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Klausuren Januar 2022
jurands
Unregistered
 
#71
08.01.2022, 11:37
(07.01.2022, 16:44)Gast schrieb:  
(07.01.2022, 16:36)GastJura schrieb:  Was habt ihr in nrw so geprüft? 
Zeitlich eine absolute Katastrophe

(650) 648 S. 2, 3 
Habe den Vertragsschluss seitenlang diskutiert und im Ergebnis abgelehnt. Habe aus anwaltlicher Vorsicht weiter geprüft. Hier habe ich den Widerruf wegen 312 g abgelehnt weil es aus meiner Sicht, wenn überhaupt ein WerkLV war. Kann mir vorstellen, dass es auch ein Werkvertrag gewesen sein könnte. Aber dann hätte ich es zeitlich gar nicht geschafft. 

Danach cic (-) mangels Pflichtverletzung.

Im Hinblick auf den Schaden, den das Nachbarkind verursacht hat, habe ich insbesondere 832 II problematisiert. 

Zwei Zusatzfragen des Mandanten zu 
1004 I 1, 823 BGB analog (APR) 
und 
717 ZPO

ich denke dass ein werklieferungsvertrag zustande gekommen ist. angebot durch 2. unterschrift des mandanten nach dem aufmaßtermin und annahme durch bestätigungsschreiben mit dem vom mandanten gewollten kaufpreis. der vertrag ist also zuhause bei dem mandanten entstanden konnte aber trotzdem nicht widerrufen werden wegen 312g II nr 1 weil die tore eine auf ihn abgestimmte sonderanfertigung sein sollten. der mandant hat den vertrag aber nach 648 gekündigt welcher anwendbar ist auf den werklieferungsvertrag. die höhe der teilvergütung wurde nicht schlüssig dargelegt bzw sollte bestritten werden. vermutung sind 5% des ursprünglichen preises.. und er hat ja direkt nach 3 tagen gekündigt.. da können nicht so viele kosten entstanden sein.. also berufungserwiderung :( hab ich leider nicht so gemacht
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GastNRW5050
Unregistered
 
#72
08.01.2022, 12:40
Das klingt sehr logisch....Habe einen Werkvertrag angenommen, aber glaube mittlerweile es hätte ein WerkLieferungsV sein müssen 
dann hätte man den Widerruf nicht prüfen müssen und nur die Kündigung! 
Was hast du denn bei dem Anspruch wegen SE geprüft? 
Habe 832 abgelehnt und dann 823 geprüft, aber jetzt bin ich mir auch nicht mehr sicher
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aufindenletztentanz
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2022
#73
08.01.2022, 12:52
Ich denke, es lässt sich beides gut hören; entscheidend ist, dass man abgrenzt zu 650 BGB und nicht sofort die AGL prüft. Die Palandt-Kommentierung im 650 führte nach meinem Verständnis zum Werkvertrag, weil nicht die Eigentumsübertragung im Vordergrund stand (WL), sondern der passgenaue Einbau der Garage (so meine Ansicht)

Ich habe beispielsweise gar kein Vertrag angenommen, weder am Morgen, noch am Nachmittag, noch durch die Auftragsbestätigung; aus anwaltlicher Vorsicht hätte man den Anspruch trotzdem durchprüfen müssen, um dann noch ein Wort zum möglichen Widerruf zu verlieren.

Bzgl. der 50 EUR zum Nachbarsjungen auf jeden Fall 832 I und II zu prüfen und zusätzlich Anspruch aus 823 iVm VSP.
Vertraglich hätte man bestimmt noch irgendwas mit dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder c.i.c. basteln können.
Alle (-)
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GastNRW5050
Unregistered
 
#74
08.01.2022, 13:01
Ja so habe ich den Palandt auch verstanden...
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GastGastGast!!!
Unregistered
 
#75
09.01.2022, 16:20
Irgendjemand Ideen was morgen kommen könnte? :D Was lief so in den letzten Monaten im ZVR in NRW?  Happywide
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NRW-Gast
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#76
10.01.2022, 15:26
Welche Klage kam heute in der Z3 in NRW?
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GastKind
Unregistered
 
#77
10.01.2022, 15:50
Wie lief es heute bei euch in NRW? Was habt ihr so geprüft gerade im materiellen Teil? Wie habt ihr euch entschieden?  Cool
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Gast
Unregistered
 
#78
10.01.2022, 15:52
(10.01.2022, 15:50)GastKind schrieb:  Wie lief es heute bei euch in NRW? Was habt ihr so geprüft gerade im materiellen Teil? Wie habt ihr euch entschieden?  Cool



Welche Klage kam denn?
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GastNRW1238
Unregistered
 
#79
10.01.2022, 16:20
767 ZPO mit materiell-rechtlicher Einwendung aus 821, 812 BGB gegen UWE
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Hessen123
Unregistered
 
#80
10.01.2022, 16:40
Also 767 hab ich auch, aber 821, 812 hat sich mir nicht aufgedrängt. Es ging mE nach um Fälligkeitsvss? Wie sehen das die anderen?
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