10.01.2022, 16:42
Ja aber du kannst Einwendungen gegen den Kaufvertrag sozusagen nur über 812, 821 gegen das Schuldanerkenntnis geltend machen.
10.01.2022, 16:51
Hat jemand die Einwendungen über §§ 339, 354 BGB geltend gemacht?
10.01.2022, 16:54
Also dann über 320 BGB
10.01.2022, 16:55
Habe auch § 767 ZPO geprüft, bin dann zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die behördliche Abschlussprüfung nicht rechtzeitig erbracht hat, weshalb nach meiner Auslegung der Vereinbarung, der Kläger nicht mehr zur Zahlung von 35.000 Euro verpflichtet war. Im Rahmen der Hilfsgründe hab ich dann thematisiert, ob die Parteien die Pflicht des Beklagten, die Duschwand anzubringen, abbedungen haben, was ich aufgrund der Beweisaufnahme bejaht habe. Mein Tenor lautete dann: Die ZVR aus der Urkunde...wird für unzulässig erklärt...
10.01.2022, 16:57
und als materiell rechtliche Einrede hab ich auch auf § 320 BGB abgestellt
10.01.2022, 16:59
(10.01.2022, 16:55)GastHessen123 schrieb: Habe auch § 767 ZPO geprüft, bin dann zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die behördliche Abschlussprüfung nicht rechtzeitig erbracht hat, weshalb nach meiner Auslegung der Vereinbarung, der Kläger nicht mehr zur Zahlung von 35.000 Euro verpflichtet war. Im Rahmen der Hilfsgründe hab ich dann thematisiert, ob die Parteien die Pflicht des Beklagten, die Duschwand anzubringen, abbedungen haben, was ich aufgrund der Beweisaufnahme bejaht habe. Mein Tenor lautete dann: Die ZVR aus der Urkunde...wird für unzulässig erklärt...
Habe ich auch so.
10.01.2022, 17:02
Wie Andreas gelöst. Nur nicht im Hilfsgutachten, sondern über "es kann dahinstehen..."
10.01.2022, 17:14
Sehe ich eigentlich auch so.
Der Vollstreckungsgläubiger vollstreckt doch hier gerade aus der persönlichen Unterwerfungserklärung (i.S.e. abstrakten Schuldanerkenntnisses). Hier kann ich dann aber nicht einfach den § 320 oder andere materielle Einwände nehmen, sondern man muss den Schritt über §§ 821, 812 BGB gehen.
Im Übrigen dann ähnliche Prüfung:
Beweisaufnahme: Abbedungen (+)
Auslegung beides vertretbar m.M.n.
Der Vollstreckungsgläubiger vollstreckt doch hier gerade aus der persönlichen Unterwerfungserklärung (i.S.e. abstrakten Schuldanerkenntnisses). Hier kann ich dann aber nicht einfach den § 320 oder andere materielle Einwände nehmen, sondern man muss den Schritt über §§ 821, 812 BGB gehen.
Im Übrigen dann ähnliche Prüfung:
Beweisaufnahme: Abbedungen (+)
Auslegung beides vertretbar m.M.n.
10.01.2022, 17:14
Ich hab die Klage abgewiesen weil ich den Anspruch von der Ersatzvornahme durch den Kläger abhängig gemacht habe und nach Beweiswürdigung auch von einer entsprechenden nachträglichen Vereinbarung bzgl der Duschwand ausgegangen bin.
Hätte es wohl vom Bauch her wohl auch anders entschieden, aber das mit dem Hilfsgutachten weckt bei mir immer den Eindruck es sei nicht der Weg den das JPA gerne hätte
Hätte es wohl vom Bauch her wohl auch anders entschieden, aber das mit dem Hilfsgutachten weckt bei mir immer den Eindruck es sei nicht der Weg den das JPA gerne hätte
10.01.2022, 17:16
(10.01.2022, 16:40)Hessen123 schrieb: Also 767 hab ich auch, aber 821, 812 hat sich mir nicht aufgedrängt. Es ging mE nach um Fälligkeitsvss? Wie sehen das die anderen?
Genauso wie du. 767, mE fraglich war, ob Rest KP fällig und nicht erloschen
Restlicher KP dann fällig, wenn Beklagter seine Pflichten ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt.
Eine Pflicht war unstreitig erfüllt. Die andere war abbedungen (Beweisaufnahme war relativ eindeutig mE). Die andere war, wenn auch verspätet, ordnungsgemäß erbracht.
Rest KP erloschen?
Habe gesagt nein. Auslegung der betreffenden Klausel. Bestimmt beides vertretbar.
Habe klausurtaktisch mir gedacht, wenn die Klausel dazu führt, dass die KP Schuld erlischt, dann wäre die Beweisaufnahme überflüssig gewesen.


