hab ich für unanwendbar gehalten bei der dinglichen Eigentumsübeetragung an einem Grundrück
Mit welcher Begründung? Auf die dingliche Einigung ist doch auch AT anwendbar. Im Kommentar stand glaube ich: "Bei der dinglichen Einigung handelt es sich um einen Vertrag, damit um Willenserklärungen, bei denen Vertretung unproblematisch möglich ist. Demgegenüber ist die Übergabe ein Realakt, bei dem Vertretung nicht möglich ist." Wenn Vertretung geht müsste auch 166 greifen.
02.06.2022, 15:56
In der Zulässigkeit habe ich die Klagerücknahme und damit einhergehende gesetzliche Prozessstandschaft nach 1011 angesprochen.
Ferner die unterbliebene außergerichtliche streitbeilegung. Betr. 1) dürfte es sich mE nicht um eine nachbarrechtliche Streitigkeiten handeln. Wollte mir keine Probleme abschneiden und hab die Notwendigkeit betr. 2) auch ohnr irgendeine Begründung abgelehnt ^^
In der Begründetheit habe ich dann bei 1) auch eine Wissenszurechnung gem. 166 I analog angenommen. Ist allerdings keine wirklich anerkannte Fallgruppe, oder? ^^ Bin dadurch leider nicht darauf eingegangen, ob ne persönliche Dienstbarkeit an einem Miteigentumsanteil fortbestehen könnte. Könnte mir gut vorstellen, dass die darauf hinaus wollten.
Bei 2) habe ich insb. das Verschulden ausgebreitet. War aber eigentlich nicht so kompliziert oder? Zurechnung gab der Sachverhalt nicht her und was sollte die Nachbarin denn noch machen ^^
Habe irgendwie das Gefühl, dass ich da was dickes übersehen habe -.-
Ferner die unterbliebene außergerichtliche streitbeilegung. Betr. 1) dürfte es sich mE nicht um eine nachbarrechtliche Streitigkeiten handeln. Wollte mir keine Probleme abschneiden und hab die Notwendigkeit betr. 2) auch ohnr irgendeine Begründung abgelehnt ^^
In der Begründetheit habe ich dann bei 1) auch eine Wissenszurechnung gem. 166 I analog angenommen. Ist allerdings keine wirklich anerkannte Fallgruppe, oder? ^^ Bin dadurch leider nicht darauf eingegangen, ob ne persönliche Dienstbarkeit an einem Miteigentumsanteil fortbestehen könnte. Könnte mir gut vorstellen, dass die darauf hinaus wollten.
Bei 2) habe ich insb. das Verschulden ausgebreitet. War aber eigentlich nicht so kompliziert oder? Zurechnung gab der Sachverhalt nicht her und was sollte die Nachbarin denn noch machen ^^
Habe irgendwie das Gefühl, dass ich da was dickes übersehen habe -.-
02.06.2022, 15:57
Es möge sich bitte eine Person aus BW zu Wort melden, was lief dort?
02.06.2022, 16:02
(02.06.2022, 15:38)RainerZufall schrieb: "Die laut Bearbeitervermerk allenfalls vorliegende leichte Fahrlässigkeit"- Habe ich das überlesen? (GPA) Stand das ausdrücklich im Bearbeitervermerk?Im Bearbeiter Vermerk stand drin, dass den Architekten und den Vermessungsingenieur nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Oder hast du die Fahrlässigkeit diskutiert in Hinblick auf die Beklagte selbst? Da erschien mir grobe Fahrlässigkeit jetzt ziemlich abwegig, sie wusste ja nichts von den falsch aufgenommen in Grundstücksgrenzen…
02.06.2022, 16:04
02.06.2022, 16:06
(02.06.2022, 15:56)Gast schrieb:(02.06.2022, 15:36)NoPainNoGain schrieb: Die laut Bearbeitervermerk allenfalls vorliegende leichte Fahrlässigkeit war denke ich kein Problem, weil 912 BGB ja gerade grobe Fahrlässigkeit erfordern würde.
166 BGB hab ich für unanwendbar gehalten bei der dinglichen Eigentumsübeetragung an einem Grundrück
Mit welcher Begründung? Auf die dingliche Einigung ist doch auch AT anwendbar. Im Kommentar stand glaube ich: "Bei der dinglichen Einigung handelt es sich um einen Vertrag, damit um Willenserklärungen, bei denen Vertretung unproblematisch möglich ist. Demgegenüber ist die Übergabe ein Realakt, bei dem Vertretung nicht möglich ist." Wenn Vertretung geht müsste auch 166 greifen.
Weil man ja eine völlig andere Rechtslage hat, als wenn man sich von jemanden vertreten lässt. Dass man sich dessen Kenntnis zurechnen lassen muss, erscheint ja nur billig, wenn man den Vertreter selbst eingesetzt hat. Aber in rechtlicher Hinsicht hat der Kläger mit der Klägerin ja quasi nichts zu tun, sodass eine Zurechnung von Wissen über eine Norm aus dem AT hier zu unfairen Lösungen führen würde. Im Kommentar steht glaube ich auch, dass wenn von zwei Miteigentümern, die erwerben wollen, nur einer gutgläubig ist, nur dieser Miteigentum erwirbt… Da würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, die Bösgläubigkeit des anderen zuzurechnen, oder?
02.06.2022, 16:08
Was lief in Berlin?
02.06.2022, 16:10
Wofür war eigentlich die notarielle Urkunde da abgedruckt? Nebelkerze?