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Klausuren Januar 2022
GastJura
Junior Member
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Beiträge: 12
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2021
#141
14.01.2022, 16:16
Wenig fand ich das auch nicht… aber was habt ihr mit dem EB gemacht? Und welche Rogen habt ihr? Habe das Gefühl ich habe grobe Sachen übersehen!?
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GastNRW9876
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#142
14.01.2022, 16:19
Mega komische Klausur. Normalerweise springen dich die „Fehler“ im Sachverhalt förmlich an und diesmal musste ich gefühlt 3 mal den Sachverhalt lesen :D
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GastJura
Junior Member
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Beiträge: 12
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2021
#143
14.01.2022, 16:33
Was hast du denn so geprüft? Prozessual und materiell?
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Gast
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#144
14.01.2022, 16:40
Ich fand es auch mega komisch. 

Hab 338 Nr. 1 angeprüft weil die große Strafkammer ja nur mit 2 Richtern besetzt war aber gesagt dass die Rüge präkludiert war.

Dann 338 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit angeprüft, war aber meines Erachtens wegen 13 okay.

Dann Nr. 7 wegen der Geschichte mit den Unterschriften aber auch verneint weil es ursprünglich vollständig abgefasst war und nachträgliche Manipulationen nicht schaden (völlig unsicher)

Dann bei 337 nochmal die Unterschriften aber hab das beruhen verneint  

Hab dann "nur" darstellungsrüge und sachrüge durchgehen lassen. 

Und halt das große Problem im 345. 

Was habt ihr so geprüft?
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45637828
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#145
14.01.2022, 16:58
(14.01.2022, 16:40)Gast schrieb:  Ich fand es auch mega komisch. 

Hab 338 Nr. 1 angeprüft weil die große Strafkammer ja nur mit 2 Richtern besetzt war aber gesagt dass die Rüge präkludiert war.

Dann 338 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit angeprüft, war aber meines Erachtens wegen 13 okay.

Dann Nr. 7 wegen der Geschichte mit den Unterschriften aber auch verneint weil es ursprünglich vollständig abgefasst war und nachträgliche Manipulationen nicht schaden (völlig unsicher)

Dann bei 337 nochmal die Unterschriften aber hab das beruhen verneint  

Hab dann "nur" darstellungsrüge und sachrüge durchgehen lassen. 

Und halt das große Problem im 345. 

Was habt ihr so geprüft?

Habe es so ähnlich. Aber bei mir lag noch ein Verfahrenshindernis vor, weil LG Bochum für den verbindungsbeschluss gem. 4 II StPO unzuständig war.
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Gast
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#146
14.01.2022, 16:59
Stand nicht drin dass der ordnungsgemäß war? 
Hab ich so unterstellt.
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Gast
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#147
14.01.2022, 17:14
Was lief in Hessen?
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Omnimodus facturus
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Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2022
#148
14.01.2022, 17:31
(14.01.2022, 16:40)Gast schrieb:  Ich fand es auch mega komisch. 

Hab 338 Nr. 1 angeprüft weil die große Strafkammer ja nur mit 2 Richtern besetzt war aber gesagt dass die Rüge präkludiert war.

Dann 338 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit angeprüft, war aber meines Erachtens wegen 13 okay.

Dann Nr. 7 wegen der Geschichte mit den Unterschriften aber auch verneint weil es ursprünglich vollständig abgefasst war und nachträgliche Manipulationen nicht schaden (völlig unsicher)

Dann bei 337 nochmal die Unterschriften aber hab das beruhen verneint  

Hab dann "nur" darstellungsrüge und sachrüge durchgehen lassen. 

Und halt das große Problem im 345. 

Was habt ihr so geprüft?


Das war Hessen ;)
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GastJura
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Beiträge: 12
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2021
#149
14.01.2022, 17:33
Hat noch jemand in NRW Wiedereinsetzung geprüft? Das ist zwar vermutlich falsch, aber ich habe eine Heilung angenommen oder wie ist das mit dem EB zu lösen? 
Sonst habe ich nur 275 II 1 geprüft :(
Das mit 4 stpo habe ich nicht gesehen und alles andere schön so abwägig

Materiell Abgrenzung Täterschaft Teilnahme ?
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Andreas
Member
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#150
14.01.2022, 17:50
(14.01.2022, 17:33)GastJura schrieb:  Hat noch jemand in NRW Wiedereinsetzung geprüft? Das ist zwar vermutlich falsch, aber ich habe eine Heilung angenommen oder wie ist das mit dem EB zu lösen? 
Sonst habe ich nur 275 II 1 geprüft :(
Das mit 4 stpo habe ich nicht gesehen und alles andere schön so abwägig

Materiell Abgrenzung Täterschaft Teilnahme ?

Ich habe höchst vorsorglich Wiedereinsetzungsantrag gestellt, da m.E. Urteil immer noch nicht ordnungsgemäß zugestellt war; wegen fehlender Wiedergabe der Unterschriften. Aus anwaltlicher Vorsicht habe ich dann aber wegen Beginn der Begründungsfrist auf Datum des Empfangsbekenntnis abgestellt und höchst vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt; das Kenntnisnahme am 11.01.2022 spätestens bis zum 18.01.2021, wenn ich mich nicht irre. Ich denke aber, dass man nicht unbedingt hilfsweise Wiedereinsetzung beantragen musste, da m.E. relativ klar war, dass zum Beurteilungszeitpunkt noch gut Zeit für die Begründung bleibt. Urteilsabschrift an Mandant im November war nicht maßgebend, da schon kein Zustellung im Sinne der §§ 167 ff. ZPO und auch nicht entsprechend vom Vorsitzenden angeordnet. Akteneinsicht m.E. auch nicht maßgebend, weil ebenfalls keine Zustellung und Dokumente der Akteneinsicht auch nicht Gegenstand der Zustellung waren, sodass ich § 189 ZPO abgelehnt habe. Habe dann noch thematisiert, dass Gericht für Zustellung die Beweislast trägt, sodass Wiedereinsetzung wirklich nur höchsthöchst vorsorglich. 

Verfahrenshindernisse habe ich keine sehen. Verfahrensfehler habe ich nur § 338 Nr. 7 StPO angesprochen, aber abgelehnt, da Urteil ursprünglich mit Unterschriften zu den Akten, also rechtzeitig im Sinne von § 275 StPO zu den Akten und erst im Nachgang entstellt. Dann habe ich noch Aufklärungsrüge durchgehen lassen, da das Gericht m.E. auch Bruder des Angeklagten vernehmen hätte müssen, um aufzuklären, ob es tatsächlich eine Auseinandersetzung im Vorfeld gab. Verbindung war m.E. ermessenfehlerhaft, ich habe allerdings keine Anhaltspunkte gesehen, aus denen sich dadurch Konsequenzen für das Urteil ergaben. 

Sachrügen, habe ich geschrieben, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen §§ 223, 224, 226 StGB nicht tragen, da Angeklagter die Tat nicht als Täter wollte (BGH) und auch keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat, um Tatherrschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB zu begründen (Literatur). Habe stattdessen in beiden Fällen Beihilfe angenommen. Ansonsten habe ich noch geschrieben, dass die Feststellungen auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlages durch Unterlassen rechtfertigen können, da Angeklagten wegen seiner Teilnahme als Garant kraft Ingerenz in Frage kommt und den Geschädigten liegen lassen hat, obwohl er hätte in Betracht ziehen können, dass dieser schwer verletzt ist. Habe das thematisiert, weil ich mir andernfalls nicht erklären konnte, warum zum Sachverhalt noch stand, dass der Bruder letztlich den Notarzt hat rufen lassen; ich habe das als Hinweis auf § 24 Abs. 2 StGB interpretiert.
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