19.08.2021, 22:37
(19.08.2021, 20:38)Gast schrieb: Habt ihr da Erfahrungen gemacht? Anonsten vermute ich, dass das wie mit jedem Rechtsgebiet ist. Ein Spezialist ist immer besser, aber mit genug Zeit kann man es vermutlich fast so gut. Und zahlt nicht 8000€.
Frag am besten einfach mal nach!
Du kannst auch einzelne Klausuren anfechten! Nach der Einsichtnahme zeigt sich, welche erfolgsversprechender sind und die würde ich dann dem Anwalt geben. Zb, wenn ein unterschied in der Punktevergabe von 1 und 2 Korrektor liegt. Oder wenn zb überall „nein.. falsch“ steht, obwohl es nach der rspr vertretbar wäre.
Die Klausuren, die wirklich nicht so gut waren und wenig Aussicht auf Erfolg haben, kannst du ja zur Not selber anfechten. Also falls das Geld fehlt.
Man kann tatsächlich auch Stück für Stück arbeiten. Heißt, du lässt beim RA erstmal eine oder zwei Klausuren begründen und wenn das nicht klappt oder reicht, dann die nächsten. Dauert natürlich länger, aber wenn dir das finanziell helfen würde, dann ginge das auch.
Es gibt jedenfalls immer Wege.
Ich würde immer zum Spezialisten gehen. Ob bei einer Augenoperation oder sonst was. Der Vergleich ist gut!
Es gibt halt Ärzte die machen eine brustvergrößerung oder nasenoperation für 2000 und andere eben für 6000...das Risiko will man doch echt nicht eingehen oder? Und von einem Referendar lässt man sich ja auch erstrecht nicht operieren...
Ich würde persönlich auch nicht zum Referendar gehen, wenn es zb um eine Scheidung ginge oder um mein Erbe ...und so seh ich es auch beim Prüfungsrecht. Und erstrecht würde ich das nicht selbst machen. Egal wie schlau ich bin.
Es geht um die Wurst...da zahl ich dann echt lieber das Geld...auch selbst wenn ich knapp bei Kasse wäre und es jeden Monat nur 1 Klausur wäre!
Achso möglich ist es glaub ich auch, anzufechten und das Verfahren auszusetzen. Also falls du noch einen Versuch hast.
Aber geh zum Anwalt für Prüfungsrecht. Der kennt sich aus. Auch mit den Finanzen. Die meisten Referendare haben wenig Geld übrig für die Anfechtungen. Lösungen gibt es da!
20.08.2021, 08:19
Klingt ja (fast) wie Werbung.
20.08.2021, 10:25
(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
20.08.2021, 12:11
(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb:(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
20.08.2021, 15:11
(20.08.2021, 12:11)Gast schrieb:(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb:(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
Danke! So ergibt das ganze Sinn. Hatte mir schon gedacht, dass es da in anderen Bundesländern ggf. komische Regeln gibt. Da bin ich doch über das Verfahren in NRW sehr froh. Mein Erstkorrektor in beiden ÖffR Klausuren war ein komischer Bürgermeister aus dem Sauerland, der völligen Schwachsinn an den Rand geschrieben hat. Der Zweitkorrektor war ein Finanzrichter, der seine Aufgabe glücklicherweise erst nahm und gesehen hat, dass alles was der Erstkorrektor als fehlend bemängelte vorhanden war. Die Klausur war zwar insgesamt trotzdem keine Glanzleistung, aber stumpf nur arithmetisches Mittel, obwohl der Erstkorrektor keine Ahnung hatte, hätte mich Punkte gekostet und mich ggf. in den Widerspruch gezwungen. So konnte der 2. Korrektor das Ganze einfach beheben.
20.08.2021, 15:33
(20.08.2021, 15:11)NRW schrieb:(20.08.2021, 12:11)Gast schrieb:(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb:(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
Danke! So ergibt das ganze Sinn. Hatte mir schon gedacht, dass es da in anderen Bundesländern ggf. komische Regeln gibt. Da bin ich doch über das Verfahren in NRW sehr froh. Mein Erstkorrektor in beiden ÖffR Klausuren war ein komischer Bürgermeister aus dem Sauerland, der völligen Schwachsinn an den Rand geschrieben hat. Der Zweitkorrektor war ein Finanzrichter, der seine Aufgabe glücklicherweise erst nahm und gesehen hat, dass alles was der Erstkorrektor als fehlend bemängelte vorhanden war. Die Klausur war zwar insgesamt trotzdem keine Glanzleistung, aber stumpf nur arithmetisches Mittel, obwohl der Erstkorrektor keine Ahnung hatte, hätte mich Punkte gekostet und mich ggf. in den Widerspruch gezwungen. So konnte der 2. Korrektor das Ganze einfach beheben.
Der Sauerland-Korrektor: Ein Fall für den Generalbundesanwalt!
20.08.2021, 18:02
(20.08.2021, 15:33)Gast schrieb:(20.08.2021, 15:11)NRW schrieb:(20.08.2021, 12:11)Gast schrieb:(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb:(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
Danke! So ergibt das ganze Sinn. Hatte mir schon gedacht, dass es da in anderen Bundesländern ggf. komische Regeln gibt. Da bin ich doch über das Verfahren in NRW sehr froh. Mein Erstkorrektor in beiden ÖffR Klausuren war ein komischer Bürgermeister aus dem Sauerland, der völligen Schwachsinn an den Rand geschrieben hat. Der Zweitkorrektor war ein Finanzrichter, der seine Aufgabe glücklicherweise erst nahm und gesehen hat, dass alles was der Erstkorrektor als fehlend bemängelte vorhanden war. Die Klausur war zwar insgesamt trotzdem keine Glanzleistung, aber stumpf nur arithmetisches Mittel, obwohl der Erstkorrektor keine Ahnung hatte, hätte mich Punkte gekostet und mich ggf. in den Widerspruch gezwungen. So konnte der 2. Korrektor das Ganze einfach beheben.
Der Sauerland-Korrektor: Ein Fall für den Generalbundesanwalt!
Wo ist nochmal das Sauerland??
20.08.2021, 20:01
(20.08.2021, 08:19)HerrKules schrieb: Klingt ja (fast) wie Werbung.
Es war definitiv keine Werbung. Ich bin selbst noch Referendarin...es ist meine Meinung. Ist auch eher lächerlich es als Werbung zu bezeichnen. Es ist demnach Werbung, jemanden zu raten zu Anwälten zu gehen, wenn man rechtlichen Beistand braucht und das in einem Rechtsforum! Nice
20.08.2021, 20:05
(20.08.2021, 20:01)Gast schrieb:(20.08.2021, 08:19)HerrKules schrieb: Klingt ja (fast) wie Werbung.
Es war definitiv keine Werbung. Ich bin selbst noch Referendarin...es ist meine Meinung. Ist auch eher lächerlich es als Werbung zu bezeichnen. Es ist demnach Werbung, jemanden zu raten zu Anwälten zu gehen, wenn man rechtlichen Beistand braucht und das in einem Rechtsforum! Nice
Natürlich war das keine Werbung! Das hätte vorausgesetzt, dass wenigstens ein RA/eine RAin namentlich genannt worden wäre.
20.08.2021, 20:09
(20.08.2021, 18:02)Gast schrieb:(20.08.2021, 15:33)Gast schrieb:(20.08.2021, 15:11)NRW schrieb:(20.08.2021, 12:11)Gast schrieb:(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb: Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
Danke! So ergibt das ganze Sinn. Hatte mir schon gedacht, dass es da in anderen Bundesländern ggf. komische Regeln gibt. Da bin ich doch über das Verfahren in NRW sehr froh. Mein Erstkorrektor in beiden ÖffR Klausuren war ein komischer Bürgermeister aus dem Sauerland, der völligen Schwachsinn an den Rand geschrieben hat. Der Zweitkorrektor war ein Finanzrichter, der seine Aufgabe glücklicherweise erst nahm und gesehen hat, dass alles was der Erstkorrektor als fehlend bemängelte vorhanden war. Die Klausur war zwar insgesamt trotzdem keine Glanzleistung, aber stumpf nur arithmetisches Mittel, obwohl der Erstkorrektor keine Ahnung hatte, hätte mich Punkte gekostet und mich ggf. in den Widerspruch gezwungen. So konnte der 2. Korrektor das Ganze einfach beheben.
Der Sauerland-Korrektor: Ein Fall für den Generalbundesanwalt!
Wo ist nochmal das Sauerland??
Gute Frage. Waren die Korrektoren aus NRW zu teuer ?
Aber ich versteh nicht, wie der 2. Korrektor das behoben haben soll?
Also ich dachte NRW macht bei Klausuren mit höchstens 3 P unterschied dir Mitte und sonst drittkorrektor, wenn es mehr als 3 P unterschied sind? So ist es beim GPA soweit ich weiß. Oder irre ich mich?