20.06.2022, 16:12
Habt ihr den Rücktritt beim Diebstahl im Keller bejaht?
20.06.2022, 16:14
20.06.2022, 16:16
20.06.2022, 16:19
(20.06.2022, 16:14)Gast schrieb:(20.06.2022, 16:12)Gast1899 schrieb: Habt ihr den Rücktritt beim Diebstahl im Keller bejaht?
Nein. Der Diebstahl war bei mir mit Überführung in den Rucksack als Gewahrsamsenklave bereits vollendet. Habe dafür aber eine Analogie zur tätigen Reue diskutiert.
Also ich habe das gar nicht diskutiert, aber im SV stand ja, dass die Reisetasche offen war und das Diebesgut noch sichtbar und er drei Meter entfernt davon stand, das spräche ja gegen eine Gewahrsamsenklave, oder? Ich hab aber einfach drauf abgestellt, dass er die Tasche vor Ort hat stehen lassen, hatte einfach keine Zeit.

20.06.2022, 16:21
(20.06.2022, 16:19)anni schrieb:Ich habe nämlich die Freiwilligkeit beim Rücktritt verneint, da er aus Panik "wegrennt" und die Tasche zu weit weg war, um sie mitzunehmen..ist aber irgendwie auch ziemlich dünnes Eis(20.06.2022, 16:14)Gast schrieb:(20.06.2022, 16:12)Gast1899 schrieb: Habt ihr den Rücktritt beim Diebstahl im Keller bejaht?
Nein. Der Diebstahl war bei mir mit Überführung in den Rucksack als Gewahrsamsenklave bereits vollendet. Habe dafür aber eine Analogie zur tätigen Reue diskutiert.
Also ich habe das gar nicht diskutiert, aber im SV stand ja, dass die Reisetasche offen war und das Diebesgut noch sichtbar und er drei Meter entfernt davon stand, das spräche ja gegen eine Gewahrsamsenklave, oder? Ich hab aber einfach drauf abgestellt, dass er die Tasche vor Ort hat stehen lassen, hatte einfach keine Zeit.
20.06.2022, 16:22
Ich bin leider quasi zu den ganzen Strafbarkeiten nicht mehr vernünftig gekommen.
Habe aber in der Verfügung insgesamt nur wegen der tat vom 25. Mai eingestellt, alles andere war nicht einzustellen, wegen derselben prozessualen Taten, da waren nur Vermerke zu machen.
In der Anklage bin ich bei dem Bogner von 242, 243 I nr. 1 ausgegangen bei den Teigwaren, hier vollendet, weil der gescheiterte Verkauf damit nichts zu tun hat dass der Diebstahl schon vollendet war. Es stand auch nichts im Sachverhalt meiner Meinung nach dazu, dass die Teigwaren wieder an den Arbeitgeber zurückgegangen wäre, von daher was der danach mit dem Diebesgut macht ändert ja nichts an dem Diebstahl, der ein Regelbeispiel erfüllt, weil auch die einmalige gewerbsmäßige Ausführung insoweit schon umfasst wird.
Bei dem Unfall hab ich 315c, 315c ging nicht durch und 142 auch nicht, 229 war noch erfolgreich, der Sachschaden am Auto war irrelevant, da es keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt.
Wegen der letzten Tat war ich ziemlich im zeitstress, habe aber 242, 243 I Nr. 1 im Versuch angenommen, Rücktritt scheidet eigentlich aus wegen Fehlschlag (hab ich zeitlich aber im Hilfsgutachten nicht mehr geschafft)
Haider hab ich wegen Diebstahl in Mittäterschaft bestraft, weil er wusste, dass der Haupttäter sich das ganze ja rechtswidrig zueignen will und der BGH seit neustem auch bei Drittzueignungsabsicht von Täterschaft ausgeht, für mich lag daher ein Tatbeitrag vor. Ist aber sehr umstritten, deshalb denke ich, dass hier auch Beihilfe voll klar ging.
Heimichl oder wie auch immer der gute hieß, hab ich wegen Begünstigung angeklagt, weil in meiner Lösung ja der Diebstahl bereits vollendet war.
Habe aber in der Verfügung insgesamt nur wegen der tat vom 25. Mai eingestellt, alles andere war nicht einzustellen, wegen derselben prozessualen Taten, da waren nur Vermerke zu machen.
In der Anklage bin ich bei dem Bogner von 242, 243 I nr. 1 ausgegangen bei den Teigwaren, hier vollendet, weil der gescheiterte Verkauf damit nichts zu tun hat dass der Diebstahl schon vollendet war. Es stand auch nichts im Sachverhalt meiner Meinung nach dazu, dass die Teigwaren wieder an den Arbeitgeber zurückgegangen wäre, von daher was der danach mit dem Diebesgut macht ändert ja nichts an dem Diebstahl, der ein Regelbeispiel erfüllt, weil auch die einmalige gewerbsmäßige Ausführung insoweit schon umfasst wird.
Bei dem Unfall hab ich 315c, 315c ging nicht durch und 142 auch nicht, 229 war noch erfolgreich, der Sachschaden am Auto war irrelevant, da es keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt.
Wegen der letzten Tat war ich ziemlich im zeitstress, habe aber 242, 243 I Nr. 1 im Versuch angenommen, Rücktritt scheidet eigentlich aus wegen Fehlschlag (hab ich zeitlich aber im Hilfsgutachten nicht mehr geschafft)
Haider hab ich wegen Diebstahl in Mittäterschaft bestraft, weil er wusste, dass der Haupttäter sich das ganze ja rechtswidrig zueignen will und der BGH seit neustem auch bei Drittzueignungsabsicht von Täterschaft ausgeht, für mich lag daher ein Tatbeitrag vor. Ist aber sehr umstritten, deshalb denke ich, dass hier auch Beihilfe voll klar ging.
Heimichl oder wie auch immer der gute hieß, hab ich wegen Begünstigung angeklagt, weil in meiner Lösung ja der Diebstahl bereits vollendet war.
20.06.2022, 16:28
Habt Ihr bei § 315 I c StGB bezüglich der konkreten Gefährdung bedingten Vorsatz angenommen? Ich habe diesbezüglich mangels näherer Anhaltspunkte zur inneren Einstellung des Angeschuldigten nur Fahrlässigkeit angenommen und alles vor dem Strafrichter angeklagt. Im Nachhinein habe ich aber nicht den Eindruck, dass das stimmt.
20.06.2022, 16:30
(20.06.2022, 16:28)Gast schrieb: Habt Ihr bei § 315 I c StGB bezüglich der konkreten Gefährdung bedingten Vorsatz angenommen? Ich habe diesbezüglich mangels näherer Anhaltspunkte zur inneren Einstellung des Angeschuldigten nur Fahrlässigkeit angenommen und alles vor dem Strafrichter angeklagt. Im Nachhinein habe ich aber nicht den Eindruck, dass das stimmt.
Ich hab auch nur fahrlässige Gefährdung angenommen, weil der Sachverhalt einfach nichts hergegeben hat. Hab aber vor dem Schöffengericht angeklagt, weil es insgesamt ja schon einiges war, vor allem mit dem gewerbsmäßigen Diebstahl und dem Einbruchdiebstahl.
20.06.2022, 16:35
Schwerpunkte:
1) Unfall
Autofahrt: 315c in Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination mit zahlreichen Gefährdungsobjekten, so PKW Gegenfahrbahn / Autofahrerin Gegenfahrbahn / LKW der überholt wurde / Beifahrerin die nicht im Täterlager stand, nicht aber der vom Täter gelenkte LKW selbst. StVO Norm war hier mit zu zitieren (Tathandlung mit Überholen).
Gleichzeitig prozessuale Tat mit Unfallflucht (142 StGB) die aber nicht einschlägig ist; zwar Unfallort eng auszulegen, bei 50 Meter aber wohl noch keine Flucht vom „Unfallort“; Stichwort war „noch in Sichtweite“ a.A. vertretbar.
Zudem noch 229, 230 bzgl Fahrerin PKW auf Gegenseite (hier war Strafantrag gestellt).
2) Lager und Verkauf
- Wohl auch eine prozessuale Tat, da zeitlicher Zusammenhang und ähnliche Angriffsrichtung. Der Schwerpunkt lag hier beim Diebstahl vor Verkauf. Hier wurde es nun verzwickt, wobei der Sachverhalt genug Raum gibt, um beides zu vertreten:
- Diebstahl kann man bejahen durch Gewahrsamsbruch durch „Abweichen“ von der vorgegebenen Route des Bogner (da er mit guten Argumenten nur Mitgewahrsam an der im LKW geführter Fracht hat, „kürzeste Strecke wählen, Abnehmer vorgegeben“).
Genauso gut kann man argumentieren, es kam nie zum Gewahrsamsbruch; erst hatte der Haider als Lagerist Alleingewahrsam („Lager von ihm beaufsichtigt; Ordnung halten; Dokumentation“) und dann Übertragung durch Bereitstellen nicht ohne/gegen seinen Willen; danach der Bogner Alleingewahrsam durch seine freie Routenbestimmung während des gesamten Tages, „Strecke während des ganzen Tages nicht vorgegeben“, damit erheblicher Entscheidungsspielraum).
Die Folgen sind aber leider erheblich. Die zweite Ansicht schneidet sich die Hehlereiprobleme ab, da dann keine taugliche Vortat (Diebstahl) mehr vorliegt. Da der Sachverhalt zweideutig war, müsste man etwaige Probleme dazu dann im HGA ansprechen.
-Wenn Diebstahl angenommen, dann Gewerbsmäßigkeit iSd 243 diskutieren.
- Späterer Verkauf kann als solcher ohne Erfolg schon 246 StGB sein (schon durch Abstellen gerieren als Eigentümer). Ggf. sogar § 246 II. Je nach dem dazu Beihilfe der Beteiligten.
- Wenn Diebstahl (+) die Absatzhilfe bei Heimichl diskutieren + für Vollendung Absatzerfolg nötig (hier nicht, da wieder eingepackt).
3) Diebstahl am 31.5.
Problem der Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamsspähre; Einsteigen i.S.d. § 243 StGB diskutieren; + evtl. diskutieren (HGA) dass kein falscher Schlüssel benutzt, da Widmung entsprechend.
4) Prozessuales
Einziehung Fahrerlaubnis und co. beantragen
Vernehmung durch private ok; Trennung zwischen Beweiserhebung und Verwertung; Belehrung nicht notwendig, da kein Beschuldigter; a.A. nur bei gezieltem Ansetzen von Privaten durch den Staat.
Hausfriedensbruch am 25.5. einstellen; Verzicht auf Antrag nur unbeachtlich, wenn Verzicht ggüber Beschuldigtem kommuniziert; wenn Verzicht aber ggüber Polizei oder StA (wie hier) dann beachtlich und kein neuer Strafantrag möglich.
5) HGA/Vermerk/Sonstiges (je nach dem)
- Untreue des Bogner scheitert jedenfalls an Vermögensbetreeungspflicht
- § 248b diskutieren (SV: „stelle Strafantrag (…) unseren LKW verwendet, um Diebesgut abzusetzen (…) Dreistigkeit) und iE ablehnen
1) Unfall
Autofahrt: 315c in Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination mit zahlreichen Gefährdungsobjekten, so PKW Gegenfahrbahn / Autofahrerin Gegenfahrbahn / LKW der überholt wurde / Beifahrerin die nicht im Täterlager stand, nicht aber der vom Täter gelenkte LKW selbst. StVO Norm war hier mit zu zitieren (Tathandlung mit Überholen).
Gleichzeitig prozessuale Tat mit Unfallflucht (142 StGB) die aber nicht einschlägig ist; zwar Unfallort eng auszulegen, bei 50 Meter aber wohl noch keine Flucht vom „Unfallort“; Stichwort war „noch in Sichtweite“ a.A. vertretbar.
Zudem noch 229, 230 bzgl Fahrerin PKW auf Gegenseite (hier war Strafantrag gestellt).
2) Lager und Verkauf
- Wohl auch eine prozessuale Tat, da zeitlicher Zusammenhang und ähnliche Angriffsrichtung. Der Schwerpunkt lag hier beim Diebstahl vor Verkauf. Hier wurde es nun verzwickt, wobei der Sachverhalt genug Raum gibt, um beides zu vertreten:
- Diebstahl kann man bejahen durch Gewahrsamsbruch durch „Abweichen“ von der vorgegebenen Route des Bogner (da er mit guten Argumenten nur Mitgewahrsam an der im LKW geführter Fracht hat, „kürzeste Strecke wählen, Abnehmer vorgegeben“).
Genauso gut kann man argumentieren, es kam nie zum Gewahrsamsbruch; erst hatte der Haider als Lagerist Alleingewahrsam („Lager von ihm beaufsichtigt; Ordnung halten; Dokumentation“) und dann Übertragung durch Bereitstellen nicht ohne/gegen seinen Willen; danach der Bogner Alleingewahrsam durch seine freie Routenbestimmung während des gesamten Tages, „Strecke während des ganzen Tages nicht vorgegeben“, damit erheblicher Entscheidungsspielraum).
Die Folgen sind aber leider erheblich. Die zweite Ansicht schneidet sich die Hehlereiprobleme ab, da dann keine taugliche Vortat (Diebstahl) mehr vorliegt. Da der Sachverhalt zweideutig war, müsste man etwaige Probleme dazu dann im HGA ansprechen.
-Wenn Diebstahl angenommen, dann Gewerbsmäßigkeit iSd 243 diskutieren.
- Späterer Verkauf kann als solcher ohne Erfolg schon 246 StGB sein (schon durch Abstellen gerieren als Eigentümer). Ggf. sogar § 246 II. Je nach dem dazu Beihilfe der Beteiligten.
- Wenn Diebstahl (+) die Absatzhilfe bei Heimichl diskutieren + für Vollendung Absatzerfolg nötig (hier nicht, da wieder eingepackt).
3) Diebstahl am 31.5.
Problem der Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamsspähre; Einsteigen i.S.d. § 243 StGB diskutieren; + evtl. diskutieren (HGA) dass kein falscher Schlüssel benutzt, da Widmung entsprechend.
4) Prozessuales
Einziehung Fahrerlaubnis und co. beantragen
Vernehmung durch private ok; Trennung zwischen Beweiserhebung und Verwertung; Belehrung nicht notwendig, da kein Beschuldigter; a.A. nur bei gezieltem Ansetzen von Privaten durch den Staat.
Hausfriedensbruch am 25.5. einstellen; Verzicht auf Antrag nur unbeachtlich, wenn Verzicht ggüber Beschuldigtem kommuniziert; wenn Verzicht aber ggüber Polizei oder StA (wie hier) dann beachtlich und kein neuer Strafantrag möglich.
5) HGA/Vermerk/Sonstiges (je nach dem)
- Untreue des Bogner scheitert jedenfalls an Vermögensbetreeungspflicht
- § 248b diskutieren (SV: „stelle Strafantrag (…) unseren LKW verwendet, um Diebesgut abzusetzen (…) Dreistigkeit) und iE ablehnen
20.06.2022, 16:35
Schwerpunkte:
1) Unfall
Autofahrt: 315c in Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination mit zahlreichen Gefährdungsobjekten, so PKW Gegenfahrbahn / Autofahrerin Gegenfahrbahn / LKW der überholt wurde / Beifahrerin die nicht im Täterlager stand, nicht aber der vom Täter gelenkte LKW selbst. StVO Norm war hier mit zu zitieren (Tathandlung mit Überholen).
Gleichzeitig prozessuale Tat mit Unfallflucht (142 StGB) die aber nicht einschlägig ist; zwar Unfallort eng auszulegen, bei 50 Meter aber wohl noch keine Flucht vom „Unfallort“; Stichwort war „noch in Sichtweite“ a.A. vertretbar.
Zudem noch 229, 230 bzgl Fahrerin PKW auf Gegenseite (hier war Strafantrag gestellt).
2) Lager und Verkauf
- Wohl auch eine prozessuale Tat, da zeitlicher Zusammenhang und ähnliche Angriffsrichtung. Der Schwerpunkt lag hier beim Diebstahl vor Verkauf. Hier wurde es nun verzwickt, wobei der Sachverhalt genug Raum gibt, um beides zu vertreten:
- Diebstahl kann man bejahen durch Gewahrsamsbruch durch „Abweichen“ von der vorgegebenen Route des Bogner (da er mit guten Argumenten nur Mitgewahrsam an der im LKW geführter Fracht hat, „kürzeste Strecke wählen, Abnehmer vorgegeben“).
Genauso gut kann man argumentieren, es kam nie zum Gewahrsamsbruch; erst hatte der Haider als Lagerist Alleingewahrsam („Lager von ihm beaufsichtigt; Ordnung halten; Dokumentation“) und dann Übertragung durch Bereitstellen nicht ohne/gegen seinen Willen; danach der Bogner Alleingewahrsam durch seine freie Routenbestimmung während des gesamten Tages, „Strecke während des ganzen Tages nicht vorgegeben“, damit erheblicher Entscheidungsspielraum).
Die Folgen sind aber leider erheblich. Die zweite Ansicht schneidet sich die Hehlereiprobleme ab, da dann keine taugliche Vortat (Diebstahl) mehr vorliegt. Da der Sachverhalt zweideutig war, müsste man etwaige Probleme dazu dann im HGA ansprechen.
-Wenn Diebstahl angenommen, dann Gewerbsmäßigkeit iSd 243 diskutieren.
- Späterer Verkauf kann als solcher ohne Erfolg schon 246 StGB sein (schon durch Abstellen gerieren als Eigentümer). Ggf. sogar § 246 II. Je nach dem dazu Beihilfe der Beteiligten.
- Wenn Diebstahl (+) die Absatzhilfe bei Heimichl diskutieren + für Vollendung Absatzerfolg nötig (hier nicht, da wieder eingepackt).
3) Diebstahl am 31.5.
Problem der Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamsspähre; Einsteigen i.S.d. § 243 StGB diskutieren; + evtl. diskutieren (HGA) dass kein falscher Schlüssel benutzt, da Widmung entsprechend.
4) Prozessuales
Einziehung Fahrerlaubnis und co. beantragen
Vernehmung durch private ok; Trennung zwischen Beweiserhebung und Verwertung; Belehrung nicht notwendig, da kein Beschuldigter; a.A. nur bei gezieltem Ansetzen von Privaten durch den Staat.
Hausfriedensbruch am 25.5. einstellen; Verzicht auf Antrag nur unbeachtlich, wenn Verzicht ggüber Beschuldigtem kommuniziert; wenn Verzicht aber ggüber Polizei oder StA (wie hier) dann beachtlich und kein neuer Strafantrag möglich.
5) HGA/Vermerk/Sonstiges (je nach dem)
- Untreue des Bogner scheitert jedenfalls an Vermögensbetreeungspflicht
- § 248b diskutieren (SV: „stelle Strafantrag (…) unseren LKW verwendet, um Diebesgut abzusetzen (…) Dreistigkeit) und iE ablehnen
1) Unfall
Autofahrt: 315c in Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination mit zahlreichen Gefährdungsobjekten, so PKW Gegenfahrbahn / Autofahrerin Gegenfahrbahn / LKW der überholt wurde / Beifahrerin die nicht im Täterlager stand, nicht aber der vom Täter gelenkte LKW selbst. StVO Norm war hier mit zu zitieren (Tathandlung mit Überholen).
Gleichzeitig prozessuale Tat mit Unfallflucht (142 StGB) die aber nicht einschlägig ist; zwar Unfallort eng auszulegen, bei 50 Meter aber wohl noch keine Flucht vom „Unfallort“; Stichwort war „noch in Sichtweite“ a.A. vertretbar.
Zudem noch 229, 230 bzgl Fahrerin PKW auf Gegenseite (hier war Strafantrag gestellt).
2) Lager und Verkauf
- Wohl auch eine prozessuale Tat, da zeitlicher Zusammenhang und ähnliche Angriffsrichtung. Der Schwerpunkt lag hier beim Diebstahl vor Verkauf. Hier wurde es nun verzwickt, wobei der Sachverhalt genug Raum gibt, um beides zu vertreten:
- Diebstahl kann man bejahen durch Gewahrsamsbruch durch „Abweichen“ von der vorgegebenen Route des Bogner (da er mit guten Argumenten nur Mitgewahrsam an der im LKW geführter Fracht hat, „kürzeste Strecke wählen, Abnehmer vorgegeben“).
Genauso gut kann man argumentieren, es kam nie zum Gewahrsamsbruch; erst hatte der Haider als Lagerist Alleingewahrsam („Lager von ihm beaufsichtigt; Ordnung halten; Dokumentation“) und dann Übertragung durch Bereitstellen nicht ohne/gegen seinen Willen; danach der Bogner Alleingewahrsam durch seine freie Routenbestimmung während des gesamten Tages, „Strecke während des ganzen Tages nicht vorgegeben“, damit erheblicher Entscheidungsspielraum).
Die Folgen sind aber leider erheblich. Die zweite Ansicht schneidet sich die Hehlereiprobleme ab, da dann keine taugliche Vortat (Diebstahl) mehr vorliegt. Da der Sachverhalt zweideutig war, müsste man etwaige Probleme dazu dann im HGA ansprechen.
-Wenn Diebstahl angenommen, dann Gewerbsmäßigkeit iSd 243 diskutieren.
- Späterer Verkauf kann als solcher ohne Erfolg schon 246 StGB sein (schon durch Abstellen gerieren als Eigentümer). Ggf. sogar § 246 II. Je nach dem dazu Beihilfe der Beteiligten.
- Wenn Diebstahl (+) die Absatzhilfe bei Heimichl diskutieren + für Vollendung Absatzerfolg nötig (hier nicht, da wieder eingepackt).
3) Diebstahl am 31.5.
Problem der Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamsspähre; Einsteigen i.S.d. § 243 StGB diskutieren; + evtl. diskutieren (HGA) dass kein falscher Schlüssel benutzt, da Widmung entsprechend.
4) Prozessuales
Einziehung Fahrerlaubnis und co. beantragen
Vernehmung durch private ok; Trennung zwischen Beweiserhebung und Verwertung; Belehrung nicht notwendig, da kein Beschuldigter; a.A. nur bei gezieltem Ansetzen von Privaten durch den Staat.
Hausfriedensbruch am 25.5. einstellen; Verzicht auf Antrag nur unbeachtlich, wenn Verzicht ggüber Beschuldigtem kommuniziert; wenn Verzicht aber ggüber Polizei oder StA (wie hier) dann beachtlich und kein neuer Strafantrag möglich.
5) HGA/Vermerk/Sonstiges (je nach dem)
- Untreue des Bogner scheitert jedenfalls an Vermögensbetreeungspflicht
- § 248b diskutieren (SV: „stelle Strafantrag (…) unseren LKW verwendet, um Diebesgut abzusetzen (…) Dreistigkeit) und iE ablehnen