06.10.2020, 17:17
Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
06.10.2020, 17:17
Durch die übereinstimmende Erledigung werden nicht rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts hinfällig (269 III 1 analog), ohne dass es einer weiteren Aufhebung bedarf.
06.10.2020, 17:18
Wie oben gesagt, wird ein VU gem. § 269 III ZPO analog unwirksam, wenn übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Dann ist ein Einspruch überflüssig.
Möglicherweise war das VU aber sowieso unwirksam, weil das Verfahren gem. § 244 ZPO unterbrochen war und deshalb analog § 249 ZPO alle Prozesshandlungen der Parteien und wohl auch Urteilserlasse durch das Gericht unwirksam sind.
Leider habe ich letzteres nicht gesehen.
Möglicherweise war das VU aber sowieso unwirksam, weil das Verfahren gem. § 244 ZPO unterbrochen war und deshalb analog § 249 ZPO alle Prozesshandlungen der Parteien und wohl auch Urteilserlasse durch das Gericht unwirksam sind.
Leider habe ich letzteres nicht gesehen.
06.10.2020, 17:32
Also hätte man bei der Vorerben-Klausur wenn man nicht übereinstimmend für erledigt erklärt einen Antrag stellen müssen, der darauf gerichtet ist das VU aufzuheben und die Unterbrechung oder Wirkungslosigkeit festzustellen? Hab 244 ZPO nicht mal gesehen. Die ist dann schön unter dem Strich.
06.10.2020, 17:34
Ok, aber trotz 269 III 1 ZPO kann ich doch nur für erledigt erklären, wenn die Hauptsache wieder „auflebt“? Ich muss ja die Aufhebung des VU nicht beantragen, sondern erkläre halt direkt den Anschluss an die Erledigung ?
06.10.2020, 17:35
(06.10.2020, 17:12)Gast nds schrieb: Aber muss der Rechtsstreit nicht erst zurückversetzt werden, um dann die Hauptsache für erledigt erklären zu können? Sprich: Einspruch + Erledigung anschließen (und ggf kostenübernahme erklären für Gerichtsgebührreduzierung?)
Das war auch mein Gedanke. Aber wenn ich das hier alles lese, dann bin ich auf die Bewertung gespannt. :-(
06.10.2020, 17:38
(06.10.2020, 17:18)referendar schrieb: Wie oben gesagt, wird ein VU gem. § 269 III ZPO analog unwirksam, wenn übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Dann ist ein Einspruch überflüssig.
Möglicherweise war das VU aber sowieso unwirksam, weil das Verfahren gem. § 244 ZPO unterbrochen war und deshalb analog § 249 ZPO alle Prozesshandlungen der Parteien und wohl auch Urteilserlasse durch das Gericht unwirksam sind.
Leider habe ich letzteres nicht gesehen.
Ich hab das ehrlich gesagt unter 337 zpo verbucht und gesagt, das vu ist nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen, weil unverschuldete Säumnis. Damit keine Kostentragung für die Kosten des VU, vgl 344 zpo.
06.10.2020, 17:43
(06.10.2020, 17:34)Gast nds schrieb: Ok, aber trotz 269 III 1 ZPO kann ich doch nur für erledigt erklären, wenn die Hauptsache wieder „auflebt“? Ich muss ja die Aufhebung des VU nicht beantragen, sondern erkläre halt direkt den Anschluss an die Erledigung ?Solange das Versäumnisurteil nicht rechtskräftig ist, wurde der Rechtsstreit nicht beendet und die Parteien können entsprechend 269 III 1 „aktiv“ werden. Eines Aufhebens bedarf es daher glaube ich nicht, vielmehr müsste sich der neue Anwalt gegenüber dem Gericht als neuer Prozessbevollmächtigter anzeigen und sich dann je nach Ergebnis des Gutachtens der Erledigungserklärung der Klägerin anschließen und Kostenübernahme erklären.
06.10.2020, 17:43
(06.10.2020, 17:17)Nds-Ref schrieb: Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
In RLP lief der etwas anders. Der Radfahrer war ein (wohl etwas jüngerer) Typ, der mit seinem Rennrad auf der Straße fuhr, obwohl es einen Fahrradweg gab und es wurde darüber Beweis erhoben, ob er In-Ohr-Kopfhörer während der Fahrt an hatte.
06.10.2020, 17:44
(06.10.2020, 17:38)Gast nds schrieb:(06.10.2020, 17:18)referendar schrieb: Wie oben gesagt, wird ein VU gem. § 269 III ZPO analog unwirksam, wenn übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Dann ist ein Einspruch überflüssig.
Möglicherweise war das VU aber sowieso unwirksam, weil das Verfahren gem. § 244 ZPO unterbrochen war und deshalb analog § 249 ZPO alle Prozesshandlungen der Parteien und wohl auch Urteilserlasse durch das Gericht unwirksam sind.
Leider habe ich letzteres nicht gesehen.
Ich hab das ehrlich gesagt unter 337 zpo verbucht und gesagt, das vu ist nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen, weil unverschuldete Säumnis. Damit keine Kostentragung für die Kosten des VU, vgl 344 zpo.
So habe ich das auch gemacht