27.01.2022, 00:58
(26.01.2022, 22:15)Gast schrieb: Noch als Ergänzung zur Schriftsatzfrist, unabhängig von deinem Fall:
Wir gewähren idR nur dann Schriftsatzfrist, wenn es auf weiteren Vortrag ankommt. Wenn der Beklagte Schriftsatzfrist haben will, ich die Klage aber eh abweisen will, brauch ich kein weiteres Vorbringen mehr.
Außerdem gilt ja das Mündlichkeitsprinzip, zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder auf Hinweise muss also grundsätzlich im Termin Stellung genommen werden. Dafür gibt es ja die mündliche Verhandlung. Nur wenn das nicht möglich ist, etwa weil weitere Recherche, Rücksprachen oder weitere Auskünfte erforderlich sind, die nicht unmittelbar im Termin einzuholen sind, oder wenn es halt wirklich richtig komplex ist, und man ohne weiteren Vortrag nicht zur Entscheidungsreife kommen würde, gewähren wir in der Kammer Schriftsatzfrist.
Danke! Für solche Insights liebe ich dieses Forum :)
27.01.2022, 13:51
(26.01.2022, 22:15)Gast schrieb: Noch als Ergänzung zur Schriftsatzfrist, unabhängig von deinem Fall:
Wir gewähren idR nur dann Schriftsatzfrist, wenn es auf weiteren Vortrag ankommt. Wenn der Beklagte Schriftsatzfrist haben will, ich die Klage aber eh abweisen will, brauch ich kein weiteres Vorbringen mehr.
Außerdem gilt ja das Mündlichkeitsprinzip, zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder auf Hinweise muss also grundsätzlich im Termin Stellung genommen werden. Dafür gibt es ja die mündliche Verhandlung. Nur wenn das nicht möglich ist, etwa weil weitere Recherche, Rücksprachen oder weitere Auskünfte erforderlich sind, die nicht unmittelbar im Termin einzuholen sind, oder wenn es halt wirklich richtig komplex ist, und man ohne weiteren Vortrag nicht zur Entscheidungsreife kommen würde, gewähren wir in der Kammer Schriftsatzfrist.
Auch wenn mir der gerichtliche Hinweis erst im Termin erteilt wird? Das Gericht ist doch verpflichtet, Hinweise so früh wie möglich zu erteilen.
27.01.2022, 20:02
(27.01.2022, 13:51)Berufsanfänger schrieb:(26.01.2022, 22:15)Gast schrieb: Noch als Ergänzung zur Schriftsatzfrist, unabhängig von deinem Fall:
Wir gewähren idR nur dann Schriftsatzfrist, wenn es auf weiteren Vortrag ankommt. Wenn der Beklagte Schriftsatzfrist haben will, ich die Klage aber eh abweisen will, brauch ich kein weiteres Vorbringen mehr.
Außerdem gilt ja das Mündlichkeitsprinzip, zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder auf Hinweise muss also grundsätzlich im Termin Stellung genommen werden. Dafür gibt es ja die mündliche Verhandlung. Nur wenn das nicht möglich ist, etwa weil weitere Recherche, Rücksprachen oder weitere Auskünfte erforderlich sind, die nicht unmittelbar im Termin einzuholen sind, oder wenn es halt wirklich richtig komplex ist, und man ohne weiteren Vortrag nicht zur Entscheidungsreife kommen würde, gewähren wir in der Kammer Schriftsatzfrist.
Auch wenn mir der gerichtliche Hinweis erst im Termin erteilt wird? Das Gericht ist doch verpflichtet, Hinweise so früh wie möglich zu erteilen.
Abgesehen davon: wenn ich keine Frist gewähre, weil es darauf nicht ankommt, gebe ich vielleicht auch besser keinen Hinweis zu Protokoll, oder? Aber klar: das Unschöne an der Situation des TE ist, dass er bis zum VT nicht weiß, ob das Gericht den Antrag ablehnen wird, es auf den Vortrag eh nicht ankommt oder ob das Gericht den Antrag vergessen hat. Das Forum ist jedenfalls gespannt, wie es weitergeht!