03.07.2019, 11:12
(03.07.2019, 08:06)Kölle19 schrieb: Hat jemand der nrwler wegen falscher Art des Urteils und dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch Der Klägerin ein Wahlrecht zugesprochen, aus anwaltlicher Vorsicht aber Berufung und Einspruch angeprüft? Hatte dann Berufung wegen der Summe abgelehnt und den Einspruch durchgehen lassen, dummerweise Aber nicht den klassischen Aufbau einer Klausur aus klägersicht gewählt... Und wie habt ihr den erbrechtsteil gelöst?
Ich hab die Wirksamkeit des neueren Testamentes angeprüft. Erst einmal ganz normal die Vorraussetzungen, dann thematisiert ob das Testament im Übrigen bestand hat, da der Hund ja offensichtlich nicht Erbe sein kann. Durch Auslegung dann ermittelt, dass das Testament iÜ wirksam ist. Und dann die Frage inzident aufgeworfen, ob das alte gemeinschaftliche Testament dem neuen entgegensteht. Bin dann dazu gekommen, dass die Bindungswirkung eingetreten ist und daher das alte Testament weiterhin gilt (So mal eben ganz einfach erklärt).
Hab nun gelesen, dass man das Erbe des Mannes wohl hätte Ausschlagen können um dann dann einen Widerrufsrecht aufleben lassen kann (welches ja eigentlich mit dem Todesfall des Ehemannes ausgeschlossen wurde). Deshalb stand im Sachverhalt auch "dass das Testament noch nicht eröffnet" wurde.
03.07.2019, 11:20
Ein Versäumnisurteil existiert grundsätzlich wie fast jedes Urteil mit seiner Verkündung. Dieses existierende Urteil wird dann an die Parteien von Amts wegen zugestellt. Die Einspruchsfrist richtet sich dann gewöhnlich nach § 339 Abs. 1 ZPO und beginnt ab der Zustellung an die jeweilige Partei.
Anders ist es, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erging. Dieses Urteil wird am Schreibtisch des Richters erlassen und existiert daher nicht mit der Verkündung, sondern erst mit der Zustellung an beide Parteien. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist erst mit der letzten Zustellung, weil erst dann das Versäumnisurteil überhaupt existiert.
Anders ist es, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erging. Dieses Urteil wird am Schreibtisch des Richters erlassen und existiert daher nicht mit der Verkündung, sondern erst mit der Zustellung an beide Parteien. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist erst mit der letzten Zustellung, weil erst dann das Versäumnisurteil überhaupt existiert.
03.07.2019, 12:55
@Theoderich!
Schreibst du mit oder warum hast du von allem Ahnung?
LG
Schreibst du mit oder warum hast du von allem Ahnung?
LG
03.07.2019, 18:49
Soo,
was glaubt ihr, sind so heiße Themen für Niedersachsen morgen und übermorgen noch?
was glaubt ihr, sind so heiße Themen für Niedersachsen morgen und übermorgen noch?
03.07.2019, 19:34
Ich habe die heimliche Hoffnung, dass vllt doch noch mal Deliktsrecht oder Gewährleistung dran kommen könnte.
03.07.2019, 22:04
Erbrecht mit Schweinerecht und Hypothek
04.07.2019, 14:27
Oh mann was war das denn :(
04.07.2019, 14:39
Kann jemand bitte, was zu der Klausur aus NDS sagen, ich gerate langsam in Panik. Habt ihr der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen?
04.07.2019, 14:45
Ich habe in Hessen geschrieben.
Es ging um eine Klage nach §§ 731, 795, 797 Abs. 5 ZPO. Die Klage habe ich abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage wäre begründet wg. RGedanke des § 162 BGB gewesen. Im Palandt ist sogar der Fall dort eigens aufgeführt. Die Forderung ist jedoch durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung ist möglich, da man im Rahmen des § 731 ZPO Einwendungen vorbringen kann. Dies deshalb, weil die Zuständigkeit der von § 767 ZPO entspricht und aufgrund der Prozessökonomie. Präklusion war nicht möglich, da die notarielle Urkunde nicht der Rechtskraft fähig ist. Die Gegenforderung müsste eigentlich begründet sein, weil sonst die Beweisaufnahme keinen Sinn macht.
Es ging um eine Klage nach §§ 731, 795, 797 Abs. 5 ZPO. Die Klage habe ich abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage wäre begründet wg. RGedanke des § 162 BGB gewesen. Im Palandt ist sogar der Fall dort eigens aufgeführt. Die Forderung ist jedoch durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung ist möglich, da man im Rahmen des § 731 ZPO Einwendungen vorbringen kann. Dies deshalb, weil die Zuständigkeit der von § 767 ZPO entspricht und aufgrund der Prozessökonomie. Präklusion war nicht möglich, da die notarielle Urkunde nicht der Rechtskraft fähig ist. Die Gegenforderung müsste eigentlich begründet sein, weil sonst die Beweisaufnahme keinen Sinn macht.
04.07.2019, 14:52
(04.07.2019, 14:45)Theoderich schrieb: Ich habe in Hessen geschrieben.
Es ging um eine Klage nach §§ 731, 795, 797 Abs. 5 ZPO. Die Klage habe ich abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage wäre begründet wg. RGedanke des § 162 BGB gewesen. Im Palandt ist sogar der Fall dort eigens aufgeführt. Die Forderung ist jedoch durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung ist möglich, da man im Rahmen des § 731 ZPO Einwendungen vorbringen kann. Dies deshalb, weil die Zuständigkeit der von § 767 ZPO entspricht und aufgrund der Prozessökonomie. Präklusion war nicht möglich, da die notarielle Urkunde nicht der Rechtskraft fähig ist. Die Gegenforderung müsste eigentlich begründet sein, weil sonst die Beweisaufnahme keinen Sinn macht.
Aber warum sollte die Gegenforderung denn begründet sein? Der Kläger hat doch keine Aufklärungspflicht verletzt, sondern ganz im Gegenteil sogar den Grundbuchauszug vorgelegt. Oder? Die Beweisaufnahme konnte man so ja auch verwerten.