19.08.2021, 12:04
Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
19.08.2021, 12:23
(19.08.2021, 12:04)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Mach Party, bereite dich auf den Wiederholungs- oder Verbesserungsversuch vor. Was Du vor hast ist Zeitverschwendung!
19.08.2021, 12:29
(19.08.2021, 12:23)Gast schrieb:(19.08.2021, 12:04)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Mach Party, bereite dich auf den Wiederholungs- oder Verbesserungsversuch vor. Was Du vor hast ist Zeitverschwendung!
Vielen Danl für deine Einschätzung ohne Tatsachengrundlage.
Danach habe ich nicht gefragt.
19.08.2021, 13:46
(19.08.2021, 12:04)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Ich würde dir einen RA für Prüfungsrecht empfehlen, der darauf spezialisiert ist. Alleine hat man eher wenig chancen.
Insbesondere weißt du ja nicht, was eher zieht und was die noch mehr verärgert.
Zum Beispiel ist es meistens eher nicht soooo erfolgsversprechend, wenn man pauschal schreibt, dass die Klausur sehr schwer war und mit floskeln um sich wirft. Zudem ist es fraglich, ob du selbst alle Fehler erkennen kannst und dir deine eigenen wirklich eingestehen kannst.
Über das Überdenkungsverfahren geht es meistens glaube ich eh nicht hinaus. Jedenfalls war es bei mir beim 1. Examen so. Ich kenne auch niemanden, bei dem es zum 3. Korrektor ging. Es müsste schon der Präsident vom Prüfungsamt Zweifel erkennen dann das befürworten. Soweit ich das recht erinnere. Das ist wohl eher selten der Fall. Also bei mir war es z.B im 1. Examen so, dass der Korrektor eine kpmplett andere Klausur mit anderem SV zugrunde gelegt hat. Dennoch ist er bei seiner Note geblieben. Der Präsident sah auch keinen Anlass, einen Drittkorrektor einzuschalten.
Daher würde ich defintiv alle rügen direkt sachlich vortragen.
Jedenfalls stimmt es, dass man sehr höflich schreiben sollte und nicht frech. Das ist bereits sehr schwierig, wenn man Betroffener ist.
Die Formulierung, "die Bewertung ist rechtswidirg" finde ich bereits fragwürdig. schließlich haben die Prüfer einen Beurteilungsspielraum. was soll da rechtswidirg sein?
Ich würde eher formulieren, dass eine bessere Benotung gerechtfertigt wäre. Dass man z.B innerhalb einer Note bleibt und die Arbeit weiterhin z.B im ausreichenden Bereich ist. Und warum jetzt 1 Punkt mehr überhaupt was bewirkt.
19.08.2021, 13:52
Das Überdenkensverfahren ist Grundlage der Entscheidung der Prüfungsbehörde und damit wesentlicher Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Es wurde vom BVerfG erfunden vor dem Hintergrund des Art. 12 GG und als Korrektiv zum Beurteilungsspielraum der Prüfer; wenn es schon einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum gibt, dann müssen Kand. wenigstens in der Lage sein, Einwendungen gegen die Bewertungen zu erheben, mit denen sich die Prüfer auseinandersetzen zu haben.
Ziel des Überdenkensverfahrens ist aus Sicht d. Kand., dass der Prüfer einsieht, dass seine Bewertung teilweise falsch ist, und er zu einer abweichenden, möglichst höheren Bewertung kommt. Sinnlos sind Einwendungen wie „die Leistung war mehr wert als X Punkte“, damit setzt man nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Prüfers.
Gut wäre es, wenn man Sachen schreiben kann wie:
„Der Prüfer bemängelt, dass auf das Rechtschutzbedürfnis nicht eingegangen wurde. Tatsächlich finden sich hierzu jedoch Ausführungen auf Seite X“
„Der Prüfer bewertet die Auffassung, dass … als falsch. Tatsächlich wird diese Rechtsauffassung jedoch vom BGH/OLG X/Palandt vertreten, so dass die Bewertung als unzutreffend den Antwortspielraim verletzt, nachdem vertretbare Auffassungen nicht als unzutreffend bewertet werden dürfen.“
Man sollte versuchen, Punkte zu finden und zu benennen, die dazu führen, dass sich der Prüfer unwohl fühlt, und den Wunsch bekommt, seinen Fehler wieder gut zu machen. Blanke Polemik führt nur dazu, dass der Prüfer dicht macht, das bringt eher nichts.
Ziel des Überdenkensverfahrens ist aus Sicht d. Kand., dass der Prüfer einsieht, dass seine Bewertung teilweise falsch ist, und er zu einer abweichenden, möglichst höheren Bewertung kommt. Sinnlos sind Einwendungen wie „die Leistung war mehr wert als X Punkte“, damit setzt man nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Prüfers.
Gut wäre es, wenn man Sachen schreiben kann wie:
„Der Prüfer bemängelt, dass auf das Rechtschutzbedürfnis nicht eingegangen wurde. Tatsächlich finden sich hierzu jedoch Ausführungen auf Seite X“
„Der Prüfer bewertet die Auffassung, dass … als falsch. Tatsächlich wird diese Rechtsauffassung jedoch vom BGH/OLG X/Palandt vertreten, so dass die Bewertung als unzutreffend den Antwortspielraim verletzt, nachdem vertretbare Auffassungen nicht als unzutreffend bewertet werden dürfen.“
Man sollte versuchen, Punkte zu finden und zu benennen, die dazu führen, dass sich der Prüfer unwohl fühlt, und den Wunsch bekommt, seinen Fehler wieder gut zu machen. Blanke Polemik führt nur dazu, dass der Prüfer dicht macht, das bringt eher nichts.
19.08.2021, 16:56
(19.08.2021, 13:52)Gast schrieb: Das Überdenkensverfahren ist Grundlage der Entscheidung der Prüfungsbehörde und damit wesentlicher Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Es wurde vom BVerfG erfunden vor dem Hintergrund des Art. 12 GG und als Korrektiv zum Beurteilungsspielraum der Prüfer; wenn es schon einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum gibt, dann müssen Kand. wenigstens in der Lage sein, Einwendungen gegen die Bewertungen zu erheben, mit denen sich die Prüfer auseinandersetzen zu haben.
Ziel des Überdenkensverfahrens ist aus Sicht d. Kand., dass der Prüfer einsieht, dass seine Bewertung teilweise falsch ist, und er zu einer abweichenden, möglichst höheren Bewertung kommt. Sinnlos sind Einwendungen wie „die Leistung war mehr wert als X Punkte“, damit setzt man nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Prüfers.
Gut wäre es, wenn man Sachen schreiben kann wie:
„Der Prüfer bemängelt, dass auf das Rechtschutzbedürfnis nicht eingegangen wurde. Tatsächlich finden sich hierzu jedoch Ausführungen auf Seite X“
„Der Prüfer bewertet die Auffassung, dass … als falsch. Tatsächlich wird diese Rechtsauffassung jedoch vom BGH/OLG X/Palandt vertreten, so dass die Bewertung als unzutreffend den Antwortspielraim verletzt, nachdem vertretbare Auffassungen nicht als unzutreffend bewertet werden dürfen.“
Man sollte versuchen, Punkte zu finden und zu benennen, die dazu führen, dass sich der Prüfer unwohl fühlt, und den Wunsch bekommt, seinen Fehler wieder gut zu machen. Blanke Polemik führt nur dazu, dass der Prüfer dicht macht, das bringt eher nichts.
Das wäre in der Tat gut, sind aber beides Beispiele dafür, wann der Bewertungsspielraum überschritten ist. Da hilft dann auch das VG.
Beim "reinen" Überdenken sehe ich eigentlich nur Chancen, wenn die Klausur z.B. eine der ersten war und der Prüfer im Nachhinein unter dem Eindruck (noch) schlechterer die Fehler nicht mehr so streng bewerten würde. Dagegen ist es höchst unwahrscheinlich, dass man als Prüfer ein halbes Jahr später auf den Widerspruch hin sagt: stimmt, die Klausur war ja wirklich nicht leicht, um dann diese eine anzuheben und alle anderen nicht.
In der Tat sinnlos sind Ausführungen wie "es handelt sich um eine schwierige Klausur", zumal wenn das Votum eben so beginnt.
Ich denke, dass auch ein Anwalt da nicht mehr kann, jedenfalls habe ich von denen auch noch nichts Hilfreicheres gelesen, allenfalls versuchen sie mitunter kleine Tricks, die aber auch nicht funktionieren müssen
19.08.2021, 17:18
(19.08.2021, 16:56)Praktiker schrieb:(19.08.2021, 13:52)Gast schrieb: Das Überdenkensverfahren ist Grundlage der Entscheidung der Prüfungsbehörde und damit wesentlicher Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Es wurde vom BVerfG erfunden vor dem Hintergrund des Art. 12 GG und als Korrektiv zum Beurteilungsspielraum der Prüfer; wenn es schon einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum gibt, dann müssen Kand. wenigstens in der Lage sein, Einwendungen gegen die Bewertungen zu erheben, mit denen sich die Prüfer auseinandersetzen zu haben.
Ziel des Überdenkensverfahrens ist aus Sicht d. Kand., dass der Prüfer einsieht, dass seine Bewertung teilweise falsch ist, und er zu einer abweichenden, möglichst höheren Bewertung kommt. Sinnlos sind Einwendungen wie „die Leistung war mehr wert als X Punkte“, damit setzt man nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Prüfers.
Gut wäre es, wenn man Sachen schreiben kann wie:
„Der Prüfer bemängelt, dass auf das Rechtschutzbedürfnis nicht eingegangen wurde. Tatsächlich finden sich hierzu jedoch Ausführungen auf Seite X“
„Der Prüfer bewertet die Auffassung, dass … als falsch. Tatsächlich wird diese Rechtsauffassung jedoch vom BGH/OLG X/Palandt vertreten, so dass die Bewertung als unzutreffend den Antwortspielraim verletzt, nachdem vertretbare Auffassungen nicht als unzutreffend bewertet werden dürfen.“
Man sollte versuchen, Punkte zu finden und zu benennen, die dazu führen, dass sich der Prüfer unwohl fühlt, und den Wunsch bekommt, seinen Fehler wieder gut zu machen. Blanke Polemik führt nur dazu, dass der Prüfer dicht macht, das bringt eher nichts.
Das wäre in der Tat gut, sind aber beides Beispiele dafür, wann der Bewertungsspielraum überschritten ist. Da hilft dann auch das VG.
Beim "reinen" Überdenken sehe ich eigentlich nur Chancen, wenn die Klausur z.B. eine der ersten war und der Prüfer im Nachhinein unter dem Eindruck (noch) schlechterer die Fehler nicht mehr so streng bewerten würde. Dagegen ist es höchst unwahrscheinlich, dass man als Prüfer ein halbes Jahr später auf den Widerspruch hin sagt: stimmt, die Klausur war ja wirklich nicht leicht, um dann diese eine anzuheben und alle anderen nicht.
In der Tat sinnlos sind Ausführungen wie "es handelt sich um eine schwierige Klausur", zumal wenn das Votum eben so beginnt.
Ich denke, dass auch ein Anwalt da nicht mehr kann, jedenfalls habe ich von denen auch noch nichts Hilfreicheres gelesen, allenfalls versuchen sie mitunter kleine Tricks, die aber auch nicht funktionieren müssen
Genau so wollte ich es auch verstanden wissen. In allen anderen Fällen kämpft man wider die Natur, seine eigenen Entscheidungen im Nachhinein als korrekt, ausgewogen und fair zu bewerten.
Findet man solche Fehler nicht (etwa weil der Korrektor nicht die Begriffe „falsch“ oder „unzutreffend“ benutzt, sondern Anmerkungen wie „kaum überzeugend“ oder „nicht überzeugend“), dann würde ich meine Finger lassen von einem Widerspruchsverfahren, denn dann ist weder etwas vom Korrektor, noch von der Prüfungsbehörde und dem VG zu erwarten, die beide die Unabhängigkeit des Prüfers zu beachten haben.
19.08.2021, 17:32
Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
19.08.2021, 17:32
(19.08.2021, 13:46)Gast schrieb:(19.08.2021, 12:04)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei, meinen Widerspruch gegen einige Klausuren zu verfassen.
Dem Widerspruchsverfahren ist ja ein sog. Überdenkungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen man auch Einwendungen erheben kann, die über die eigentlichen anerkannten Bewertungsfehler hinaus gehen.
Meine Frage:
Kennt ihr Literatur zur Formulierung solcher Begründungen?
Bringe ich die eigentlichen Bewertungsrügen bereits im Überdenkungsverfahren?
Es wird empfohlen einen "freundlichen" Ton zu treffen um die Korrektoren "milde" zu stimmen.
Finde das aber schwierig, wenn es z.B.im nächsten Teil der Begründung dann heißt, die Bewertung sei rechtswidrig, weil ...
Vielen Dank
Ich würde dir einen RA für Prüfungsrecht empfehlen, der darauf spezialisiert ist. Alleine hat man eher wenig chancen.
Insbesondere weißt du ja nicht, was eher zieht und was die noch mehr verärgert.
Zum Beispiel ist es meistens eher nicht soooo erfolgsversprechend, wenn man pauschal schreibt, dass die Klausur sehr schwer war und mit floskeln um sich wirft. Zudem ist es fraglich, ob du selbst alle Fehler erkennen kannst und dir deine eigenen wirklich eingestehen kannst.
Über das Überdenkungsverfahren geht es meistens glaube ich eh nicht hinaus. Jedenfalls war es bei mir beim 1. Examen so. Ich kenne auch niemanden, bei dem es zum 3. Korrektor ging. Es müsste schon der Präsident vom Prüfungsamt Zweifel erkennen dann das befürworten. Soweit ich das recht erinnere. Das ist wohl eher selten der Fall. Also bei mir war es z.B im 1. Examen so, dass der Korrektor eine kpmplett andere Klausur mit anderem SV zugrunde gelegt hat. Dennoch ist er bei seiner Note geblieben. Der Präsident sah auch keinen Anlass, einen Drittkorrektor einzuschalten.
Daher würde ich defintiv alle rügen direkt sachlich vortragen.
Jedenfalls stimmt es, dass man sehr höflich schreiben sollte und nicht frech. Das ist bereits sehr schwierig, wenn man Betroffener ist.
Die Formulierung, "die Bewertung ist rechtswidirg" finde ich bereits fragwürdig. schließlich haben die Prüfer einen Beurteilungsspielraum. was soll da rechtswidirg sein?
Ich würde eher formulieren, dass eine bessere Benotung gerechtfertigt wäre. Dass man z.B innerhalb einer Note bleibt und die Arbeit weiterhin z.B im ausreichenden Bereich ist. Und warum jetzt 1 Punkt mehr überhaupt was bewirkt.
so ist das. Das ist ein Spezialgebiet, wo mann vielleicht dann doch die Profis dranlassen sollte und nicht alleine rumfuhrwerkt. Dafür gibt es spezialisierte Anwälte, die genau wissen, was man suchen und dann wie man formulieren muss. Man geht mit einer Augen-OP ja auch nicht zum Freund, der mal 5 Semester Medizin studiert hat. Sondern zum Spezialisten.
19.08.2021, 20:38
Habt ihr da Erfahrungen gemacht? Anonsten vermute ich, dass das wie mit jedem Rechtsgebiet ist. Ein Spezialist ist immer besser, aber mit genug Zeit kann man es vermutlich fast so gut. Und zahlt nicht 8000€.