17.01.2022, 17:10
Und was hast du dazu gesagt? Vor allem zur Bekanntgabe ?
Fand es verwirrend dass im Kasten stand, es wurde ordnungsgemäß zugestellt, musste auch an die Betreuerin zugestellt werden ?
Fand es verwirrend dass im Kasten stand, es wurde ordnungsgemäß zugestellt, musste auch an die Betreuerin zugestellt werden ?
17.01.2022, 17:14
(17.01.2022, 17:09)GastNRW1239 schrieb:(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...
Haste Recht, war schon verschachtelt etwas. Die Verordnung habe ich aber relativ schnell über 100 GG abgewartscht... Verfahren aussetzen hab ich mal sein gelassen ;)
Frist hab ich über 222 II gemacht und auch offen gelassen. IFSG Sperre ebenso.
17.01.2022, 17:14
Ich hab das gleiche Ergebnis wie Andreas,
Allerdings hab ich die rmk der Androhung schon an der EGL scheitern lassen. Hatte irgendwie im Gedächtnis dass "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" in Hessen unzulässig ist, oder?
Das mit der abetreuung habe ich aus Zeitgründen erstmal offen gelassen und dann nachher keine Zeit mehr für gehabt und auch ansonsten sucht man in mwiner Klausur vergeblich nach Schwerpunkten und ausführlicher Argumentation. Die Anzeige reichte nicht mal um überall einmal drüber zu fliegen.
Ich hoffe der akorrektur ist schon happy wenn man es gut atrukturiert hat....
Allerdings hab ich die rmk der Androhung schon an der EGL scheitern lassen. Hatte irgendwie im Gedächtnis dass "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" in Hessen unzulässig ist, oder?
Das mit der abetreuung habe ich aus Zeitgründen erstmal offen gelassen und dann nachher keine Zeit mehr für gehabt und auch ansonsten sucht man in mwiner Klausur vergeblich nach Schwerpunkten und ausführlicher Argumentation. Die Anzeige reichte nicht mal um überall einmal drüber zu fliegen.
Ich hoffe der akorrektur ist schon happy wenn man es gut atrukturiert hat....
17.01.2022, 17:16
(17.01.2022, 17:14)Omnimodus facturus schrieb: Ich hab das gleiche Ergebnis wie Andreas,
Allerdings hab ich die rmk der Androhung schon an der EGL scheitern lassen. Hatte irgendwie im Gedächtnis dass "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" in Hessen unzulässig ist, oder?
Das mit der abetreuung habe ich aus Zeitgründen erstmal offen gelassen und dann nachher keine Zeit mehr für gehabt und auch ansonsten sucht man in mwiner Klausur vergeblich nach Schwerpunkten und ausführlicher Argumentation. Die Anzeige reichte nicht mal um überall einmal drüber zu fliegen.
Ich hoffe der akorrektur ist schon happy wenn man es gut atrukturiert hat....
In NRW ist das jedenfalls zulässig, ob euch da ne Regel fehlt weiss ich nicht...
17.01.2022, 17:34
(17.01.2022, 17:14)Omnimodus facturus schrieb: Ich hab das gleiche Ergebnis wie Andreas,
Allerdings hab ich die rmk der Androhung schon an der EGL scheitern lassen. Hatte irgendwie im Gedächtnis dass "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" in Hessen unzulässig ist, oder?
Das mit der abetreuung habe ich aus Zeitgründen erstmal offen gelassen und dann nachher keine Zeit mehr für gehabt und auch ansonsten sucht man in mwiner Klausur vergeblich nach Schwerpunkten und ausführlicher Argumentation. Die Anzeige reichte nicht mal um überall einmal drüber zu fliegen.
Ich hoffe der akorrektur ist schon happy wenn man es gut atrukturiert hat....
Ja, glaube du hast Recht; § 71 II HessVwVG: Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. In NRW ist es dagegen auf jeden Fall möglich; vgl. § 57: Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
17.01.2022, 18:09
(17.01.2022, 17:14)Nrwd schrieb:(17.01.2022, 17:09)GastNRW1239 schrieb:(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...
Haste Recht, war schon verschachtelt etwas. Die Verordnung habe ich aber relativ schnell über 100 GG abgewartscht... Verfahren aussetzen hab ich mal sein gelassen ;)
Frist hab ich über 222 II gemacht und auch offen gelassen. IFSG Sperre ebenso.
Das hatte doch mit Art 100 GG nichts zu tun, oder?
17.01.2022, 18:12
(17.01.2022, 18:09)Gastttt schrieb:(17.01.2022, 17:14)Nrwd schrieb:(17.01.2022, 17:09)GastNRW1239 schrieb:(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...
Haste Recht, war schon verschachtelt etwas. Die Verordnung habe ich aber relativ schnell über 100 GG abgewartscht... Verfahren aussetzen hab ich mal sein gelassen ;)
Frist hab ich über 222 II gemacht und auch offen gelassen. IFSG Sperre ebenso.
Das hatte doch mit Art 100 GG nichts zu tun, oder?
Ne, nicht direkt. Angesprochen in nem Satz habe ich es aber schon. "Über" war von mir falsch formuliert ;) Wegen Zeitmangel habe ich die mat. Rechtmässigkeit der Verordnung aber recht flott abgehandelt.
17.01.2022, 18:13
(17.01.2022, 18:09)Gastttt schrieb:(17.01.2022, 17:14)Nrwd schrieb:(17.01.2022, 17:09)GastNRW1239 schrieb:(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...
Haste Recht, war schon verschachtelt etwas. Die Verordnung habe ich aber relativ schnell über 100 GG abgewartscht... Verfahren aussetzen hab ich mal sein gelassen ;)
Frist hab ich über 222 II gemacht und auch offen gelassen. IFSG Sperre ebenso.
Das hatte doch mit Art 100 GG nichts zu tun, oder?
Meiner Meinung nach nein weil es kein Gesetz ist sondern nur eine Verordnung.
Bei Verordnungen und Satzungen hat das Gericht Verwerfungskompetenz.
17.01.2022, 18:15
Wieso war die VO nicht rechtmäßig ?
17.01.2022, 18:16
(17.01.2022, 18:13)Gast schrieb:(17.01.2022, 18:09)Gastttt schrieb:(17.01.2022, 17:14)Nrwd schrieb:(17.01.2022, 17:09)GastNRW1239 schrieb:(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...
Haste Recht, war schon verschachtelt etwas. Die Verordnung habe ich aber relativ schnell über 100 GG abgewartscht... Verfahren aussetzen hab ich mal sein gelassen ;)
Frist hab ich über 222 II gemacht und auch offen gelassen. IFSG Sperre ebenso.
Das hatte doch mit Art 100 GG nichts zu tun, oder?
Meiner Meinung nach nein weil es kein Gesetz ist sondern nur eine Verordnung.
Bei Verordnungen und Satzungen hat das Gericht Verwerfungskompetenz.
so ist es


